ADB:Ernst I. (Herzog von Schwaben)

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Artikel „Ernst I., Herzog von Schwaben“ von Theodor Henner in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 6 (1877), S. 318–319, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Ernst_I._(Herzog_von_Schwaben)&oldid=- (Version vom 29. März 2024, 12:55 Uhr UTC)
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Ernst I., Herzog von Schwaben (1012–1015), geb. um 970. Er entstammte jenem mächtigen ostfränkischen Geschlechte, das man die längste Zeit über als die Nachkommen der alten Babenberger ansah und bezeichnete, bis diese Ansicht neuestens mit nicht unerheblichen Gründen angefochten wurde. Kaiser Otto II. hatte aus Politik dieses Geschlecht emporgehoben und ihm in der Mark auf dem Nordgau und besonders in der baierischen Ostmark einen neuen Wirkungskreis gegeben, wo es sich durch seine nach allen Richtungen hin treffliche Thätigkeit bald zu einem der gefeiertsten deutschen Fürstenhäuser emporschwang. E. ist der zweite Sohn Liutpolds, des ersten Markgrafen der Ostmark aus dieser Familie, der 994 zu Würzburg das Opfer eines Racheactes geworden war. In unseren Geschichtsquellen tritt E. zuerst im J. 1002 hervor, nämlich als [319] Begleiter des Herzogs Otto von Kärnthen, den Kaiser Heinrich II. zur Bekämpfung des italischen Gegenkönigs Arduin nach dem Süden entsandt hatte. Obschon dieses Unternehmen einen sehr unglücklichen Ausgang nahm, so blieb E. doch in der Gunst des Königs, so daß sein bald darauf erfolgter Anschluß an die Empörung seines Vetters, des Markgrafen Heinrich vom Nordgau, um so mehr befremden muß. Indessen war auch hierbei das Glück seinen Waffen nicht günstig. Er fiel nämlich bei dem Versuche, die belagerte Burg Creussen (bei Baireuth) zu entsetzen, in die Gefangenschaft Heinrichs, worauf ein Fürstengericht sein Leben für verwirkt erklärte. Nur der eindringlichen Verwendung des Erzbischofs von Mainz hatte er die Umwandlung dieses Urtheils in eine hohe Geldstrafe zu danken. Von da an ist aber E. in der Treue gegen den König nicht mehr wankend geworden. In diese Zeit fällt dann seine Heirath mit der schönen, reichen Gisela, der Tochter des Herzogs Hermann II. von Schwaben, aus dem fränkisch-salischen Hause, die bereits vorher mit dem Grafen Bruno von Braunschweig vermählt gewesen. Als nun im J. 1012 Gisela’s Bruder, Herzog Hermann III., kinderlos starb, da ward dieser Ehebund für E. das Mittel zur Erlangung des erledigten Herzogthums. Aber schon 1015 ereilte den ritterlichen Fürsten ein jähes Ende in der Blüthe der Jahre; am 31. Mai wurde er auf der Jagd durch den unvorsichtigen, aber sicher unbeabsichtigten Pfeilschuß eines Dienstmannes, Adelbert mit Namen, tödtlich getroffen. In ergreifender Weise erzählt Thietmar von Merseburg (VII. 10), wie er vor allen Anwesenden seine Sünden beichtete, von Allen Verzeihung erbat und darauf verschied. Auf seinen Wunsch bestattete man ihn zu Wirzburg an der Seite seines Vaters. In laute Klage bricht der Annalist von St. Gallen bei Erwähnung dieses Ereignisses aus (Mon. Germ. SS. I. 82). Das Herzogthum Schwaben ging darnach unter Vormundschaft der Gisela und seines Bruders, des Erzbischofs Poppo von Trier, auf seinen erstgeborenen Sohn, den schicksalsreichen, sagenberühmten Ernst II. über; nach diesem auf den jüngeren Sohn Hermann IV., mit dem 1038 dieser schwäbische Zweig des sogen. babenbergischen Hauses erlosch. – Wenn der ein Jahrhundert später lebende Eckehard v. Aura unseren E. als „dux orientalis Franciae“ bezeichnet, so darf man darin nicht mehr, denn eine bloße Titulatur erblicken, beruhend auf der ihm von anderer Seite her zustehenden Herzogswürde und einem unzweifelhaft der Familie in den ostfränkischen Gegenden noch verbliebenen bedeutenden Güterbesitz; gleich wie denn auch Bischof Otto I. von Bamberg in der Gründungsurkunde des Klosters Aura an der fränkischen Saale (1122) davon spricht, daß an dieser Stelle ehedem das weithin berühmte Palatium des Herzogs gestanden habe.

Vgl. Stälin, Wirtemb. Gesch. I. S. 473 ff.; Hirsch, Jahrb. unter Heinrich II. II. S. 25 ff.