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ADB:Donandt, Ferdinand

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Artikel „Donandt, Ferdinand“ von Diedrich Rudolf Ehmck in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 5 (1877), S. 328–330, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Donandt,_Ferdinand&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 18:15 Uhr UTC)
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Donandt: Ferdinand D., Senator zu Bremen, geb. daselbst 3. Juni 1803, † 1872, erwarb sich als gelehrter Rechtshistoriker und Criminalist, wie als praktischer Politiker in seiner engeren Heimath und Mitarbeiter an einem wichtigen Werke der neueren nationalen Gesetzgebung einen hervorragenden Namen. – Eine vielseitig begabte Natur, in der scharfer Verstand und schwungvolle Phantasie einen schönen Bund eingegangen waren, hatte er sich eine umfassende, namentlich auch philosophische und historische Bildung zu eigen gemacht, die ihn trotz starker Neigung zu praktisch-politischer Thätigkeit vor allem das Bedürfniß empfinden ließ, in das Wesen der Dinge einzudringen, das Bestehende aus seiner Entwicklung zu begreifen und an sie das zu schaffende Neue anzuknüpfen. So machte er sich, nachdem er nach vollendeten Universitätsstudien als Rechtsanwalt in seiner Vaterstadt sich niedergelassen hatte, an eine Erforschung der Quellen des bremischen Particularrechts, deren Frucht der 1830 erschienene „Versuch einer Geschichte des bremischen Stadtrechts“ war. Das Werk, welches dem Verfasser sofort große Achtung bei den Germanisten und Historikern eintrug, hat trotz des seitdem zu Tage geförderten reichen Materials seinen Werth im wesentlichen auch heute noch behalten. Leider ist den beiden Bänden desselben, welche nur die Verfassungsgeschichte der Stadt im Mittelalter und einen Theil ihrer ältesten Rechtssammlung behandeln, die beabsichtigte Fortsetzung nicht zu Theil geworden. Denn schon begannen den jungen Advocaten neben seiner Praxis die dringlichen Aufgaben der Gegenwart in Anspruch zu nehmen, zumal da auch in dem kleinen bremischen Freistaat wichtige Verfassungsänderungen sich vorzubereiten schienen. Um für die Behandlung dieser Fragen sich und Andere desto besser vorzubereiten, gab er in den J. 1831–34 in Verbindung mit mehreren jüngeren Juristen das „Bremische Magazin“ in zwanglosen Heften heraus, in welchem einer regen Betheiligung der Bürger am öffentlichen Leben das Wort geredet, eingehende Abhandlungen über wichtige Angelegenheiten der Vaterstadt in geschichtlicher oder politischer Beziehung geliefert und so deren Verständniß im besten Sinne des Worts zu fördern gesucht wurde. Schon ehe diese Zeitschrift einging, hatte D. (1833) durch Uebernahme der Redaction der „Bremer Zeitung“ ein anderes Feld gefunden, um politische Bildung unter seinen Mitbürgern zu verbreiten. Noch länger als die Zeitung seinen Namen trug (bis 1839), wird er bei der Reduction betheiligt gewesen sein und auch später bewährte er öfter seine in solcher Schule erworbene Befähigung für publicistische Thätigkeit. Hier war auch sein Stil fast immer frei von einer gewissen Ueberladung und Schwerfälligkeit, die in den gewichtigeren wissenschaftlichen Arbeiten seiner Feder zuweilen störten. So war D. vollauf vorbereitet für die Bewegung des J. 1848, die ihn lebhaft ergriff und die auch das bremische Gemeinwesen erheblich umgestalten sollte. Jeder Rohheit und Ueberstürzung im Innersten feind, war er begeisterter Anhänger des besonnenen Fortschritts, namentlich auch in den allgemeinen deutschen Verhältnissen. Seine