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ADB:Fischer, Laurenz Hannibal

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Artikel „Fischer, Hannibal“ von Karl Wippermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 7 (1878), S. 69–72, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Fischer,_Laurenz_Hannibal&oldid=- (Version vom 18. Dezember 2024, 13:03 Uhr UTC)
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Band 7 (1878), S. 69–72 (Quelle).
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Fischer: Lorenz Hannibal F., Staatsmann, geb. 1784 zu Hildburghausen, † 1868, studirte Jura zu Göttingen, wurde 1805 in Hildburghausen Advocat, 1811 Landschaftssyndicus, 1812 Regierungsassessor, dann Landrath, kam 1825 in fürstl. Leiningen’sche Dienste und trat 1831 in den großherzogl. oldenburg’schen Staatsdienst. Hier war er eine treue Stütze des dem Metternich’schen Regierungssysteme ergebenen Ministeriums Beaulieu-Marconnai, von dem er zum Regierungspräsidenten des Fürstenthums Birkenfeld bestellt wurde. Das J. 1848 rief in Oldenburg eine Bewegung zur Erlangung einer lange ersehnten landständischen Verfassung hervor. Der Zweck wurde ohne viele Schwierigkeiten und ohne Unruhen erreicht, die Bevölkerung schöpfte aus der allgemeinen Aufregung der Zeit den Muth, am 3., 10. und 16. März durch Deputationen ihre Wünsche entschiedener geltend zu machen, worauf der Großherzog am 19. März die liberalen Forderungen bewilligte; nur in dem von F. regierten Fürstenthum Birkenfeld entstanden Unruhen. Während im übrigen Lande mißliebige Beamte des bisherigen Systems, darunter auch der Minister Beaulieu, sich in aller Stille zurückzogen, wurde bei dem tumultuarischen Verlaufe in Birkenfeld F. von der aufgeregten Bevölkerung gewaltsam genöthigt, seine Stellung zu verlassen. Er wurde im April 1848 außer Thätigkeit gesetzt. Nachdem seine Versuche, im Ministerium zu Meiningen angestellt zu werden und ein Mandat zum deutschen Volkshause in Erfurt zu erlangen, gescheitert waren, lebte er unter dem ihm 1847 ertheilten Titel eines oldenburgischen Geh. Staatsraths bis 1852 als Privatmann in Jena. In diesem Jahre wurde er im Dienste der inzwischen erwachten Reaction wieder zu einer Thätigkeit berufen, die jedoch seinen Namen zu einem sehr unbeliebten im deutschen Volke gemacht [70] hat. Die deutsche Reformbewegung von 1848 hatte u. A. zur Grundlegung einer deutschen Flotte zum Schutze der nördlichen Küsten geführt. Infolge der von den Vertrauensmännern des Bundestags, dem 50er Ausschusse des Vorparlamentes, dem Hamburger Marinecongreß vom 31. Mai, der deutschen Nationalversammlung am 14. Juni 1848, sowie durch Verordnungen des Reichsverwesers gegebenen Anregungen war durch Matricularumlagen und freiwillige Beiträge eine Anzahl Kriegsschiffe angeschafft; allein Geldnoth, der Mangel einer von den Seemächten anerkannten Flagge und vor Allem die sinkenden Aussichten auf eine Constituirung Deutschlands hemmten die weitere Förderung, ja die Erhaltung der Flotte. Die durch Bericht des Reichsministers Duckwitz vom 30. April 1849 zu Tage getretenen Mißstände hatte auch die Bundescentralcommission nicht zu heben vermocht. Der wiederhergestellte Bundestag erkannte zwar am 16. Februar 1852 die Flotte als Bundeseigenthum an, lehnte aber ab, die nöthigsten Schritte zu ihrer Erhaltung zu thun. Der von Hannover berufene Nordseeflottencongreß blieb so erfolglos wie der österreichische Plan einer Dreitheilung der Flotte und so beschloß der Bundestag am 2. April 1852 deren Auflösung. Die Zerstörung dieses unter besonderer Vorliebe und Begeisterung des deutschen Volks begonnenen Werkes wurde in weiten Kreisen tief empfunden und der anscheinend wegen seiner politischen Richtung am 7. April 1852 zum Bundescommissär für Auflösung der Flotte ernannte F. lud wegen Ausführung dieses Actes vielfach großen Haß auf sich. Die Art, wie er seinen Auftrag ausführte, schien auch eine besondere