Zum Inhalt springen

ADB:Bogislaw XIV.

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Bogislaw XIV., Herzog von Pommern“ von Gottfried von Bülow in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 56–58, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Bogislaw_XIV.&oldid=- (Version vom 27. Dezember 2024, 00:18 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
<<<Vorheriger
Bogislaw XIII.
Band 3 (1876), S. 56–58 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Bogislaw XIV. (Pommern) in der Wikipedia
Bogislaw XIV. in Wikidata
GND-Nummer 102120153
Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|3|56|58|Bogislaw XIV., Herzog von Pommern|Gottfried von Bülow|ADB:Bogislaw XIV.}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=102120153}}    

Bogislav XIV., Herzog von Pommern, geb. 31. März 1580 als dritter Sohn Herzog Bogislav XIII. und seiner ersten Gemahlin Clara, † 1637. Zu des Vaters Lebzeiten zwei Jahre lang auf Reisen in Holland, Frankreich, England und Italien, fiel nach dessen Tode durch den zwischen sämmtlichen fünf Brüdern auf acht Jahre geschlossenen Interimsvertrag ihm und seinem Bruder Georg das Amt Rügenwalde als Appanage zu, wo er sich am 19. Febr. 1615 mit Elisabeth, Tochter Herzogs Johann des Jüngeren von Sonderburg, vermählte. Durch das schnell auf einander folgende Abscheiden seiner Brüder Georg († 1617), Philipp († 1618), Franz († 1620) und Ulrich († 1623) und des Vetters Philipp Julius von Wolgast († 1625) gelangte er als einzig überlebender Sproß des vor kurzem noch so zahlreichen Geschlechts unter den schwierigsten Verhältnissen zur Regierung von ganz Pommern. Das Land war tief verschuldet, die Stände zeigten sich der Regierung gegenüber mißtrauisch, und bewilligten nicht die auf Bogislavs erstem Landtage im Mai 1625 vorgeschlagene Aufhebung der drei getrennten Regierungen zu Wolgast, Stettin und Cammin. Erst 1627 wurde versucht, durch Ernennung eines den drei Landestheilen gemeinsamen geheimen Rathes die Verwaltung zu vereinfachen. Viel schwieriger war jedoch die äußere Lage des von den drei streitenden Parteien, den Kaiserlichen, den Dänen unter Christian IV. [57] und den Schweden unter Gustav Adolf in gleichem Maße begehrten Landes. Zu eigener Vertheidigung viel zu schwach und bei leerer Casse, wollte B. dennoch seiner Pflicht als Reichsfürst nachkommen und verbot im Anfang 1627 schwedischen Söldnern den von Gustav Adolf begehrten Durchmarsch. Als diese ihn aber dennoch erzwangen und dabei das Land arg verwüsteten, war die offenbar gewordene Schutzlosigkeit des Landes Ursach, daß Wallenstein durch seinen Obersten Hans Georg v. Arnim B. zum Vertrage von Franzburg nöthigte, in welchem im November 1627 der Herzog sich zur Aufnahme von zehn kaiserlichen Regimentern bequemen mußte. Auch zur Belagerung Stralsunds durch Wallenstein mußte B. Anfang 1628 wohl oder übel unter Drohung der Plünderung Kriegsmaterial liefern und nach dem Rückzuge der Kaiserlichen im Juni Bürgschaft für Erfüllung ihrer Forderungen leisten, vermochte aber weder die Schweden noch die Dänen zum Abzug zu bewegen, letztere überfielen vielmehr am 13. Aug. 1628 Wolgast, plünderten das Schloß, steckten die Vorstädte in Brand und wurden erst durch Arnim wieder vertrieben. Mit Recht machten die Kaiserlichen Pommerns Unfähigkeit, sich selbst zu vertheidigen, geltend, und besetzten Greifenberg und Garz, würden auch das gleiche mit Stettin gethan haben, wenn nicht Gustav Adolf bald nach seiner Landung auf deutschem Boden den 10./20. Juli 1630 vor der Stadt erschienen wäre und B. unbeschadet seines Verhältnissses zu Kaiser und Reich zu einem Bündnißvertrage genöthigt hätte, kraft dessen die Stadt sogleich von den Schweden besetzt wurde. Zugleich wurde bestimmt, daß, wenn B. ohne Erben sterben sollte, ehe der Kurfürst von Brandenburg als eventueller Nachfolger diesen Vertrag ratificirt habe, das Land bis zur Erledigung der Erbfolge von Gustav Adolf in Sequestration gehalten werden