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ADB:Arndts von Arnesberg, Ludwig

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Artikel „Arndts, Karl Ludwig“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 46 (1902), S. 41–45, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Arndts_von_Arnesberg,_Ludwig&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 01:50 Uhr UTC)
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Arndts: Karl Ludwig A., Civilist, ist geboren zu Arnsberg in Westfalen – daher später geadelt mit dem Beinamen v. Arnesberg – am 19. Aug. 1803 als das jüngste von zehn Kindern, die entstammten der Ehe zwischen dem großherzoglichen Geheimrath und Director des Hofgerichts in Arnsberg, Friedrich A., und Marianne Biegeleben. Auch sonst weit hinauf erweist sich sein väterliches als ein altes Juristengeschlecht von andauernder Ansässigkeit in Westfalen, doch soll es, nach der Familientradition, von einem schwedischen Ahnherrn abstammen.

Im zehnten Lebensjahre verlor A. den Vater, wurde jedoch von der Mutter mit vorzüglicher Einsicht erzogen. Sein Abgangszeugniß vom Arnsberger Gymnasium vom 6. September 1820 weiß bereits seine hohen Gaben zu rühmen, besonders seine Gründlichkeit. Er studirte dann die Rechte auf den Universitäten Bonn und Heidelberg (Herbst 1820–1823) und bezog nach diesem akademischen Triennium noch für ein Jahr die Universität Berlin, um dort Savigny zu hören, von dessen schönem, vollendetem Lehrvortrag er stark beeindruckt wurde. War doch schon diese Berliner Zugabe zu der üblichen Studienzeit erfolgt auf Grund des festen Entschlusses, sich selbst der akademischen Laufbahn zuzuwenden, eines Entschlusses, der nach ruhiger und gründlicher Ueberlegung, auf Anregung sachverständiger Freunde der Familie und unter Zustimmung älterer Verwandten gefaßt war.

A. habilitirte sich, nachdem er in Berlin noch 1825 promovirt und ebendort sein Militärjahr bei den Gardeschützen abgedient hatte, in Bonn 1826, wo jedoch die Verhältnisse nicht besonders günstig für ihn gelegen zu haben scheinen. Denn wie ihm die Zulassung nur nach einigem Anstand gewährt wurde, so verzögerte sich die Beförderung zum außerordentlichen Professor außerordentlich lange, bis zum 30. December 1836. Die Schuld dieser Verzögerung konnte nicht liegen in einem Mangel litterarischer Productivität, da bereits in dieses Jahrzehnt einige seiner voll ausgereiften Leistungen fallen. Man darf aber die Schuld auch nicht werfen auf Verkennung seiner Tüchtigkeit seitens der Facultät, da diese ihn schon 1832 als Mitglied ihres Spruchcollegiums aufnahm und ihn ferner zu der Ausgabe von Paulus’ „Receptae sententiae“ für ihr „Corpus juris civilis antejustinianei“ heranzog (Separatausgabe dieses Paulus Bonn 1833). Es müssen also die Schwierigkeiten in anderen Verhältnissen ihren Grund gehabt haben, auch nicht etwa in dem Lehrvortrage, wennschon dieser ein besonders glänzender oder auch nur anziehender kaum je gewesen sein dürfte.

So war A. bereits seit längerer Zeit verheirathet (1830, mit der ihm schon von früh auf theuren, geistig und körperlich ideal gearteten Cousine Bertha A.), hatte die Freiheit dieser Epoche auch zu einer längeren Romfahrt, 1834–35, mit persönlich erfreulichem und wissenschaftlich förderlichem Erfolge benutzt, als ihm das Extraordinariat zu theil wurde. Um so glänzender gestaltete sich von da ab seine Laufbahn. Am 28. November 1838 als Unterholzner’s Nachfolger zum ordentlichen Professor in Breslau ernannt, trat er diese Stellung nicht einmal an, da ein Ruf nach München dazwischenkam. Diesem folgend, begann er seine akademische Wirksamkeit in München am 1. April 1839; freilich wurde er derselben durch Berufung in die bairische Gesetzgebungscommission (1844–1847) und durch Theilnahme am Frankfurter [42] Parlament (dem er von 1848 bis Mai 1849 als Abgeordneter für Straubing und als Mitglied der großdeutschen Partei angehörte) einigermaßen entzogen, kehrte dann aber ganz zu ihr und zu der litterarischen Thätigkeit zurück, deren Höhepunkt in diese Zeit, in die zweite Hälfte seiner Münchener Professur fällt. Hat er doch in diesen Jahren seine „Pandekten“ vollendet und, zusammen mit Bluntschli und Pözl, die „Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ geschaffen, welche bestimmt war, nachdem sie die „Heidelberger kritische Zeitschrift“ in sich aufgenommen hatte, als „Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ dauernd das leitende kritische Organ unserer Wissenschaft zu werden, unter der stetigen Redaction von Mitgliedern der Münchener juristischen Facultät.