glänzende Rednergabe, die ein tiefes Pathos in edler Form und schönem Maß zum Ausdruck brachte und von einer mächtigen, den Ernst der Ueberzeugung abspiegelnden Stimme unterstützt wurde, sein reiches Wissen und der Adel seiner Gesinnung, der ihn als einen echten Priester des Rechts erscheinen ließ und ihn [329] befähigte, in entscheidenden Momenten seinen Gedanken einen besonders weihevollen Ausdruck zu geben, erwarben ihm die Achtung aller Parteien. Als in Folge der neuen Verfassung Verwaltung und Justiz getrennt wurden, war D. der erste, der außer den in dasselbe übertretenden Senatsmitgliedern in das neugebildete Richtercollegium berufen wurde (5. Mai 1849). Dabei blieb er jedoch an den wichtigen Arbeiten, welche der damaligen Gesetzgebung oblagen, wesentlich betheiligt und vollends konnte er sich dieser ihm am meisten zusagenden Thätigkeit widmen, seit er am 26. Mai 1852 zum Mitgliede des Senats erwählt worden war, nachdem wenige Wochen zuvor die Bürgerschaft (gesetzgebende Versammlung), deren Vicepräsident er schon seit mehreren Jahren gewesen, ihn zu ihrem Präsidenten erkoren hatte. Die schon vor längerer Zeit beschlossene, aber in Folge der politischen Wirren bisher wenig geförderte umfassende Neugestaltung des bremischen Gerichtsverfahrens, des Strafrechts und wesentlicher Theile des Civilrechts wurde in nächster Zeit ernstlich in Angriff genommen und als Mitglied der Justizcommission des Senats wurde D. bald der eigentliche Leiter dieser Arbeiten, besonders auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Anderthalb Jahrzehnte war er die Seele des Ausschusses, der mit der Ausarbeitung der bezüglichen Gesetzentwürfe betraut war, und großentheils waren dieselben, namentlich die neue Organisation des Gefängnißwesens (nach dem Pönitentiarsystem) und das Strafgesetzbuch sein ganz persönliches Werk. Das letztere vor allem hat Donandt’s Namen in Deutschland bekannt gemacht. Es war nicht Particularismus, sondern sein wissenschaftlicher, systematischer Geist, der ihn hinderte, eines der bestehenden deutschen Strafgesetzbücher herüberzunehmen und nach den Verhältnissen seines kleinen Staats umzuwandeln. Es war ihm inneres Bedürfniß, ein Werk aus einem Guß zu schaffen, das in jeder Beziehung auf der Höhe der Wissenschaft stände und welches, wenn es auch nur für ein kleines Gebiet unmittelbar praktisch werden sollte, doch der deutschen Wissenschaft zur Ehre und Förderung gereichen möchte. So erschien 1861, als das Ergebniß umfassender Studien, der „Entwurf eines Strafgesetzbuchs der freien Hansestadt Bremen“, begleitet von ausführlichen Motiven, welche die philosophische wie die rechtshistorische Begründung der Bestimmungen des Entwurfs enthielten (2 Bände). Die Veröffentlichung geschah, um vor der Entscheidung der gesetzgebenden Behörden das Urtheil der wissenschaftlichen Welt und der Praktiker zu vernehmen. In der That erregte das Werk die höchste Aufmerksamkeit der angesehensten deutschen Criminalisten; man bezeichnete es als einen Fortschritt in der deutschen Criminalgesetzgebung, auch in dem Centralblatt der preußischen Strafrechtswissenschaft, dem Goltdammer’schen Archiv, wurde von dem Entwurf gerühmt, daß er, mehr als andere deutsche Strafgesetzbücher dem preußischen sich anschließend, das letztere vielfach verbessert habe. Mittlerweile war in Bremen bereits (1864) eine neue (provisorische) Strafproceßordnung ins Leben getreten, durch welche unbeschadet der einstweiligen Fortdauer des gemeinen deutschen Strafrechts als Grundlage der Rechtsprechung die modernen Einrichtungen des öffentlichen und