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ADB:Globig, Ernst von

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Artikel „Globig, Hans Ernst von“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 237–238, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Globig,_Ernst_von&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 16:56 Uhr UTC)
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Globig: Hans Ernst von G., verdienter Criminalist, wurde geb. am 2. Novbr. 1755 auf dem Gute seines Vaters zu Grauwinkel im Wittenberger Kreise, studirte in Wittenberg und Leipzig, wo er 1774 am Oberhofgericht als Auditor eintrat. Nach kurzer Thätigkeit bei der Regensburger Gesandtschaftskanzlei, wurde er bei dem Appellationsgerichte in Dresden Assessor, 1781 wirklicher Rath. Mit seinem Freunde, dem geheimen Finanzsecretär Huster, beantwortete er 1779 die von Voltaire und der ökonomischen Gesellschaft zu Bern ausgeschriebene Preisfrage über die Criminalgesetzgebung, die, 1782 preisgekrönt, 1783 erschien (4 Zugaben 1785). Ebenso trug er den Preis davon für eine von Friedrich dem Großen ausgeschriebene Arbeit: „Betrachtungen bei dem Entwurfe eines Criminalgesetzbuchs für die preuß. Staaten“, 1788. Seit 1789 Assessor in Wetzlar, widmete er sich mit unermüdlichem Eifer der juridischen Praxis und sammelte Materialien für eines seiner Hauptwerke: „Versuch einer Theorie der Wahrscheinlichkeit, zur Gründung des historischen und gerichtlichen Beweises“, 1806. In seinem neuen Wirkungskreis als kurfürstlicher Reichstagsgesandter und evangelischer Directorialis zu Regensburg schrieb er: „Kritik eines peinl. Gesetzbuchs für Baiern“, 1808; „Entwurf eines Maßstabs der gesetzlichen Zurechnung und der Strafverhältnisse“, 1808 und sein wichtigstes Werk: „System einer vollständigen Criminal-Polizei- und Civilgesetzgebung (für Rußland)“, [238] 1809, 4 Octavbände, 2. Aufl. 1815–18. In Anerkennung seiner Verdienste erhielt er von Kaiser Alexander das Ritterkreuz des St. Annenordens. Später wurde G. Geheimrath und Conferenzminister des Königs von Sachsen und rechtfertigte als Director der Gesetzcommission durch unermüdete Thätigkeit und Berufstreue das in ihn gesetzte Vertrauen. Nach herben Familienverlusten starb er am 21. Nobr. 1826.

Heinrich Döring in Ersch und Gruber. – Neuer Nekrolog 1826, I. 283. – Berner, Strafgesetzgebung in Deutschland seit 1751, Leipzig 1867. S. 35, 37, 38. – Holtzendorff, Handbuch des deutschen Strafrechts I, 83, 84. – Hälschner, Das preußische Strafrecht, 1855, I. S. 169, 170. – Nypels, Bibliothèque choisie, 1864, p. 64, 128, 129. – Wächter, Beilagen zu Vorlesungen über das deutsche Strafrecht, 1877, S. 139. – Temme, Lehrb. des preuß. Strafrechts, 1853, S. 41.