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ADB:Hombergk zu Vach, Aemilius Ludwig

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Artikel „Hombergk zu Vach, Aemilius Ludwig“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 13 (1881), S. 41–42, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hombergk_zu_Vach,_Aemilius_Ludwig&oldid=- (Version vom 23. Dezember 2024, 10:35 Uhr UTC)
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Hombergk: Aemilius Ludwig H. zu Vach, Rechtsgelehrter und Kanzler der Universität Marburg, geb. am 15. März 1720 in Marburg, † daselbst am 12. Juli 1783. – Die Hombergk sind ein althessisches Bürgergeschlecht aus dem Städtchen Homberg und stammen von Hans H., welcher um die Mitte des 16. Jahrhunderts dort Bürger war; sein Sohn Dr. Tobias H. († 1611), hessischer Rath und Lehrer des Landgrafen Moritz, wurde von diesem am 9. Januar 1596 mit dem Dorfe Vach an der Werra belehnt und gründete die Linie der „Hombergk zu Vach“. Dessen Urenkel Joh. Philipp Anton H. (geb. am 23. Juni 1689, † am 5. April 1756) erlangte unterm 23. Juni 1718 den Reichsadel, und Aemilius Ludwig H. nebst seinem Bruder Wilhelm Friedrich (s. diesen) am 25. April 1780 ein kaiserliches Bestätigungsdiplom des der Familie zustehenden Reichsadels. – Ein Neffe des Dr. Tobias H., Elias H., war Obervogt an der Werra und Amtmann zu Hersfeld († 1615); dessen Sohn Obervogt Moriz H. erwarb vom Abte von Hersfeld das alte Burggut Schenk-Lengsfeld und wurde ersterer so der Ahnherr der „Schenk-Lengsfeldischen“ Linie.

H. ist der jüngere Sohn des Vicekanzlers der Universität Marburg, Johann Friedrich H. (s. diesen), erwarb gleich seinem Vater und Bruder fast noch im Knabenalter die zum Besuche einer Hochschule erforderliche humanistische Bildung, hörte schon mit 16 Jahren akademische Vorträge, trat mit 19 Jahren durch seine Abhandlung „Jo. Fr. Hombergk Parerga sacra ab impugnationibus J. Elsneri Theol. Dr. vindicata“, Marb. 1739, als beredter Vertheidiger seines Vaters auf, wurde 4 Jahre später, am 15. Januar 1743, von König Friedrich I. von Schweden, der zugleich Landgraf von Hessen war, zum ordentlichen Professor des römischen Civilrechts an der Juristenfacultät in Marburg ernannt und erhielt mittels seiner Inauguralschrift „De reviviscentia jurium exstinctorum“, Marb. 1743, am 1. August die Doctorwürde. 1749 trat er als Hofgerichtsrath in das fürstliche Sammtgericht zu Marburg unter Beibehaltung seiner Professur; am 11. November 1773 wurde er Universitätsvicekanzler mit dem Charakter eines geheimen Regierungsrathes; am 7. April 1780 Kanzler und geheimer Rath. Außerdem war er in dem Zeitraume von 1751 bis 1778 ein eifriges Mitglied der hessischen Landstände und entfaltete bei den Landtags-Rechnungsgeschäften der Jahre 1759, 1772 und 1774 ersprießliche Dienste. Anträge wegen Eintrittes in fremde Dienste hat er wiederholt abgelehnt. In den langjährigen Streitigkeiten, welche sich zwischen beiden hessischen Universitäten Marburg und Gießen wegen receßmäßiger Wiedereinlösung der im Oberfürstenthum Marburg gelegenen Universitätsvogteien und Gefälle entspannen, hat H. mehrere Wechsel- und Denkschriften verfaßt. Die etwas derben Gießener Gegenschriften flossen aus der Feder seines Verwandten, des Regierungsrathes Joh. Jak. H. zu Schenk-Lengsfeld, deren erste den charakteristischen Titel führt: „Standhafte Widerlegung der ohnlängst zum Vorschein gekommenen so zerstümmelten als unrichtigen Geschichtserzählung in anmaßlichen Sachen der Univers. Marburg als sogenannten Imploranten entgegen die Univers. Giessen als vorgeblichen Imploraten, die receßwidrige Ablösung der – – Vogteyen zu Marburg und Caldern betreffend.“ 1747. fol. Nach zwanzigjährigem Rechtsstreite wurde die Sache, welche eine ansehnliche Litteratur hervorgerufen hatte, durch Vergleich geschlichtet, wobei H. als cassel’scher Bevollmächtigter thätig war. In seiner „Oratio de meritis Friderici II. Hass. Landgrav. in Academiam Marburgensem“, [42] Marb. 1769, hat er eine klare geschichtliche Darstellung der Streitigkeiten geliefert. Unter den übrigen Schriften sind die Abhandlungen aus dem Familienrechte (Disp. I–IX) hervorzuheben, welche auf Grund des hessischen Partikular-Gewohnheitsrechtes bearbeitet und für diese Disciplin noch heute von Belang sind. Die anonym erschienenen „Primae lineae Juris civilis“, Marb. 1747 4°, ed. 2 a ib. 1753 4°, waren ihrer Zeit ein vielbenütztes Compendium. Schwere gichtische Leiden verdüsterten die letzten Jahre Hombergk’s und schmälerten die Berufsthätigkeit, zumal sich zu den Körpergebrechen eine bedenkliche Abnahme des Gedächtnisses gesellte.

Strieder liefert in seiner Grundlage zu einer hess. Gel. Gesch. VI. 145 außer biograph. Notizen S. 149–162 ein vollständiges Verz. der Schriften nebst den erschienenen Recensionen. – Meusel, Lex. VI. 79 u. die dort Citirten.