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ADB:Ernst August II.

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Artikel „Ernst August II., Bischof von Osnabrück, Herzog von Braunschweig-Lüneburg“ von Max Bär in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 48 (1904), S. 399–402, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Ernst_August_II.&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 16:13 Uhr UTC)
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Ernst August II., Bischof von Osnabrück, Herzog von Braunschweig-Lüneburg, war als Sohn des Bischofs Ernst August, des nachmaligen ersten Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg, am 17. September 1674 zu Osnabrück geboren. In Hannover erzogen an einem Hofe, der durch die Wirksamkeit eines Leibniz gekennzeichnet wird, durch Reisen nach Italien [400] und Frankreich gebildet, nahm er mit den von seinem Vater dem Kaiser gestellten Hülfstruppen an den Feldzügen in den Niederlanden theil. Nach dem Tode des katholischen Bischofs Karl von Osnabrück wurde er der Bestimmung des Westfälischen Friedens gemäß am 2. März 1716 vom Domcapitel in Osnabrück zum evangelischen Bischof postulirt. Freilich hätte man katholischerseits gern seinen älteren Bruder Maximilian Wilhelm, der katholisch geworden war, bevorzugt. Hierbei argumentirte man von jener Seite mit einer sophistischen Auslegung des Westfälischen Friedensinstruments, daß nämlich die abwechselnde Besetzung des Bischofstuhles lediglich dem Hause Braunschweig-Lüneburg und nicht der evangelischen Confession zugewandt worden sei, daß es also durchaus angängig sei, auch einen katholischen Prinzen jenes Fürstenhauses zu wählen. Bei der klaren und mehrfach wiederholten Bestimmung des Westfälischen Friedens und der sogenannten Immerwährenden Stiftscapitulation – nach welcher auf einen katholischen Bischof jedes Mal ein Prinz aus dem Hause Braunschweig-Lüneburg Augsburgischer Confession folgen sollte – hat sich das Osnabrücker Domcapitel jene Auslegung nicht zu eigen gemacht, sondern den evangelischen Ernst August postulirt und zwar unter Nichtberücksichtigung der dringenden Bewerbung des Prinzen Maximilian und unter würdiger Zurückweisung der nach der Wahl vom päpstlichen Nuntius erhobenen Vorwürfe.

Die Stellung eines sogenannten evangelischen Bischofs war eine ungemein schwierige gegenüber dem Domcapitel als dem geborenen Vertreter der katholischen Interessen, doppelt schwierig jetzt, wo das Domcapitel durch die stete Abwesenheit des bisherigen Bischofs und die in katholischem Sinne geführte stellvertretende Regierung an Macht gewonnen hatte. Es war kein Zweifel, daß nun, wo der gereifte, im besten Alter stehende evangelische Landesherr in der von seinem Vater erbauten Osnabrücker Residenz dauernden Aufenthalt nehmen würde, eine Minderung des bisherigen übermäßigen Einflusses des geistlichen Standes eintreten mußte. Die Schwierigkeit seiner Stellung wurde E. A. II. gewahr noch bevor er nach Osnabrück kam. Das Domcapitel muthete ihm dem Begriffe des Grundgesetzes der Immerwährenden Stiftscapitulation durchaus zuwider das Eingehen auf eine billige und unbillige Forderungen enthaltende Nebencapitulation an. Mit Berufung auf jenes Grundgesetz lehnte E. A. ein Eingehen auf diese Nebencapitulation auf gleichzeitiges Ansuchen einer ritterschaftlichen Deputation ab. Am 9. Juni 1716 kam er in Osnabrück an, ohne festliche Veranstaltung und fast in der Stille, wie er denn ein Gegner unnützen Gepränges war. Gleichwol wurde der äußere Glanz seiner Stellung dadurch gemehrt, daß ihm sein Bruder, der König von England, den Titel eines Herzogs von York und Albanien und damit einer Königlichen Hoheit verlieh.