A. schied aus dieser Facultät Herbst 1855 aus, um nach Wien zu gehen. Dort fand damals die durchgreifende, so erfolgreich gewordene Reorganisation des juristischen Studiums durch den Minister Grafen Thun statt, und A. war ausersehen, dabei für die Hauptsache, die Uebertragung der Methoden und der Ergebnisse der historischen Romanistenschule nach Oesterreich, das Hauptsächliche zu leisten. Einer solchen Aufgabe konnte er sich nicht entziehen, trotz aller, auch allerhöchster Bemühungen, ihn an München zu fesseln; auch seine politisch großdeutsche, sowie seine confessionell strenggläubig katholische Richtung mögen bei der Entscheidung zu Gunsten Wiens in Betracht gekommen sein; hinzu kommt, daß man in München wohl etwas zu spät, als er sein Wort bereits nach Oesterreich gegeben hatte und nun nicht mehr zurück konnte, eingeschritten ist. Wie dem auch sei, daß A. sich in dieser Angelegenheit, ebenso wie sonst sein ganzes Leben hindurch, als Ehrenmann im lautersten Sinne des Wortes bewährt hat, peinlich correct, streng gerecht und westfälisch aufrecht inmitten sich um ihn kreuzender Wirrnisse, ist über jeden Zweifel erhaben. In diesem Zusammenhange mag gleichzeitig hervorgehoben werden, wie A. es stets verstanden hat, sein wissenschaftliches Urtheil streng unberührt zu halten von jedem Einflusse politischer oder kirchlicher, sonst bei ihm noch so ausgeprägter Richtungen. Auf jenem Gebiete herrscht bei ihm eine unparteiliche Toleranz; seine preußische Heimath, die Dankesschuld für seine Berliner Schule hat er nie verleugnet, selbst damals nicht, als die herkömmliche Erneuerung des Doctordiploms, 50 Jahre nach der ersten Ausstellung desselben, seitens der Berliner Facultät ausblieb. Eine wahrhaft ehrenfeste, bei scharf ausgeprägten Zügen sicher in sich abgeschlossene Persönlichkeit voll nachdrücklicher Ernsthaftigkeit – so tritt er uns aus allen Berichten über ihn und in allen seinen Handlungen deutlich entgegen.

Dies muß es auch gewesen sein, wodurch er während des Wiener Lehramtes auf die studirende Jugend gewirkt hat, während zunehmende Schwerhörigkeit den äußeren Erfolg eines ohnehin von jeher etwas schwerfälligen, wennschon inhaltlich gediegen lehrreichen Vortrages noch wesentlich beeinträchtigen mußte. An der Altersgrenze des österreichischen Gesetzes angelangt, schloß er seine Vorlesungen Ende Mai 1874. Litterarisch blieb er dagegen auch weiterhin eifrig thätig, trotz aller Leiden des Alters, unter welchen ihn namentlich die Schwäche der Augen bei der Arbeit plagte. Ja, dem ersten Jahrzehnt des Wiener Aufenthaltes gegenüber zeigt die Periode nach 1866 eher wieder eine Zunahme der ununterbrochenen Production, welche sich auch inhaltlich bis zuletzt stets auf gleicher Höhe der Gediegenheit gehalten hat.

A. war inzwischen von den üblichen Ehren und Auszeichnungen sein gebührend Theil geworden. Mitglied des österreichischen Herrenhauses seit 1867, der kaiserl. Akademie der Wissenschaften seit 1872, führte er außerdem den Titel eines k. k. Hofraths und war geschmückt mit hohen bairischen, österreichischen [43] und päpstlichen Orden; der Adel war ihm anfangs der siebziger Jahre verliehen worden. – Nach dem Verluste seiner ersten Frau († am 10. Mai 1859) war er 1860 zur zweiten Ehe geschritten mit der Witwe von Guido Görres, Frau Marie Vespermann. – Anfangs Juni 1874 verließ er Wien auf längere Zeit, um sich zunächst auf seine Besitzung in Mühlfeld am Ammersee zu begeben, auf welcher er sonst seine Ferien zuzubringen gewohnt war. Von dort aus unternahm er nochmals eine Romfahrt, während er im Herbste 1875 Verwandte in Düsseldorf besuchte. Den Rest seiner Tage verlebte er abwechselnd in Mühlfeld und in Wien; dort ist er am 1. März 1878 an den Folgen einer Lungenentzündung gestorben.

