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ADB:Gmeiner, Franz Xaver

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Artikel „Gmeiner, Franz Xaver“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 264, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Gmeiner,_Franz_Xaver&oldid=- (Version vom 23. November 2024, 01:48 Uhr UTC)
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Gmeiner: Franz Xaver G., Canonist, geb. am 6. Januar 1752 zu Studenitz in Steiermark, † 1822 zu Graz. Nach Vollendung der Gymnasial- und Universitätsstudien in Graz wurde er hier Doctor der Philosophie und Theologie, 1776 Priester, nach siebenjähriger Thätigkeit als außerordentlicher Professor 1787 ordentlicher Professor der Kirchengeschichte; er war von 1806–18 zugleich Director der philosophischen Studien. Er vertritt den josephinischen Standpunkt, vindicirt dem Staate das volle Recht der Oberaufsicht über die Kirche und vertheidigt insbesondere die Entstehung der päpstlichen Machtvollkommenheit durch die pseudoisidorischen Decretalen. Neue und selbständige Forschungen bieten seine Werke nicht. Diese sind: „Beweis, daß die Ordensgelübde jener Orden, die der Landesherr in seinen Staaten nicht mehr dulden will, ohne vorhergehende Dispensation ihre Verbindlichkeit verlieren“, 1782. „Beantwortung der Bemerkungen, welche Hr. Val. v. Modesti über den Beweis etc. herausgegeben hat, nebst einem Anhange“, 1782. „Hirtenbrief des Bischofs von Mantua an die Erzkarthäuser seines Kirchensprengels in Betreff der durch die Abschaffung ihres Ordens selbst ohne eine Dispensation aufgelösten Ordensgelübde. Mit Anmerkungen“, 1783. „Meine Gedanken über die bischöflichen Consistorien überhaupt und die Ehestreitigkeiten, die in denselben entschieden werden“, 1782. „Epitome historiae eccles.“, 1787, 2 Bde. „Institutiones jur. eccles. methodo scientifica adornatae et Germaniae accomodatae ad principia jur. naturae et civitatis“, 3 voll., 1792. 4. Aufl. 1808. Deutsch 1820. Sämmtlich zu Graz erschienen.

Felder, Gel. Lex. III. 177. v. Wurzbach, Biogr. Lex. V. 233.