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ADB:Bühring, Diederich Ernst

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Artikel „Bühring“ von Julius Großmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 510–511, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:B%C3%BChring,_Diederich_Ernst&oldid=- (Version vom 5. November 2024, 03:47 Uhr UTC)
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Bühring, geb. 1734, † in Berlin 23. Jan. 1810. In Holland gebildet, nachher Kaufmann und Bleiweißfabrikant in Berlin, hat er sich durch seine Erfindung des staatlichen Pfandleihsystems in Preußen ein außerordentliches Verdienst erworben. Durch den verderblichen siebenjährigen Krieg war der gesammte grundbesitzende Adel zumal in Schlesien ruinirt und creditlos geworden. Geld zur Herstellung der abgebrannten Höfe und Dörfer war nicht zu haben, weil keine Zinsen gezahlt werden konnten. Die von König Friedrich II. selbst [511] dargeschossenen erheblichen Summen konnten nur für den Augenblick, nicht dauernd helfen. Da überreichte B. – ohne Zweifel auf Grund seiner in Holland gemachten Erfahrungen – dem Könige Anfang 1767 einen „Plan, auf was Art und Weise dem Lande Ueberfluß von Gelde und Credit zu verschaffen, und wie es auf die solideste Art anzufangen, dem in Verfall gekommenen Adel wiederaufzuhelfen“. Die Idee Bühring’s war, durch gemeinschaftliche Verbürgung aller Grundbesitzer den öffentlichen Credit für den Grundbesitz wiederherzustellen. – Obwol der König diesen Plan bereits am 24. Februar 1767 dem Minister v. Hagen zur Prüfung überwies, so kam derselbe doch erst zwei Jahre später durch den Großkanzler v. Carmer mit wenigen – aber allerdings wichtigen – Abänderungen zur Ausführung. Unter dem Vorsitze Carmer’s trat durch Cabinets-Ordre vom 29. August 1769 in Breslau eine schlesische Landschaftscreditbank ins Leben, welche Gelder aufnahm, um dieselben auf Güter bis zur Hälfte des Werthes wieder auszuthun. Die Einwendungen, welche gegen einzelne Punkte des Bühring’schen Entwurfs gemacht worden waren und zu Aenderungen geführt hatten, erwiesen sich gleichwol sehr bald als trügerisch; und man kam auch in diesen Stücken – namentlich in Bezug auf die Höhe der Zinsen und die Bildung eines Tilgungsfonds – auf den ursprünglichen Plan zurück. In der Kurmark 1777, in Pommern 1780, in Westpreußen 1787, in Ostpreußen 1788, in Posen 1821 eingeführt, wurde dieses Creditsystem von den segensreichsten Folgen für die ganze preußische Monarchie und darüber hinaus. Selten mögen staatliche Einrichtungen so schnell und wohlthätig gewirkt haben, als diese. Gleichwol scheint B. weder von seinen Landesherren, noch von seinen Mitbürgern irgend eine besondere Anerkennung zu Theil geworden zu sein.

Rödenbeck, Beitr. zur Bereicherung und Erläuterung der Lebensbeschreibungen Friedrich Wilhelm I. und Friedrich des Großen. Bd. II. Berlin 1838. – Spener’sche Zeitung von 1810.