In weitesten juristischen Kreisen ist A. bekannt geworden durch sein „Lehrbuch der Pandekten“. In Anlehnung an einen bloßen Vorlesungsgrundriß entstand dasselbe October 1850 (1. Heft, mit Widmung an Savigny zu dessen 50jährigem Jubelfest) bis September 1852. Es hat dann zu Lebzeiten des Verfassers acht weitere Auflagen gehabt: 1855, 1859, 1860, 1865, 1867, 1872, 1873 und 1876; es ist von seinem dankbaren Schüler, dem Meister der italienischen Renaissance der Romanistik, Fil. Serafini, ins Italienische übersetzt und in dieser Form drei Mal aufgelegt worden; es ist endlich nach des Autors Tode noch vier Mal erschienen, besorgt durch Pfaff und Hofmann, zum letzten Male in 14. Auflage 1889. Es verdient diesen hervorragenden und bleibenden Erfolg durch seine bleibenden Eigenschaften der Gründlichkeit und Vollständigkeit, der civilistischen Schärfe und Klarheit, sowie durch die feine Exegese und durch die gerechte Würdigung der Controversen in seinen Anmerkungen. Eine seiner Eigenthümlichkeiten besteht darin, daß es von diesen Anmerkungen sondert die Noten, welche nur Belegstellen aus den Quellen anführen. Das System schließt sich ziemlich enge demjenigen Puchta’s an, auf der gemeinsamen Heise’schen Grundlage, unter Vermeidung Puchta’scher Absonderlichkeiten. Im Umfange bleiben selbst die späteren Auflagen etwas hinter den großen, dreibändigen Pandektenwerken eines Vangerow oder Windscheid zurück, so daß stets das einbändige Format beibehalten werden konnte; der Inhalt ist dennoch ein gediegen reicher. Ein anderes Lehrbuch von A., seine „Juristische Encyklopädie und[WS 1] Methodologie“, zuerst 1843, hat es durch ähnliche Vorzüge 1895 bis zur 9. Auflage gebracht, welche aber wohl die letzte bleiben wird.

Vor und nach den „Pandekten“ als Vorbereitung oder Nachtrag hat A. hauptsächlich zahlreiche civilistische Einzelfragen in verschiedenen Abhandlungen und Artikeln dogmatischer und kritischer Art behandelt. Dieselben sind u. a. erschienen in der „Gießener Zeitschrift“, in der „Oesterreichischen Gerichtszeitung“ und in der „Oesterreichischen Vierteljahrsschrift“, namentlich aber in Weiske’s „Rechtslexikon“ und in seiner eigenen „Kritischen Vierteljahrsschrift“. Sie erstrecken sich über alle Theile des geltenden gemeinen Rechts, mit Vorliebe aber behandeln sie das Erbrecht desselben; ferner dehnen sie sich gelegentlich auch aus über neuere privatrechtliche Gesetzgebungen, namentlich auf die preußische, österreichische, bairische, hessische und selbst auf die päpstlich-römische, letzteres eine Frucht seines ersten römischen Aufenthaltes, veröffentlicht in zwei Abhandlungen in der „Zeitschrift für Rechtswissenschaft des Auslandes“ (1836 und 1837). Neben diesen Studien über das Recht der Gegenwart steht eine wesentlich geringere Anzahl nicht minder gründlich-gelehrter romanistischer rechtshistorischer Untersuchungen. Auch Arndts’ erstes größeres Werk, seine „Beiträge zu verschiedenen Lehren des Civilrechtes und des Civilprocesses“ (1837) ist weiter nichts als eine Sammlung derartiger Abhandlungen. Die meisten übrigen hat er dann gegen Abend seines Lebens zusammengestellt in den drei mächtigen Bänden der „Gesammelten civilistischen Schriften“, Stuttgart 1873–1874. [44] Und zwar enthalten die beiden ersten Bände lediglich Dogmatisches über das geltende gemeine Recht, geordnet nach dem Pandektensystem des Verfassers, wovon Band II ganz auf Erbrechtliches entfällt: dagegen bringt Band III die rechtshistorischen Stücke und diejenigen, welche sich auf die Fragen der neueren Gesetzgebung beziehen. Ursprünglich recensirende Artikel sind dabei den anderen unterschiedslos eingegliedert, soweit sie, wie durchweg der Fall und für ihre Bedeutung maßgebend, positive Beiträge zu der besprochenen Materie liefern.

