ADB:Hufnagel, Karl Friedrich von

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Artikel „Hufnagel, Karl Friedrich von“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 13 (1881), S. 300–301, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hufnagel,_Karl_Friedrich_von&oldid=- (Version vom 26. April 2024, 20:10 Uhr UTC)
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Hufnagel: Karl Friedrich v. H., verdienter Rechtsgelehrter, wurde zu Schwäbisch-Hall am 7. Februar 1788 geboren; er starb zu Tübingen am 18. April 1848. Sein Vater bekleidete die wichtige Stelle des Stadtschreibers und sorgte für trefflichen Unterricht des Sohnes seitens des damaligen Rectors Gräter, der in weiten Kreisen als gelehrter Kenner und Forscher des Alterthums einen Namen hat (vgl. Bd. IX. S. 599), sowie auch des Prof. Bardili (vgl. Bd. II. S. 55), von welchem H. tüchtig philosophisch ausgebildet wurde. Im Frühjahr 1806 bezog H. die Universität Erlangen, wo er neben Glück namentlich Groß hörte, ging dann nach Tübingen, um besonders bei Malblanc zu studiren. Schon im Herbst 1808 bestand er die Advocatenprüfung „vorzüglich gut“, war kurze Zeit Advocat, trat 1810 als Auditor bei einem württemberg. Regimente ein, zog mit nach Rußland, erhielt aber April 1813 wegen seiner zerrütteten Gesundheit die Entlassung. Nach seiner Vaterstadt zurückgekehrt, widmete er sich der Rechtspraxis, vollführte ihm von Seite der Behörden ertheilte Geschäftsaufträge, bewies sich in mehreren Aemtern, sowol als Civilist, wie Kriminalist, als Mann von hervorragenden Fähigkeiten, so daß er auch zu legislativen Arbeiten herangezogen wurde. So übertrug man ihm 1828 Begutachtung der Pfand- und Prioritätsgesetzgebung des J. 1825. Correferent und Redigent des Commissionsberichts war er für das Strafgesetzbuch von 1839. Von 1826–38 war er auch Kammermitglied. Die ihm 1828 übertragene Stelle eines Raths bei dem Civilsenat des Gerichtshofes in Eßlingen bekleidete er bis 1831, wo er Dirigent des Civilsenats des Gerichtshofs in Ellwangen mit dem Titel „Obertribunalrath“ wurde, welche Stelle er 1836 mit der in Eßlingen vertauschte. Nachdem er 1839–41 als Ministerialrath im Justizministerium fungirt hatte, kam er an den Gerichtshof zu Tübingen, [301] dessen Director er 1842 wurde. Die Berufsthätigkeit veranlaßte ihn zu schriftstellerischer Thätigkeit. Es wurden nach Erlaß der Pfand-, Prioritäts- und Executionsgesetze von 1825 die Bezirksrichter angewiesen, den Gemeindebehörden, welchen sehr wichtige Funktionen in diesen Rechtszweigen oblagen, durch Vorträge und in sonst dienlicher Form Instruction über die neuen Gesetze zu ertheilen. Hieraus entstand die „Belehrung der württemberg. Gemeinderäthe über das Pfand-, Prioritäts- und Executionsgesetz“, Tüb. 1825, 4. Aufl. 1828. Aehnlichen Zwecken diente die von ihm und Scheurlen herausgegebene Sammlung: „Die Gerichtsverfassungen der deutschen Bundesstaaten“, Tüb. 1829 (nur 1 Band erschien). Für die altdeutsche Rechtsforschung ist von Interesse: „Beleuchtung der in Ansehung der Saline zu Schwäbisch-Hall bestehenden Rechtsverhältnisse“, Tüb. 1827. Hauptsächlich sind aber wichtig sein „Commentar über das Strafgesetzbuch für das Königr. Württemberg zunächst für Praktiker“, Stuttg. 1840 u. 42, welchem Werke sich anschließt: „Neue Präjudicien der württemberg. höheren Gerichte, Berichtigungen und Zusätze zu dem Commentar über das Strafgesetzbuch, Tüb. 1844. – „Das Strafgesetzbuch für das Königr. Württemberg mit erläuternden Anmerkungen vornemlich aus der Praxis der Gerichte“, Tüb. 1845. – „Mittheilungen aus der Praxis der württemb. Civilgerichte“, 1846, 1848. Schon 1829 hatte ihn die juristische Facultät in Tübingen honoris causa mit dem Doctordiplom beschenkt; 1836 erhielt er das Ritterkreuz des württembergischen Kronenordens. Seit 1823 in glücklicher Ehe lebend, hinterließ er zwei Söhne, welche gleichfalls dem Rechtsfach sich widmeten und zwei Töchter. Klarheit der Auffassung, wie des Ausdrucks, Gabe gemeinverständlicher Darstellung und sehr gründliche Rechtskenntnisse, zeichnen ihn aus und lassen bedauern, daß er nicht im weiteren Maße bei Gesetzgebungsarbeiten herangezogen wurde. Seine letzte Arbeit war eine eingehende Recension des Entwurfs einer bürgerlichen Proceßordnung für Württemberg (1848) in den Krit. Jahrbb. von Richter u. Schneider, XXIV. 691–744.

Krit. Jahrbb. von Richter u. Schneider, Bd. XXIV. (1848), S. 763 bis 767, 947. – Berner, Strafgesetzgebung in Deutschland, 1867, S. 134.