Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die Herstellung und den Betrieb von Eisenbahnen

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Titel: Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die Herstellung und den Betrieb einer Eisenbahn von Esch a. d. Alzette nach Rüssingen und Audun le Tiche, und von Rüssingen nach Redingen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 26, Seite 234–236
Fassung vom: 11. Oktober 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. Dezember 1876
Inkrafttreten:
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(Nr. 1152.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die Herstellung und den Betrieb einer Eisenbahn von Esch a. d. Alzette nach Rüssingen und Audun le Tiche, und von Rüssingen nach Redingen. Vom 11. Oktober 1876.

Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, beschlossen haben, eine Vereinbarung wegen der Herstellung und des Betriebes einer Eisenbahn von Esch a. d. Alzette nach Rüssingen und Audun le Tiche, und von Rüssingen nach Redingen herbeizuführen, sind zu diesem Behufe als Bevollmächtigter der deutschen Reichsregierung der Geheime Ober-Regierungsrath Mebes, General-Direktor der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, als Bevollmächtigter der Großherzoglich luxemburgischen Staatsregierung der Staatsrath Mersch, Regierungs-Kommissar für das Eisenbahnwesen, zusammengetreten und haben folgende Uebereinkunft geschlossen:

Artikel I.

Beide Regierungen erklären sich gegenseitig bereit, eine Eisenbahn, welche als Fortsetzung der Eisenbahnlinie Bettemburg–Esch von der Station der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn Esch a. d. Alzette in Luxemburg nach Rüssingen in Elsaß-Lothringen und von dort nach Audun le Tiche und nach Redingen führen soll, zuzulassen und zu fördern.
Zu diesem Behufe wird die deutsche Reichsregierung die Konzession zum Bau und Betriebe der im Gebiete von Elsaß-Lothringen belegenen Bahnstrecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft ertheilen, welche die Konzession für den in luxemburgisches Gebiet fallenden Theil der Bahn bereits erhalten hat.

Artikel II.

Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojektes innerhalb jedes Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen.
Die Stelle, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten wird, soll nöthigenfalls durch deshalb beiderseits abzuordnende technische Kommissarien bestimmt werden.

Artikel III.

Die Bahn ist eingeleisig herzustellen.
Die normale Spurweite derselben in der Geraden soll 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen.
Der Bau und das Betriebsmaterial soll so eingerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach beiden Seiten übergehen können. [235]

Artikel IV.

Es soll bei der Benutzung der Bahn, sowohl in Betreff der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung, zwischen den Bewohnern der beiden Staaten kein Unterschied gemacht, namentlich sollen die aus dem Gebiete eines Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte in Beziehung auf die Abfertigung wie rücksichtlich der Beförderungspreise nicht weniger günstig behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Artikel V.

Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen.

Artikel VI.

Die Bahn soll auch zur Vermittelung des Brief- und Fahrpostverkehrs, sowie zur Anlegung von Telegraphenlinien benutzt werden.
Die hohen Regierungen wollen darauf Bedacht nehmen, daß der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft diejenigen Verpflichtungen auferlegt werden, welche für geeignet erachtet werden, die Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltungen zu sichern.
Die nähere Verständigung über die Art und Weise dieser Benutzung soll den beiderseitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vorbehalten bleiben.

Artikel VII.

Die Großherzoglich luxemburgische Regierung willigt ein, daß die Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg oder eine andere, von der deutschen Reichsregierung zu bestimmende Eisenbahnbehörde an Stelle der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft den Betrieb der auf luxemburgischem Gebiete belegenen Bahnstrecke unter denselben Zeit- und sonstigen Bedingungen führe, welche in den §§. 1–7 einschließlich der am 11. Juni 1872 zwischen beiden kontrahirenden Regierungen geschlossenen Uebereinkunft für die Uebernahme des Betriebes der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen durch die Kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung vorgesehen sind.
Für die Dauer dieser Uebereinkunft sollen die im ersten Satze des §. 7 derselben bezeichneten Tarife auch auf die auf deutschem Gebiete belegene Bahnstrecke Anwendung finden.

Artikel VIII.

Der gegenwärtige Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. [236]
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll spätestens binnen vier Wochen erfolgen.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag vollzogen und mit ihrem Siegel versehen.
Metz, den 11. Oktober 1876.
(L. S.) Mebes.   (L. S.) Mersch.

Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.