mündlichen Verfahrens, die öffentliche Anklage und Schwurgerichte eingeführt wurden. Und als nun 1868 der mit Rücksicht auf die Aeußerungen der Kritik und die neueste Gesetzgebung, namentlich des norddeutschen Bundes, revidirte Entwurf nebst Motiven den gesetzgebenden Behörden zur Beschlußfassung vorgelegt wurde, war durch die Umgestaltung der politischen Verhältnisse in Deutschland die Erlangung eines allgemeinen deutschen Strafgesetzbuchs in so nahe Aussicht gerückt, daß die Bürgerschaft mit Rücksicht hierauf die Annahme des Entwurfs ablehnte. Indeß wenn die Gründlichkeit der Arbeit dem Interesse des bremischen Staates insofern nachtheilig war, als sie die Erfüllung eines dringenden praktischen Bedürfnisses verzögerte, so kam diese [330] Eigenschaft der nationalen Aufgabe, welche ihr Verfasser stets zugleich im Auge gehabt hatte, zu Statten. Auch ihm wurde nun die Genugthuung zu Theil, nicht nur sein Werk bei dem im preußischen Justizministerium ausgearbeiteten Entwurf für ein norddeutsches Strafgesetzbuch wesentlich berücksichtigt, sondern auch sich selbst in die 1869 vom Bundesrath zur Vorberathung dieses Entwurfs erwählte Commission berufen zu sehen. Auch in dieser Commission, die aus vier preußischen und drei anderen deutschen Juristen bestand und vom 1. Oct. bis 31. Dec. 1869 in Berlin tagte, hat D. noch auf die Gestaltung des Werkes einen nicht unerheblichen Einfluß ausüben können. Auf sein Urtheil wurde hier von allen Seiten ein großer Werth gelegt. Manche Besonderheiten des preußischen Strafrechts aus dem Entwurf zu entfernen und die neueren Errungenschaften der Wissenschaft und Gesetzgebung in dem Werke zum Ausdruck zu bringen, war er eifrig und vielfach mit Erfolg bestrebt. Schwer hatte er sich anfangs bei seinem wissenschaftlichen Sinn in die gebotene Raschheit der Arbeit gefunden, auch wollte es ihm lange nicht möglich erscheinen, daß ein deutsches Strafgesetzbuch ohne gleichartige Regelung des gerichtlichen Verfahrens und der Gerichtsverfassung ins Leben treten könne; er gehörte ferner zu denen, welche die Bestrafung der Uebertretungen (Polizeivergehen) den Landesgesetzgebungen vorbehalten wissen wollten. Doch erfüllte ihn die Vollendung des Werks mit hoher Freude und er war einer der Eifrigsten, die Vorzüge des neuen Gesetzbuchs, namentlich auch die Klarheit und Knappheit der Sprache, die den bremischen Entwurf nicht in gleichem Maße auszeichnete, zu preisen. Und zurückgekehrt in die Heimath widmete er der nun erforderlichen Aufgabe, die Gesetzgebung des eigenen Staates in Einklang mit dem Strafgesetzbuch zu setzen, ein besonders lebhaftes Interesse. Allein bald setzte eine längere Krankheit, die am 3. Juni 1872 tödtlich endete, seinem Wirken ein Ziel. – Die der Geschichte seiner Vaterstadt gewidmeten Arbeiten seiner jüngeren Jahre hat er auch später nie aus den Augen verloren, und so konnte er noch wenige Jahre vor seinem Tode eine sehr werthvolle Ergänzung zu der Geschichte des bremischen Stadtrechts liefern in einer größeren Abhandlung, welche unter dem Titel „Der bremische Civilproceß im 14. Jahrhundert“ im V. Bande des „Bremischen Jahrbuchs“ (Bremen 1870) veröffentlicht ist. Kleinere Nachträge zu jenem Werke hatte schon das oben erwähnte „Bremische Magazin“ („Ueber die Geschworenen des älteren bremischen Rechts“) und die 1836 erschienenen „Bremischen Blätter, herausgegeben von Oelrichs und Watermeyer“ unter dem Titel „Zur Geschichte der Demokratie in der bremischen Verfassung“ gebracht; von letzterer Arbeit erschien 1848 ein neuer Abdruck mit einem auf die Zeitverhältnisse bezüglichen Nachwort.