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ADB:Heinrich von Merseburg

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Artikel „Heinrich von Merseburg“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 11 (1880), S. 639, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Heinrich_von_Merseburg&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 18:44 Uhr UTC)
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Band 11 (1880), S. 639 (Quelle).
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Heinrich von Merseburg. Wir besitzen eine „Lectura super quinque libris Decretalium“ mit dem Anfange: Sicut dicit lex C. de vet. jure enucl. omnium habere memoriam cet., welche um die Mitte des 14. Jahrhunderts gemacht ist, da eine Prager Handschrift 1353 vollendet ward. Dieses Lehrbuch des canonischen Rechts ist in zahlreichen Handschriften (ich habe a. a. O. 21 angeführt) enthalten und im östlichen Deutschland im 14. und 15. Jahrhundert bei den Vorträgen des Kirchenrechts an vielen Orten als Lehrbuch zu Grunde gelegt, und selbst Gegenstand weiterer wissenschaftlicher Behandlung durch Apparatus und Casus geworden. Auf Grund der ältesten Handschriften ist anzunehmen, daß sein Verfasser Franziscaner (Minorit) aus Merseburg war und im Kloster zu Magdeburg Lector des canonischen Rechts, weshalb er auch Magdeburgensis genannt wird. In einer Handschrift heißt er Henricus de Barben. Ueber sein Leben ist sonst nichts bekannt, wie das insbesondere daraus hervorgeht, daß einzelne Schreiber ihn mit Henricus de Gandavo (Gouda), Wadding gar mit dem bekannten franz. Canonisten Henricus Bohic verwechselt.

Vgl. meine Gesch. der Quellen und Litter. des can. Rechts II, 244.