Tief durchdrungen von einem Gefühl ernster Pflichterfüllung nahm er sich darauf der Regierung des Stiftes an. Ein Grundgedanke, der ihn geleitet hat, war die Absicht, die Verfassungs- und confessionellen Verhältnisse des Bisthums auf den rechtmäßigen Zustand des im Westfälischen Frieden bestimmten Normaljahrs 1624 zurückzuführen und die damit in Widerspruch stehenden Neubildungen zu beseitigen. Nun waren das aber gerade die Machterweiterungen, die der Bischof Franz Wilhelm nach dem Frieden bewirkt hatte. Als daher E. A. die Jesuiten ausweisen, die Klöster auf die vereinbarte Zahl beschränken wollte, trat ihm der natürliche Wächter der katholischen Interessen, das Domcapitel, entgegen. Auch verschiedene aus den Zeiten der früheren Regierungen überkommene Mißstände gedachte der Bischof abzustellen. Aber gerade ihre Abstellung mußte die Macht jenes Gegners schmälern und rief [401] dessen Widerstand wach. In einigen Einzelfällen kam er zum Ausbruch. Auf Antrag der übrigen Stände, der Ritterschaft und der Stadt Osnabrück, und gelegentlich einer Untersuchung des Landesschuldenwesens brachte E. A. das reichsgesetzliche Verbot eines höheren Zinsfußes als 5 v. H. zum Besten der Landescasse zur Anwendung. Seit einer langen Reihe von Jahren hatte aber auch das Domcapitel, dem die Landescasse etwa 100 000 Thaler schuldete, sich 6 v. H. zahlen lassen. Etwas vorschnell verfügte die Regierung die Sistirung der Zinszahlung. Auf die Beschwerde des Capitels aber wurde sie vom Reichshofrath wieder aufgehoben. Noch mehr wurde der Widerstand entfacht, als der Bischof Hand anlegte, die Gerichtsbarkeit der Archidiakonen auf die rein geistlichen Angelegenheiten zu beschränken. Daß diese geistlichen Richter in immer steigendem Maaße weltliche Angelegenheiten vor ihr Forum zogen, war nicht nur eine Klage der nichtkatholischen Landesherren, mehrere katholische Bischöfe sind dagegen eingeschritten, nicht zum wenigsten aber hat der Bischof Franz Wilhelm zu verschiedenen Malen gegen die Erweiterung der Archidiakonatsgerichtsbarkeit angekämpft. Sein nächster Nachfolger Ernst August I. war gerade in diesem Punkte schwach, weil er es seiner ganzen Politik nach mit dem Kaiser nicht verderben wollte. Auch der Bischof Karl von Lothringen fürchtete zwar jene Eingriffe in seine landesherrlichen Rechte, vermied es jedoch, offen dagegen aufzutreten. Gleich beim Beginn seiner Regierung aber ging E. A. ohne Schonung vor. Der offene Kampf war die Folge. In jenem ersten wie in diesem zweiten Streite wandte sich das Domcapitel klagend an den Reichshofrath. Die Commissare, welche dieser zur Untersuchung ernannte, förderten weder Ausgleich noch Entscheid und das Recht, weiches der Fürst beim Reichskammergericht suchte, nahm einen längeren Gang als das Leben des Fürsten selbst.

