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ADB:Henke, Eduard

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Artikel „Henke, Eduard“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 11 (1880), S. 753–754, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Henke,_Eduard&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 19:35 Uhr UTC)
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Henke: Hermann Wilhelm Eduard H., verdienter Criminalist, geb. am 28. Septbr. 1783 zu Braunschweig, neuntes Kind des Pastors Ernst Heinr. Ludwig H., jüngster Bruder von Christian Heinrich Adolph H. 1775–1843, studirte in Göttingen und Helmstädt, habilitirte sich 1806 zu Erlangen, dann 1808 in Landshut, ward 1813 Stadtgerichtsassessor zu Nürnberg, 1814 Professor in Bern, 1832 Oberappellationsgerichtsrath in Wolfenbüttel, 1833 Geh. Justizrath und Professor in Halle, schied 1857 aus und starb zu Braunschweig am 14. März 1869. Unter seinen Schriften ist die bedeutendste Leistung sein „Handbuch des Criminalrechts und der Criminalpolitik“, 4 Bde., 1823–38. Sie zeichnet sich namentlich durch eingehende Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebungen aus. Hinsichtlich der Begründung der Strafe und ihres Zweckes hat er, ein eifriger Forscher nach Wahrheit, mehrfach geschwankt. In seinem „Grundrisse einer Geschichte des gemeinen peinlichen Rechts in Deutschland“, 1809, erklärte er sich scharf gegen jede absolute Strafrechtstheorie und blieb sich darin auch in einer zweiten, bald darauf folgenden Schrift: „Ueber den gegenwärtigen Zustand der Criminalrechtswissenschaft“, 1810, treu, indem er die von Fichte aufgestellte Theorie, etwas modificirt, vertheidigte. Allein in seiner weiteren Schrift: „Ueber den Streit der Strafrechtstheorien, ein Versuch zu ihrer Versöhnung“, 1811, mit dem Motto: Tel est l’effet de la vérité, on la repousse, mais en la repoussant on la voit, et elle pénètre, nahm er diese Theorie und alle früheren Angriffe auf die Vergeltung der inneren Schuld zurück und bekannte sich entschieden zu der absoluten oder moralischen Vergeltungstheorie, stellte aber dabei für die Qualität und Quantität der Strafe, als vermittelndes Princip, die moralische Besserung auf und entwickelte dies näher in seinem „Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft“, 1815, und in obigem Hauptwerke. Ferner sind zu nennen folgende Arbeiten: „De vera crim. laesae majestatis sec. leges positivas indole atque poena“, 1806; „Criminalistische Versuche“, 1807; „Grundriß einer Geschichte des deutschen peinlichen Rechts und der peinlichen Rechtswissenschaft“, 1809; „Geist des allgemeinen Gesetzbuchs über Verbrechen für Baiern“, 1811; „Beiträge zur Criminalgesetzgebung in einer vergleichenden [754] Uebersicht der neuesten Strafgesetzbücher“, 1813; „Ueber das Wesen der Rechtswissenschaft und das Studium derselben in Deutschland“, 1814; „Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft“, 1815; „Darstellung des gerichtlichen Verfahrens in Strafsachen“, 1817; „Oeffentliches Recht der schweiz. Eidgenossenschaft und ihrer Cantone“, 1824 (trad. de l’all. par Masse, 1825). Aus dem Französischen scheint er (nach dem Kayser’schen Bücherverzeichniß) übersetzt zu haben: Latocnaye, „Fußreise durch Schweden und Norwegen“, 1802, 1803, aus dem Englischen: „Paris wie es war und wie es ist“, 1805, 1806.

Hepp, Darst. u. Beurth. d. deutsch. Strafrechts-Systeme (2), Heidelb. 1843, I, 124–153; II (1844), 38, 66, 92. – Heinze in v. Holtzendorff’s Handb. d. deutschen Strafrechts, 1871, I, 285, 286. – Hetzel, Die Todesstrafe, Berl. 1870. S. 208, 209. – Köstlin, System d. deutschen Strafrechts , 1855, S. 390, 393. – Rudolph Wagner, Erinnerungen an Dr. Adolph Henke, Erl. 1844, S. 6.