ADB:Cludius, Andreas
Jagemann’s Stelle, 1589 des Codex, auch herzoglicher Rath und Beisitzer des Hofgerichts zu Wolfenbüttel. 1609 ging er in Angelegenheiten des Klosters Walkenried nach Speier, wie er überhaupt als tüchtiger Rechtsbeistand sehr gesucht war. 1617 nahm er seine Entlassung, um sich nach seiner Vaterstadt ins Privatleben zurückzuziehen. In seinen meist akademischen Schriften behandelte er wiederholt und mit Vorliebe die Lehre von den Condictionen. Außerdem sind hervorzuheben sein „Tractatus de iure sequestrationis“, 1596, neue Ausg. 1700, und sein „Tractatus de rebus quotidianis“, 1619 und öfter, zuletzt 1701. Die Notiz bei Cramer (Kleine Schriften S. 148 f. Anm. 1), der ihm irrthümlich [348] den Vornamen Heinrich beilegt, stammt aus seinen „Commentarii in XII. librum Digestorum“ 1598, nicht aus einem Institutionen-Commentar, den er nie geschrieben hat. Auch daß er „ein Schüler von Cujacius“ gewesen, beruht auf einem Mißverständniß Cramer’s. – Sein ältester, ihm an Bedeutung nachstehender Sohn, Johannes Thomas C., geb. 22. Novbr. 1585 (nicht 1584) zu Helmstädt, † daselbst 14. (nicht 4.) Decbr. 1642, studirte in Helmstädt und Jena, bereiste die Niederlande, wo er in Leyden mit Daniel Heinsius und Dominicus Baudius befreundet ward, wurde 1614 in Basel Doctor der Rechte und noch in demselben Jahre zu Helmstädt ordentlicher Professor der Pandekten, später auch herzoglicher Hofrath. Als Wallenstein Helmstädt bedrohte und die Universität sich auflöste, flüchtete C. im November 1625 nach Braunschweig, von wo er nach Wiederherstellung der Universität (1628) zurückkehrte. Er verfaßte eine Reihe akademischer Disputationen. Drei eigenhändige Briefe von ihm an Georg Calixtus finden sich unter den handschriftlichen „Epistolae ad Ge. Calixtum scriptae“ der Göttinger Universitätsbibliothek (Cod. MS. philos. 110).
Cludius: Andreas C. (Cluten, Kluten), Rechtsgelehrter, geb. 7. Nov. 1555 zu Osterode am Harz, wo sein Vater, Johann C., Rathsherr war, 9. Septbr. 1624 ebenda. Er erhielt seine Schulbildung in Göttingen, Magdeburg, Gandersheim, studirte die Rechte 1574–76 und nach längerer Unterbrechung abermals zwei Jahre zu Helmstädt, dann in Wittenberg, begab sich nach vollendeten Studien auf Reisen und erwarb 1582 in Basel die juristische Doctorwürde. 1583 nach Helmstädt zurückgekehrt, trat er als Privatdocent auf, ward 1585 ordentlicher Professor der Institutionen an- Vgl. Du Roi in Hagemann’s und Günther’s Archiv für die theoretische und praktische Rechtsgelehrsamkeit III, 49–59 u. IV, 170–176. 1789, nebst der dort angeführten Litteratur. E. L. Th. Henke, Die Universität Helmstädt im 16. Jahrh., Halle 1833, S. 66. Ders., Georg Calixtus und seine Zeit, I, 56, 382. II1, 53.