solle. Während Gustav Adolf durch diesen, erst den 21. April/1. Mai 1631 von den Ständen angenommenen Vertrag sich ganz als Landesherr ansah, so daß er fürstliche Tischgüter der Stadt Stralsund als Sicherheit für eine Schuld von 100000 Thlr. selbst gegen den Willen des Herzogs überwies, wurde von der andern Partei B. von nun an als Reichsfeind betrachtet. Gustav Adolfs Tod änderte nichts an der traurigen Lage Pommerns, den flüchtig gefaßten Plan der Selbstvertheidigung und Abschüttelung des fremden Joches mußte B. bald aufgeben, wenngleich es der von ihm aufgebotenen Mannschaft am Neujahrstage 1634 gelungen war, die die Schweden verfolgenden Kaiserlichen bei Landsberg zu schlagen. Glücklicher war er in Abwendung der dem Bisthum Cammin durch das Restitutionsedict vom 6. März 1629 drohenden Gefahr gewesen, indem er, auf das Gutachten seiner Juristen gestützt, sein und des Landes Anrecht an dasselbe geltend gemacht und dadurch erreicht hatte, daß es ihm nicht entzogen worden war. Das Capitel postulirte mit Einwilligung des Kurfürsten Georg Wilhelm von Brandenburg als eventuellen Nachfolger Bogislavs des letzteren Schwiegersohn[1], den Herzog Ernst Bogislav von Croy, zum Bischof von Cammin, und 1633 wurde derselbe seinem Oheim zum Coadjutor gesetzt. – Da das zuletzt auf dem Convent zu Frankfurt a. M. im Mai 1634 bestimmt ausgesprochene Begehren des Kanzlers Oxenstierna, Pommern als Entschädigung für die schwedischer Seits geleistete Hülfe zu behalten, die bei der Kinderlosigkeit Bogislavs in Kraft tretende Erbfolge Brandenburgs zu gefährden drohte, so bestätigte B. am 29. Nov. 1634 eine auf dem Landtage zu Stettin in diesem Jahr entworfene neue Regierungsverfassung, welche für den Fall seines Todes ein Regierungscollegium bestellte zur Leitung der inneren und äußern Angelegenheiten des Landes mit Ausnahme des Stifts Cammin und der polnischen Lehne Lauenburg und Bütow. Zugleich suchte B., so hoffnungslos auch die Sache war, sein Land in der Verbindung mit dem deutschen Reich zu erhalten und forderte im Frühjahr 1635 in diesem Sinne den Kaiser zu Friedensverhandlungen mit [58] Schweden auf, beantragte auch für den Fall eines beim bevorstehenden Ablauf des Waffenstillstands von Stuhmsdorf am 12. Sept. 1635 zwischen Schweden und Polen drohenden Krieges bei beiden Mächten die Neutralität seines Landes. Die nach der Schlacht von Wittstock im folgenden Jahre wieder zunehmende Macht der Schweden in Norddeutschland und die Verlängerung des Waffenstillstandes mit Polen machte aber seine nach dieser Richtung hin gehegten Hoffnungen zu nichte. Um dem durch den Krieg äußerst erschöpften Lande zu Hülfe zu kommen, ordnete B. auf dem Landtage zu Wolgast im Februar 1637 ein allgemeines Moratorium für die vor dem Jahre 1632 gemachten Schulden an; es war dies zugleich seine letzte Regierungshandlung, denn er starb 10. März 1637 und mit ihm erlosch das eingeborene pommer’sche Herrscherhaus. Vergebens bemühten sich die Stände und der berechtigte Erbe, Kurfürst Georg Wilhelm von Brandenburg, das Herzogthum bei Deutschland zu erhalten, es konnte den Händen der Schweden nicht mehr entwunden werden. – B. war ein zwar gutmüthiger und das Beste seines Landes am Herzen tragender, aber an Befähigung, Thatkraft und Scharfblick schwacher Fürst, dabei kränklich und durch mehrmalige Schlaganfälle geschwächt. Bei der argen Geldnoth, in der er die ganze Zeit seiner Regierung über sich befand, ist es anzuerkennen, daß er der einem Verkauf gleichkommenden Verpfändung der Insel Rügen, welche sein ebenfalls tief verschuldeter Vetter Philipp Julius von Wolgast 1625 gegen eine Summe von 150000 Thaler an Dänemark abtreten wollte, seine Bestätigung versagte und den Handel dadurch vereitelte. Auch die Universität Greifswald ist ihm dankbar verpflichtet, wegen der am 25. Febr. 1634 zu Stettin vollzogenen Schenkung des Amtes Eldena an dieselbe.

[Zusätze und Berichtigungen]

  1. S. 57. Z. 14–13 v. u. l.: Neffe (st. Schwiegersohn). [Bd. 6, S. 794]