ADB:Geilhoven von Rotterdam, Arnold (2. Artikel)
[WS 1], nimmt unter den gelehrten Männern, welchen das regulirte Kloster Grünenthal bei Brüssel im 14. und 15. Jahrhunderte seinen guten Ruf verdankte, eine hervorragende Stelle ein. Nach vollendetem Studium zu Bologna und Padua, wo er den Doctortitel des kanonischen Rechts erhielt, kehrte er in die Stiftung des Johann Ruysbroeck ein und lebte dort, mit schriftstellerischen Arbeiten beschäftigt, bis 1442. Vielleicht war ihm auch der Unterricht an der Klosterschule zu Grünenthal übertragen, wie ein von ihm verfaßtes, pädagogisches Lehrbuch für Theologie, Medicin und kanonisches Recht, das „Sopnium doctrinale“ vermuthen läßt. Diese, nur handschriftlich existirende Arbeit, enthält wichtige Nachrichten über das Schulwesen jener Zeit. Die Grammatik, das heißt die Kenntniß der lateinischen Sprache, war ihm „die Pförtnerin aller Wissenschaft, welche die lallende Zunge reinigt.“ Es kann daher nicht wundern, daß G. ziemlich genaue Bekanntschaft mit den Schriften Plato’s, Vergils, Hippokrates’, Terentius’ und anderer Classiker zeigt, welche zum Unterricht in der Klosterschule zu Grünenthal benützt wurden. Die Logik, lehrte er weiter, sei nicht im Dienste der Sophistik zu benützen, sondern nur ein Mittel zur reineren Erkenntniß der Wahrheit. Die Rhetorik empfahl er besonders den Juristen und lobte den heilsamen Einfluß der Musik, wiewol er ernsthaft davor warnte, „daß die Kirche nicht zur Bühne werde.“ Arithmetik, Geometrik und Astrologie wußte er zu schätzen, sprach aber dem Studium der Selbsterkenntniß, mit der man den „innerlichen Menschen messen“ lerne, den Vorrang zu. Diese mystische Gesinnung trat besonders hervor in seiner Schrift „Gnotosolitos i. e. Nosce te ipsum“, welche von den Brüdern des Gemeinen Lebens zu Brüssel 1476 durch den Druck veröffentlicht ward. Diese ausführliche Arbeit handelt besonders von der Moral und der Glaubenslehre, aber auch von manchem Gegenstande der kirchlichen Disciplin, wie Interdict, Excommunication und anderen. Hauptsächlich auf diesem Gebiete des kanonischen Rechts bewegen sich seine weiteren, in Handschrift vielleicht hie und da noch vorhandenen Schriften, wie aus ihren Titeln, welche wir dem Necrologio monasterii viridis Vallis Marci Mastellini entlehnen, zu schließen ist. Diese Arbeiten sind folgende: „Liber visitationum Viridis Vallis“, „Remissorium juris civilis et canonici“, „Lectura super constitutionibus Benedicti XII“, „De contractibus usurariis“, „Recollectio conciliorum Joannis Calderini“, „Speculum collationum“, „Vaticanus s. speculum philosophorum“, „Confessionale“, „Tractatus de electione“ und „Moralizatio cursus triumphalis“.
Geilhoven: Arnold G. von Rotterdam- Vgl. Mastellinus in dem genannten Necrologium. Paquot, Memoir. litter. Moll, Kerkgesch. van Nederl. II, 2 st. bl. 242, 262–268, 288, 368 und Chr. Weiß, Biogr. Univ. Suppl. LVI. p. 455.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Über diese Person existiert in Band 1 ein weiterer Artikel.