Abneigung gegen dieses Werk der Bewegungsjahre zu bekunden. Er entließ alsbald die Mannschaft und verkaufte, nachdem er mit ausländischen Schifffahrtsgesellschaften vergebliche Verhandlungen geführt hatte, am 1. December 1852 6 Dampfcorvetten für 40 Procent, die Segelfregatte „Deutschland“ um 15 Procent, die 27 Kanonenboote um 4 Procent des Taxwerthes. Eine besondere Gehässigkeit wollte man vielfach darin erblicken, daß nicht einmal das Siegeszeichen, die Ankerkette des 1849 von den deutschen Batterien in Brand geschossenen dänischen Linienschiffes erhalten, sondern als altes Eisen verkauft wurde. Am 16. Juli 1853 wurde F. als Bundescommissär entlassen und die Erledigung des Geschäfts anderen Händen anvertraut. F. kam nun mit der oldenburgischen Regierung in Streit über seine Gehaltsverhältnisse und war zugleich im Interesse des dynastischen hohen und niederen deutschen Adels schriftstellerisch thätig.

Hat sich F. als „Flottenfischer“ kein beneidenswerthes Andenken gegründet, so ist dies wol eben so wenig der Fall infolge der weiteren Thätigkeit, zu welcher er 1853 berufen wurde. Nachdem der Bundesbeschluß vom 23. August 1851 die Schleusen der Reaction gegen die Gesetzgebung der J. 1848 und 1849 für alle deutschen Staaten eröffnet hatte, war auch die Regierung des Fürsten Leopold III. von Lippe-Detmold darauf bedacht, die am 9. März 1848 den Ständen gewährte beschließende Stimme in der Gesetzgebung, sowie das Wahlgesetz vom 16. Januar 1849 wieder zu beseitigen, durch welches eine Landesvertretung durch allgemeine Wahl der Bevölkerung an Stelle des Feudallandtags gesetzt war, dessen aus sieben Rittergutsbesitzern bestehende Curie alle Beschlüsse der übrigen Curien hindern konnte. 1853 aufgefordert von der Regierung zur Anerkennung der Verfassung vom 6. Juli 1836 in ihrer unveränderten Gestalt, waren die Stände nur gegen Wiederherstellung der unzweifelhaft unzeitgemäßen Bestimmungen, namentlich derer des alten Wahlgesetzes dazu bereit. Allein die fürstl. Regierung ließ das Entgegenkommen der Stände unberücksichtigt und octroyirte am 15. März 1853 ohne Weiteres die in den Bewegungsjahren auf verfassungsmäßigem Wege beseitigten Bestimmungen. Als der Landtagsausschuß hiergegen beim Bundestage Beschwerde erhob, konnte dieser, trotz der Tendenz [71] seines erwähnten Reactionsbeschlusses von 1851, nicht umhin, sich für eine auf verfassungsmäßigem Wege vorzunehmende Revision auszusprechen und die lippe’sche Regierung zu einer Erklärung aufzufordern. Die Revision und das Bedenken des Bundestags zu umgehen, wurde nun die Aufgabe des zum lippe’schen Geheimen Rath an die Spitze des Ministeriums berufenen L. H. F. Derselbe muthete mittelst Erklärung vom 15. December 1853 dem Bundestage, trotz dessen schon stattgehabter Einmischung, zu, sich nachträglich für incompetent zu erklären und stellte gegenüber den Ständen, welche sich auf Artikel 56 der Wiener Schlußacte berufen hatten, folgende Auslegung auf: „Wenn mit der Vorschrift dieses Artikels, daß eine in anerkannter Wirksamkeit stehende Verfassung nur auf verfassungsmäßigem Wege geändert werden könne, der jeweilige Besitzstand gemeint sei, so sei der octroyirte Zustand der verfassungsmäßige; wenn aber eine von beiden Theilen anerkannte Verfassung unterstellt sei, so besäßen obige Gesetze von 1848 und 1849 diese Eigenschaft nicht, da die Regierung dieselben jetzt für ungesetzlich halte.“ Der Bundestag schien sich übertroffen zu sehen, mischte sich nicht ferner ein und ließ es ruhig geschehen, daß es bei der grellen Verfassungsverletzung sein Bewenden behielt. So hat sich der lippe’sche Verfassungsstreit durch Fischer’s Thätigkeit dermaßen vertieft, daß er sich bis zum Tode des Fürsten Leopold und in die Zeiten des neuen deutschen Reiches hinzog, bis er erst durch das Entgegenkommen des Fürsten Woldemar mittelst Vereinbarung eines neuen Wahlgesetzes und den Landtagsabschied vom 22. Juni 1876 seine Erledigung fand.

