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ADB:Klostermann, Rudolf

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Artikel „Klostermann, Rudolf“ von Adolf Arndt in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 51 (1906), S. 240–241, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Klostermann,_Rudolf&oldid=- (Version vom 23. Dezember 2024, 17:31 Uhr UTC)
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Klostermann: Eduard Hermann Rudolf K. wurde am 12. November 1828 zu Wengern i. Westfalen als Sohn des praktischen Arztes H. Th. Klostermann und dessen Ehefrau Louise Henriette zur Nieden geboren, erhielt 1846 das Reifezeugniß von dem Gymnasium zu Emmerich und studirte die Rechte zu Bonn und Halle. Am 9. Mai 1849 wurde er zum Auscultator (nach bestandener erster juristischer Prüfung) ernannt, am 30. October 1850 zum Referendar und am 28. Juli 1856 (nach bestandenem dritten juristischen Examen) zum Gerichtsassessor. Nachdem er bereits von 1851 bis 1855 interimistisch bei verschiedenen Bergämtern beschäftigt war, wurde er bald nach bestandener Assessorprüfung als Hülfsarbeiter in das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten berufen, in welcher Eigenschaft er bis zum 1. April 1866, wo ihn Brassert bezw. Achenbach ablöste, verblieb. Die Gründe, aus denen er sich im Ministerium nicht behauptete, werden verschieden angegeben; als einer und nicht der geringste wird bezeichnet, daß er in seinen Rechtsanschauungen fest und unbeugsam war. „Ich habe Sie“, so soll ihm der Minister v. d. Heydt, wie ihn Bismarck nannte, der Goldonkel aus Elberfeld mit dem Gewissen aus Pergament, gesagt haben, „nicht hierher berufen, um mir ihre juristischen Bedenken vorzutragen, sondern um meine, wenn ich welche habe, zu beseitigen“.

Nach seinem Ausscheiden aus dem Ministerium war er Justitiar am Oberbergamte in Bonn, in welcher Stellung er bis zu seinem am 10. März 1886 erfolgten Ableben verblieb.

Die Aufmerksamkeit hatte K. zuerst durch mehrere bergrechtliche Arbeiten auf sich gelenkt, die u. a. in der Zeitschrift für Bergrecht erschienen, namentlich aber durch seine „Uebersicht der bergrechtlichen Entscheidungen des Ober-Tribunals“ (Berlin 1861–1864). Auch an den Vorarbeiten für das Allgemeine Preußische Berggesetz vom 24. Juni 1865 nahm er bemerkenswerthen Antheil. Von bergrechtlichen Arbeiten sind neben kleineren Aufsätzen zu nennen „Das Allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten“ (1866, 5. Auflage 1896 von Fürst) und „Lehrbuch des preußischen Bergrechts“ (1871). In diesen Werken zeigt er sich überall als ein Kind seiner Zeit, er war, wie wir heute sagen, ein Manchestermann von Kopf zu Fuß; also insbesondere gegen [241] jede staatliche Einmischung in den Arbeitsvertrag u. dgl. Wissenschaftlich vertrat er den Standpunkt, daß die Bergwerksmineralien vor ihrer Verleihung nicht der Allgemeinheit noch den Oberflächeneigenthümern gehören, sondern herrenlos sind, weshalb sie durch Occupation, als welche er den bergrechtlichen Fund auffaßte, von Jedermann frei erworben werden könnten. Die staatliche Verleihung war ihm kein rechtsbegründender (constitutiver) Act, sondern nur die Anerkennung eines vorhandenen Zustandes. In den älteren Bergordnungen wollte er keine Spur des Bergregals finden und er hielt die Bergbaufreiheit, die er aus der Herrenlosigkeit der Mineralien ableitete, als das ursprüngliche und grundlegende Rechtsprincip.

Wenngleich wir ihm in diesen Ansichten heute nicht folgen können, so ist doch anzuerkennen, daß, soweit es sich namentlich um die Auslegung des gesetzlich fixirten Rechts handelte, K. überall Ersprießliches geleistet und hervorragenden Einfluß und Ansehen gewonnen hat. Neben den bergrechtlichen Arbeiten beschäftigte er sich schriftstellerisch, gleichfalls mit großem Erfolge, mit dem geistigen Eigenthum. Es erschien von ihm 1867 ein „Verlagsrecht“ und 1869 „Patentgesetzgebung aller Länder“ (2. Aufl. 1876), 1876 „Das Urheberrecht an Schrift- und Kunstwerken“, 1877 „Das Patentgesetz für das Deutsche Reich vom 25. Mai 1877“ und 1884 „Das englische Patent-, Muster- und Markenschutzgesetz vom 25. August 1883“.

Am 4. August 1868 erhielt er von der juristischen Facultät der Universität Bonn aus Anlaß der 50. Jahresfeier ihres Bestehens die Würde als Ehrendoctor. Im Januar 1869 wurde er als Privatdocent bei dieser Facultät zugelassen und am 14. Juni 1872 zum außerordentlichen Professor in der juristischen Facultät befördert. Er las über Allgemeines Preußisches Landrecht, Bergrecht, gemeinen Civilproceß, Preußisches Vormundschaftsrecht und an der landwirtschaftlichen Akademie in Poppelsdorf über Landwirthschaftsrecht.