Zum Inhalt springen

ADB:Gmelin, Friedrich von

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Gmelin, Friedrich“ von Moriz Gmelin in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 267–268, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Gmelin,_Friedrich_von&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 19:45 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
<<<Vorheriger
Gmelin, Ferdinand von
Nächster>>>
Gmelin, Jeremias
Band 9 (1879), S. 267–268 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Friedrich von Gmelin in der Wikipedia
Friedrich von Gmelin in Wikidata
GND-Nummer 116684402
Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|9|267|268|Gmelin, Friedrich|Moriz Gmelin|ADB:Gmelin, Friedrich von}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=116684402}}    

Gmelin: Friedrich Ludwig G., würtembergischer Staatsrath, geb. zu Tübingen am 27. November 1784, † zu Stuttgart am 18. October 1847, des Criminalisten Christian Gottlieb G. zweiter Sohn. Im J. 1810 unter die Procuratoren des Obertribunals aufgenommen, begann G. 1815 als Abgeordneter des Oberamtsbezirks Freudenstadt seine ständische Wirksamkeit und blieb von dieser Zeit bis zu seinem Tode in der ständischen Laufbahn, zuletzt als Abgeordneter für Nürtingen. G. gehörte zu denjenigen Ständemitgliedern, welche die neu zu gründende Verfassung auf dem Boden des alten Rechts errichtet wissen wollten und welche sich gegen den Verfassungsentwurf von 1817 erklärten. Als im J. 1819 die zu weiterer Verhandlung über einen Verfassungsvertrag [268] einberufenen Stände zusammentraten, war G. einer der ständischen Commissäre, die in Gemeinschaft mit den königlichen Commissären die am 23. Septbr. 1819 sanctionirte Verfassung vorberiethen. Auf den nun folgenden Landtagen entwickelte er als einer der Führer der Majorität eine unermüdliche Arbeitskraft. Insbesondere waren es staatsrechtliche Fragen, sowie der Justizgesetzgebung und des Finanzwesens, welchen er seine eifrige Thätigkeit in Commissionen und bei Kammerberathungen widmete. Er war wiederholt Vorstand der Finanzcommission, und das Pfandgesetz (1825–28), die Ablösungsgesetze (1836), die Strafgesetze (1839–43), die Notariatsgesetze (1842–43) kamen unter seiner besonderen Mitwirkung zu Stande. 1832 wurde er Obertribunalrath, 1841 außerordentliches Mitglied des Geheimen Raths und schied in Folge dessen aus dem ständischen Ausschuß; 1842 wurde er zum wirklichen Staatsrath und ordentlichen Mitglied des Geheimen Raths ernannt. Sein ältester Bruder Christian Heinrich G., geb. zu Tübingen am 15. Decbr. 1780, gest. als Oberjustizrath zu Ulm am 13. Decbr. 1824, war 1805–13 Professor der Rechtswissenschaft zu Bern und 1813–24 zu Tübingen.

Neuer Nekrolog der Deutschen, 25. Jahrg. (1849) I. 660–61. – Stammbaum LXIII.