ADB:Böhmer, Georg Ludwig
v. Ludewig und von Joh. Gottlieb Heineccius. Am 29. Januar 1738 wurde er daselbst zum Doctor der Rechte promovirt, während sein Bruder Philipp Adolf am gleichen Tage die medicinische Doctorwürde erwarb. Er hielt darauf in Halle juristische und [74] historische Vorlesungen, bis er im August 1740 als außerordentlicher Professor der Rechte, Syndicus Academiae und außerordentlicher Beisitzer der Juristenfacultät nach Göttingen berufen wurde. 1742 wurde er daselbst zum ordentlichen Professor der Rechte und 1743 zum ordentlichen Beisitzer der Juristenfacultät ernannt, erhielt 1744 den Titel einer königl. und kurfürstlichen Raths, 1746 den eines Hofraths, 1770 den eines Geheimen Justizraths und wurde 1744 nach Ayrer’s Tode Primarius und Ordinarius der Juristenfacultät. Er starb in Göttingen am 17. August 1797. Seine wissenschaftliche Thätigkeit erstreckte sich vorzüglich auf das Civilrecht, Lehnrecht, Kirchenrecht. Unter seinen Werken sind hervorzuheben: „Principia juris canonici speciatim juris ecclesiastici publici et privati, quod per Germaniam obtinet“, 1762, oft aufgelegt (ed. VII. cur. Schönemann 1802). Das Material beruht ganz auf Just Henning Böhmer’s Arbeiten, die principielle Begründung des Kirchenrechts aber versuchte Georg Ludwig B. vom rein naturrechtlichen Standpunkte und mit Zugrundelegung des Gesellschaftsbegriffs. Daher sind seine kirchenrechtlichen Theorien höchst einseitige, und stehen oft im Gegensatz zu Leben und Lehre der Kirche; allein die Principia haben dadurch nachhaltigen Einfluß auf die praktische Gestaltung geübt, daß sie vorzugsweise bei der Redaction des Kirchenrechts im Preußischen Allgemeinen Landrecht (Theil II, Titel 11) benutzt worden sind. „Principia juris feudalis, praesertim Longobardici, quod per Germaniam obtinet“, 1765 u. ö. (ed. VIII. cur. Ant. Bauer 1819), ein Compendium, welches in hohem Ansehen stand; „Observationes juris feudalis“, 1764, ed. II. 1784; „Observationes juris canonici“, 1766, ed. II. 1791. Eine große Anzahl von Abhandlungen, welche nicht schon in Nr. 3 und 4 Aufnahme gefunden hatten, hat er überarbeitet in zwei Sammlungen vereinigt von neuem erscheinen lassen, nämlich in den „Electa juris civilis, T. I–III“, 1767–78, und den „Electa juris feudalis“, T. I. II, 1795. Nach seinem Tode erschienen noch „Auserlesene Rechtsfälle aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit“, gesammelt und herausgeg. von E. W. Hoppenstedt 1799–1801. 3 Bde., und „Systematis juris civilis fragmenta“, herausgegeben von (seinem Schwiegersohn) G. J. F. Meister, 1799. – Aus seiner Ehe mit einer Tochter Joh. Friedr. Meyer’s, eines hannoverischen Beamten, stammten: 1) Joh. Friedr. Eberhard B. geb. 1753, der 1784 ordentlicher Professor der Rechte zu Göttingen wurde; 2) Just Ludwig Bechtold B., geb. 1755, gest. 1821 als Oberappellationsrath zu Celle, der 1780 „De filio vasalli successore in feudum“ geschrieben hat; 3) Georg Wilhelm B., geb 1761 (s. d.).
Böhmer: Georg Ludwig B., wurde als dritter Sohn Just Henning Böhmer’s am 18. Febr. 1715 zu Halle geboren. Seit 1726 auf dem königl. Pädagogium seiner Vaterstadt vorgebildet, studirte er daselbst seit 1730 namentlich unter Anleitung seines Vaters, ferner des Kanzlers- Christ. Weidlichs, Zuverlässige Nachrichten von denen itzt lebenden Rechtsgelehrten, Th. I. (Halle 1757) S. 1–25; Dess. Biographische Nachrichten von den jetzt lebenden Rechtsgelehrten in Teutschl. Thl. I. (Halle 1781) S. 74–87, Nachträge (1783) S. 25, Fortgesetzte Nachträge (in Thl. IV, 1785) S. 44 ff.; Pütter, Gelehrtengesch. der Univ Göttingen, Thl. I. § 69. S. 137 bis 140, Thl. II. § 100. S. 122 ff.; Chr. G. Haubold, Institt. jur. Rom. litterariae, Thl. I. § 64. Nr. 221; Spangenberg in Ersch und Gruber’s Allgem. Encyklop. Thl XI. S. 241 u. d. Art. Böhmer.