Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Serbien, betreffend den gegenseitigen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle

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Gesetzestext
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Titel: Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Serbien, betreffend den gegenseitigen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 12, Seite 151 - 152
Fassung vom: 3. Juli 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. April 1887
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(Nr. 1710.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Serbien, betreffend den gegenseitigen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle. Vom 3. Juli 1886.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König von Serbien, von dem Wunsche beseelt, den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle in Gemäßheit der Vereinbarung im Artikel XI des Handelsvertrages zwischen Deutschland und Serbien vom 6. Januar 1883 wechselseitig sicher zu stellen, haben behufs Abschlusses einer Uebereinkunft zu diesem Zweck Bevollmächtigte ernannt, nämlich:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär des Auswärtigen Amts Grafen Maximilian von Berchem,

und

Seine Majestät der König von Serbien:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Milan Pétroniévitch,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die deutschen Reichsangehörigen sollen in Serbien und die serbischen Angehörigen sollen in Deutschland in Bezug auf die gewerblichen Muster und Modelle denselben Schutz wie die Einheimischen genießen. [152]

Artikel 2.[Bearbeiten]

Um sich den durch den vorstehenden Artikel begründeten Schutz zu sichern, haben die deutschen Reichsangehörigen in Serbien und die serbischen Angehörigen in Deutschland die Gesetze und Vorschriften zu befolgen, welche daselbst in dieser Beziehung gelten oder künftig erlassen werden.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Dieselbe soll zehn Tage nach der Auswechselung der Ratifikationen in beiden Ländern in Kraft treten und bis zum Ablaufe eines Jahres nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder anderen der Hohen vertragschließenden Theile in Geltung bleiben.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 3. Juli 1886.
(L. S.)       Graf von Berchem.
(L. S.) M. A. Pétroniévitch.


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Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 4. April 1887 stattgefunden.