Ueber diese Form der meist recht kurzen Einzelabhandlung ist A., abgesehen von den Lehrbüchern, nur einmal hinausgegangen, nämlich in seiner Fortsetzung des Glückschen Pandektencommentars, für welche er 1866 gewonnen wurde. In je zwei Heften erschienen 1871–1873 Band 46 und 47 dieses großen Unternehmens aus Arndts’ Feder; dazu kam endlich ebenso Band 48, und zwar so, daß das erste Heft desselben noch 1875 von A. selbst herausgegeben wurde, während das zweite, wie es bei seinem Tode druckfertig sich vorfand, nach demselben 1878 veröffentlicht wurde. Der Stoff, welchen diese drei Bände behandeln, ist wieder ein erbrechtlicher, die Lehre von den Vermächtnissen. Mit Recht ist vielfach hervorgehoben worden, wie sich in ihnen keineswegs ein Nachlassen der Kräfte des Verfassers zeigt, sondern, bis einschließlich der Auseinandersetzung mit Köppen im letzten Hefte, seine volle Meisterschaft.

Diese Wissenschaft des Civilisten A. wurzelt fest in dem Boden der historischen Schule des Römischen Rechts, aus welcher A. hervorgegangen ist, deren absolute Herrschaft in Deutschland wesentlich mit den Jahrzehnten seiner deutschen akademischen Thätigkeit zusammenfällt, deren Herrschaft er sodann selbst nach Oesterreich übertragen hat. Und zwar gehört er mehr demjenigen Zweige dieser Schule an, welcher unter Puchta’s Führung das dogmatische vor das antiquarische Interesse stellt. Nur in dem einen Punkte weicht er von der Schulmeinung ab, daß er keineswegs wie diese ein Gegner, sondern ein entschiedener Freund moderner Codification auf dem Gebiete des Privatrechts ist, wie er sich denn ja praktisch und wissenschaftlich vielfach mit solchen neueren Gesetzgebungen beschäftigt hat. Ueber diese Frage besitzen wir denn auch eine principielle Auseinandersetzung von ihm („Civilgesetzgebung im Allgemeinen“ aus Bluntschli’s „Staatswörterbuch“ II, 492 f. in Arndts’ „Ges. civ. Schriften“ III, 125 f.), während es sonst seine Sache nicht ist, sich mit Principienfragen abzugeben. Vielmehr liegt seine Stärke in der sorgfältigen, selbständigen Prüfung jeder Einzelheit im Gebäude des Privatrechts, das er in allen Gängen und Winkeln kennt und durchforscht, während er den Grundriß als gegeben hinnimmt. Daher denn auch bei ihm eine gewisse Neigung, im Zweifel eher der herrschenden Meinung sich anzuschließen, ein Conservatismus der wissenschaftlichen Gesinnung, welcher sich besonders äußert gegenüber den Versuchen Anderer, durch das Römische Recht über das Römische Recht hinauszukommen. Allem geistreichen Wesen ist er entschieden fremd und abhold, grundumwälzenden Neuerungen wenig zugänglich. Erst recht hat es ihm stets fern gelegen, persönlich solche anzustreben oder auch nur auszudenken. So ist er so recht der Mann seiner Schule, der würdige, gelehrte, sorgfältige Vertreter und Bearbeiter einer Richtung, die er bereits als feststehende und herrschende vorfand, zu deren Weiterentwicklung er aber nichts beigetragen hat. In zahlreichen Einzelheiten, nicht in ihren Grundzügen hat er die Rechtswissenschaft gefördert.

Außer auf juristischem Gebiet hat er sich schriftstellerisch bethätigt durch zahlreiche Artikel in den „Historisch-politischen Blättern“, sowie durch seine Ausgabe von des Leonhardus Pappus „Epitome rerum germanicarum ab anno 1617 ad annum 1648 gestarum“, Bd. 1 1856, Bd. 2 1858, mit litterarischen Einleitungen und erläuternden Anmerkungen.

[45] Franz Hofmann, Ludwig v. Arndts, ein Beitrag zu seiner Lebensbeschreibung, in Grünhut’s Zeitschrift f. d. Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart VI, 1878. – Bericht der kais. Akademie der Wissenschaften und der philosophisch-historischen Classe vom 30. Mai 1877 bis zum 29. Mai 1878, erstattet von Heinrich Siegel, S. 17 f. – Nachruf (von Brinz) in der Augsb. Allgem. Zeitung, Nr. 79. – Brinz, Nekrolog, in der Kritischen Vierteljahrsschrift XXI (1879), 1 f. – Zusammenstellung seiner sämmtlichen juristischen Schriften an letzterer Stelle und bei Siegel. – Außerdem für die Genealogie: „Stammbuch der Familie Seibertz“, gedrucktes Ms. für Verwandte, 1847, bes. S. 77 f.; für die Ausgabe des Pappus: in der A. D. B., Angaben von Wegele XXV, 165.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nnd