ADB:Bekk, Johann Baptist
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Bekk: Johann Baptist B., geb. 29. Oct. 1797 zu Triberg auf dem Schwarzwalde, † 22. März 1855; Sohn eines Domänenverwalters, studirte nach Vollendung seiner Gymnasialbildung 1815–20 zu Freiburg, wurde 1822 Advocat in Meersburg, 1826 in Freiburg und trat 1829 als Assessor des Hofgerichtes Meersburg in den badischen Staatsdienst. Am 10. Mai 1832 als Ministerialrath in das Ministerium des Innern berufen, nahm er als Mitglied der Gesetzgebungscommission regen Antheil an Ausarbeitung des Strafgesetzbuches von 1845 und der Strafproceßordnung. Schon im J. 1831 war er von dem ersten Aemterwahlbezirk in die zweite Kammer gewählt worden, deren Präsident er im J. 1841 wurde und bis zum Schlusse seiner Kammerthätigkeit blieb. Am 26. Oct. 1837 zum Vicekanzler des Oberhofgerichts ernannt, vertauschte er diese Stellung bereits 1845 mit der eines Mitgliedes des neucreirten Staatsrathes und 1846 (zuerst ohne Portefeuille) des Staatsministeriums. Am 15. Dec. 1846 wurde Staatsrath B. die Leitung des Ministeriums des Innern übertragen. In dieser Stellung traf ihn die Katastrophe des Jahres 1848, deren erster Anprall durch die hohe Achtung, die B. während der kurzen Zeit seines Regimentes sich erworben, in etwas abgeschwächt wurde. Den späteren gewaltsamen Vorgängen war seine milde, vermittelnde Natur wol nicht völlig gewachsen. Indeß heftiger als die wilde Leidenschaft der Aufrührer verfolgte den edlen Mann, als die Ruhe zurückgekehrt war, der Groll der conservativ-reactionären Wortführer. Am 8. Juni 1849 wurde B. seiner Stelle als Präsident des Ministeriums des Innern enthoben, am 1. Juli pensionirt. Am 5. Oct. 1851 wurde ihm die Stelle eines Präsidenten beim Hofgerichte zu Bruchsal übertragen, welche er bis zu seinem Tode bekleidete. In seiner öffentlichen Thätigkeit, in Kammer und Staatsämtern, gleich ausgezeichnet durch strenge Rechtlichkeit, durch objective Ruhe und charaktervolle Ueberzeugungstreue, ebenso geachtet als Mensch wie als Beamter, stand er hoch über dem kleinlichen Parteitreiben des Landes, dem er angehörte, und bewahrte sich die Vornehmheit der Gesinnung, die ihn auch die schwersten und unverdientesten Kränkungen leichter tragen ließ. Litterarisch war B. thätig als Verfasser der Schrift: „Ueber die dinglichen Rechte an Liegenschaften“, 1831, als Gründer und (bis 1844) Redacteur der „Annalen der Großh. badischen Gerichte“. Die polemische Schrift des Freiherrn Heinrich von Andlow rief von Bekk’s Seite eine historische Arbeit: „Die Bewegung in Baden“ 1850 und einen „Nachtrag“ zu derselben hervor, beides werthvolle Beiträge zur Pathologie der Jahre 1848/49.
- Bad. Biographien 1, 61–69. Vgl. Augsb. Allg. Zeit. 1855. Nr. 176 ff. Beil.