ADB:Heinrich II. (Graf von Zweibrücken)
[522] Jahren erneuerte Herzog Friedrich seinen Angriff, wurde aber von Heinrich dem Streitbaren von neuem geschlagen und dadurch im August 1278 genöthigt, Frieden zu schließen und die Herrschaft Blieskastel dem Grafen von Salm zu überlassen. Nachdem Heinrich schon vorher durch Erwerb der halben Herrschaft Landeck seinen Besitz wesentlich vergrößert hatte, fiel ihm 1263 nach dem Tode des Grafen Eberhard von Eberstein, mit dessen Erbtochter Agnes er vermählt war, noch die Herrschaft Stauf zu, während die rechts des Rheins gelegenen Ebersteinschen Gebiete unmittelbar an Heinrich’s ältesten Sohn Simon, den Gründer der Ebersteiner Linie des Zweibrücker Hauses, übergingen. Heinrich hinterließ außer vier Töchtern und Simon noch drei Söhne, von denen der jüngste, Heinrich, Geistlicher war, während die beiden anderen, Eberhard und Walram I., ihrem Vater in der Regierung folgten.
Zweibrücken: Graf Heinrich II. von Z., der Streitbare (bellicosus), † 1284, Sohn und Nachfolger des Vorgenannten, verdankt seinen Beinamen den zahlreichen Fehden, an welchen er in jener unruhigen Zeit mit Auszeichnung theilnahm. Die bedeutendste derselben war der sogenannte Lothringer Krieg. Es handelte sich dabei um die Grafschaft Blieskastel, welche Rainald, Graf von Lothringen und Herr zu Bitsch, als Gatte der ältesten Tochter des 1237 verstorbenen Grafen Heinrich von Blieskastel in Besitz genommen und bis zu seinem Tode 1274 behauptet hatte, auf das aber dann auch die übrigen Schwiegersöhne und ihre Erben ihre Ansprüche erhoben. Das führte zu einer dreijährigen Fehde zwischen dem Herzoge Friedrich von Lothringen und diesen, besonders dem Grafen Heinrich von Salm, für welchen Heinrich der Streitbare kräftigst eintrat. Letzterer wurde 1276 von dem Herzoge bei Zweibrücken überfallen, besiegte ihn aber in einem blutigen Treffen auf der Wattweiler Höhe. In den folgenden- Lehmann, Gesch. des gräfl. zweibr. Hauses, S. 11–27. Vgl. Derselbe, Burgen der Pfalz V, 255 ff. – Crollius, orig. Bipont. und Molitor a. a. O. S. 39 ff.