Gegen Ende seiner ministeriellen Wirksamkeit in Lippe wurde F. bei seiner Anwesenheit in Koburg am 3. Juli 1855 wegen Majestätsbeleidigung verhaftet. Er sollte dieselbe begangen haben in seiner am 29. April 1852 für die Ritterschaft von Sachsen-Gotha an den Bundestag gerichteten Beschwerdeschrift in Betreff der ihr 1848 entzogenen Rechte und Privilegien. Gegen Caution entlassen, wurde er von der Appellationsinstanz, der juristischen Facultät in Breslau, freigesprochen, aber noch am 17. Juli aus dem lippe’schen Staatsdienste entlassen, weil „die jüngsten Ereignisse dies zur Ehrenpflicht machten“. Er wandte sich nach Leipzig, dann nach Halle, München, Freiburg i. Br. und endlich nach Rödelheim bei Frankfurt a. M., wo am 8. August 1868 der Tod der Unstetheit seines Lebens ein Ziel setzte. Fischer’s Schriften sind: „Der deutsche Adel in der Vorzeit, Gegenwart und Zukunft“, 2 Bde. (Frankf. a. M. 1852); „Aburtheilung in der Jesuitensache“ (Leipz. 1853) und „Politisches Martyrthum, eine Criminalgeschichte mit Actenstücken“ (Leipz. 1855). Durch letztere Schrift suchte F. sein staatsmännisches Wirken gegenüber vielen Angriffen zu rechtfertigen. Er beklagt in dieser Biographie in traurigster Stimmung sein Mißgeschick. Nach seiner Darstellung hat er fast überall, wo er thätig war, angestoßen, er glaubt aber, stets verkannt und ungebührlich behandelt zu sein. Schon seine im J. 1808 auf ein Jahr erfolgte Suspendirung von der Anwaltspraxis in Hildburghausen stellt er als sein Martyrium dar; ebenso seine schließliche Behandlung in Oldenburg, als Bundescommissar und in Lippe. Als Ursprung seiner politischen Richtung bezeichnet er den abschreckenden Eindruck, welchen die französische Revolution auf ihn im Knabenalter gemacht habe. Er will schwer gelitten haben unter der Mißachtung, die ihn, besonders wegen des Verkaufs der deutschen Flotte verfolgte, doch macht sein Versuch, sich durch jene Schrift und die vielen in ihr abgedruckten Actenstücke in der öffentlichen Meinung zu rehabilitiren, keinen gewinnenden Eindruck, indeß ist hervorzuheben, daß er schon 1844 in einer Denkschrift den Großherzog von Oldenburg zur Erfüllung der ihm nach Art. 13 der deutschen Bundesacte obliegenden Bundespflicht aufgefordert haben will.

[72] Vgl. außer Fischer’s Polit. Martyrium: Gegenwart, Bd. IX. (Leipz. 1854) S. 276, und Bd. X. (Leipz. 1855) S. 124; Preuß. Wochenbl., Beil. zu Nr. 28 vom 14. Juli 1855; Unsere Zeit, erste Folge, Bd. V. (Leipz. 1861) S. 554 u. 55; Bluntschli, Staatswörterbuch, Bd. VI. S. 437; Klüpfel, Gesch. d. d. Einheitsbestreb. (Berl. 1872), Bd. I. S. 166.