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ADB:Delbrück, Berthold

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Artikel „Delbrück, E. L. Berthold“ von Ferdinand Frensdorff in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 5 (1877), S. 35–36, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Delbr%C3%BCck,_Berthold&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 19:33 Uhr UTC)
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Band 5 (1877), S. 35–36 (Quelle).
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Delbrück: E. L. Berthold D., geb. 28. Sept. 1817 zu Magdeburg, war der Sohn des Regierungsrathes Gottlieb D., der von 1831 bis zu seinem Tode im J. 1842 als Curator der Universität Halle wirkte. Er besuchte die Schulen zu Magdeburg und Halle und studirte seit dem Herbst 1836 auf den Universitäten Göttingen, Berlin und Halle die Rechtswissenschaft. Nach Absolvirung der drei juristischen Examina während der Zeit von 1841–45 wurde er im Herbst des letztgenannten Jahres als Mitglied des Kreisgerichtes zu Bergen auf der Insel Rügen angestellt und im J. 1859 zum Appellationsrath in Greifswald ernannt. Den besten Theil seiner Mannesjahre hat er in dem Kreisrichteramte auf Rügen verbracht. Weder die Abgeschiedenheit seines Wohnortes noch das Unbefriedigende seiner Lage, kärglicher Gehalt, schwankende Gesundheit, amtliche Zurücksetzung in Folge seines liberalen Verhaltens während der Bewegungsjahre, haben ihn niederzudrücken oder ihm die geistige Kraft und Freiheit zu rauben vermocht, um sich neben seiner Berufsthätigkeit wissenschaftlichen Arbeiten hinzugeben, die ihm bald einen Namen in der juristischen Litteratur verschafften. Galten seine frühesten Veröffentlichungen Gegenständen der praktischen Rechtsreform, so verfolgte er in den spätern schwierige theoretische Fragen, die unter seiner Anregung lange hin Themata der Debatte geblieben sind. Aber auch die hierher gehörigen Schriften hatten ihren Anstoß von der Beobachtung des praktischen Rechtslebens empfangen und erstrebten als ihr letztes Ziel eine Reform der rechtswissenschaftlichen Thätigkeit. Er sieht den Mangel der bisherigen Untersuchungen auf dem Gebiete des Privatrechts in der ausschließlichen Beachtung des römischen oder des deutschen Elementes, während die Geschichte der Verarbeitung dieser beiden Stoffe zum modernen Rechte von dem Romanisten dem Germanisten und von dem Germanisten dem Romanisten zugeschoben wird. Er fordert deshalb immer wieder dazu auf, der Geburtsstätte des heutigen Rechts, dem Zeitalter der Glossatoren, Postglossatoren und älteren Praktiker, in welchem die Versöhnung und Herstellung des lebendigen Zusammenhanges [36] der beiden Rechtselemente mit Feuer und Hammerkraft vollzogen wurde, Aufmerksamkeit und Fleiß zuzuwenden; denn das Recht, wie es im Volke lebt, ist ein in sich einiges, und diese materiell bereits vorhandene Einheit muß auch in der Wissenschaft zur Erscheinung gelangen. Dazu ist es aber erforderlich, die Umgestaltungen, welche das römische Recht in Deutschland erlebt, gründlich zu verfolgen, wobei sich oft genug in dem, was man geringschätzig Verirrungen der mittelalterlichen Praxis oder Irrthümer der Neueren genannt hat, ein Einfluß gesunder, dem strengen römischen Rechte fremder, Rechtsgedanken zu erkennen geben wird. In diesem Sinne sind die beiden Monographien, die den Namen des Verfassers erhalten werden, geschrieben: „Die Uebernahme fremder Schulden nach gemeinem und preußischem Recht“ (Berlin 1853), die ihm den Ehrendoctor der juristischen Facultät beim Jubiläum der Universität Greifswald im Herbst 1856 eintrug, und die „Dingliche Klage des deutschen Rechts“ (Leipzig 1857), mit welcher ein erst aus seinem Nachlasse veröffentlichter Aufsatz in Ihering’s Jahrb. für die Dogmatik des Rechts, Bd. X (1871) zu verbinden ist. Außerdem sind von ihm einzelne Abhandlungen in der Zeitschrift für deutsches Recht, Bd. XIV und XV, in den citirten Jahrbüchern Bd. III, in der Kritischen Ueberschau Bd. II, veröffentlicht. Zunehmende Kränklichkeit hat ihn, als seine Lage eine freiere und sein Wirkungskreis ein anregenderer geworden, in seiner Thätigkeit gelähmt. Er starb am 17. Mai 1868 zu Greifswald. Ein schönes Denkmal hat dem Menschen und dem Schriftsteller Windscheid gesetzt.

Windscheid, Zur Erinnerung an B. Delbrück (Krit. Vierteljahrschr. für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Bd. 10). Delbrück, Recension von Lenz, Das absolute Recht (Krit. Ueberschau Bd. 2).