Noch schroffer trat dann die Spaltung zwischen dem Domcapitel einerseits und den beiden übrigen Ständen und dem Fürsten andrerseits da hervor, wo es sich um die gegenseitigen Rechte der Confessionen handelte. Von beiden Seiten wurden Verletzungen der Immerwährenden Capitulation behauptet und in umfangreichen Streitschriften niedergelegt. Zu einem Ende führten sie nicht. Das Verschleppen aller Maßnahmen war die Politik des Domcapitels, seinen Zwecken dienend und daher durchaus natürlich, aber auf die übrigen Stände und auf den Landesherrn von erbitternder Wirkung. Die dadurch erweiterte Zerrissenheit der Stiftstände hinderte die weitaus meisten zum Besten des Gemeinwohls vorgeschlagenen Maßnahmen des Fürsten. Schon der erste Landtag, welchem er u. a. die Verbesserung des Katasters zum Zwecke einer gerechteren Besteuerung und eine Verbesserung des Justizwesens vorlegte, zeigte ihm die Schwierigkeiten, die sich seinen guten Absichten entgegenstellten. Nur seiner trotzdem nicht ermüdenden und immer auf das Gemeinwohl gerichteten Strebsamkeit ist es zu danken, daß selbst unter so schwierigen Verhältnissen während seiner Regierung einige recht bedeutende Verbesserungen erzielt worden sind. Seine gegen die Uebergriffe der Archidiakonen gerichtete Thätigkeit entsprang nicht sowol dem natürlichen Streben zur Wahrung der landesherrlichen Hoheitsrechte, als auch der Fürsorge für die einheitliche und gute Handhabung des Gerichtswesens überhaupt. In dieser Hinsicht erließ er mehrere Verordnungen und krönte seine Bemühungen durch die Einführung der Kalenbergischen Kanzleiordnung im J. 1723. Mißstände in der Bewirthschaftung der Marken veranlaßten ihn zum Erlaß einer Verordnung, durch welche in der Folge die Marktheilungen ermöglicht worden sind. Den bedeutendsten Erfolg aber erzielte er in einem Punkte, in welchem die Interessen der sämmtlichen Stände zusammenliefen. Er betraf die Angelegenheiten [402] der Eigenbehörigen, über welche bei ungleichem Herkommen nur einzelne Edicte vorhanden waren. Die Eigenthumsordnung vom 14. Juli 1722 regelte das Verhältniß des Gutsherrn zum eigenbehörigen Bauer und bildete anderthalb Jahrhunderte lang die Grundlage des Erb- und Familienrechts auf den meisten Bauerhöfen.

Bei der Zerfahrenheit der ständischen Verhältnisse mußte E. A. im übrigen die von ihm angestrebte Förderung des Gemeinwohls in einer von ständischer Mitwirkung unabhängigen Thätigkeit suchen. Auf eigene Kosten eröffnete er das Salzwerk zu Rothenfelde und hob dadurch den Absatz des Borgloher Kohlenbergbaues; die längstverlassenen Erzgruben am Hüggel setzte er wieder in Betrieb, eine Glashütte in Borgloh, eine Wachsbleiche und eine Porzellanfabrik in Osnabrück dankten ihm die Entstehung. Mit mehreren steinernen Brücken überspannte er die Hase, neue Amthäuser entstanden und sein Wohlthätigkeitssinn erbaute Kirchen und beschenkte Stiftungen und Arme ohne Rücksicht des Bekenntnisses. Ueber dem Bau eines neuen Schlosses in Osnabrück ist er in der dortigen Residenz am 14. August 1728 gestorben.

E. A. war eine der besten Erscheinungen unter den Fürsten seiner Zeit, persönlich in hohem Maaße geachtet und beliebt, dem Hohen und dem Niedrigen in gleicher Weise zugänglich. Von fleckenlosem Charakter, wohlwollend und stets auf das Wohl der Gesammtheit bedacht hatte er die besten Absichten; aber die zu rasch versuchte Verwirklichung ließ mehrfach eine genugsame Erwägung der Folgen und des etwaigen Widerstandes vermissen. Trotz des unvermeidlichen Gegensatzes zwischen ihm und dem Domcapitel und der ununterbrochenen Kette ihrer Streitigkeiten war seine Regierung eine der besten, die das Fürstenthum Osnabrück bei seiner unglückseligen Verfassung gehabt hat. Kein Geringerer als Justus Möser hat in seinen Patriotischen Phantasien wiederholt rühmend von dieser Regierung gesprochen.

Acten des Staatsarchivs Osnabrück. – Mittheilungen des historischen Vereins zu Osnabrück I, X, XIII. – Zeitschr. d. Hist. Ver. f. Niedersachsen 1902.