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ADB:Kühns, Friedrich Julius

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Artikel „Kühns, Friedrich Julius“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 17 (1883), S. 357–358, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:K%C3%BChns,_Friedrich_Julius&oldid=- (Version vom 18. Dezember 2024, 01:52 Uhr UTC)
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Kühns: Friedrich Julius K., verdienter Rechtsgelehrter, wurde als Sohn eines Kaufmanns, späteren Angestellten der Rentenanstalt, zu Berlin am 12. April 1830 geboren. Humor und Liebenswürdigkeit des Vaters gingen auf den Sohn über, welcher in der kurzen ihm beschiedenen, glänzenden Laufbahn die Herzen Aller derer gewann, denen er nahe trat. Nachdem sich K. eine gründliche klassische Bildung auf dem Joachimsthaler Gymnasium erworben hatte, bezog er Michaelis 1847 die Universität, um Rechtswissenschaft zu studiren. Am meisten zogen ihn die germanischen Fächer an, denen er sich unter Homeyer vornehmlich widmete. Nach Absolvirung des Auscultatorexamens richtete er sein Augenmerk auf die akademische Carriere, promovirte am 24. Februar 1855 mit der auch heute noch werthvollen Dissertation „De intertiatione“, habilitirte sich im März 1858 als Privatdocent an der Berliner Universität, wurde 1868 zum außerordentlichen Professor befördert, leider aber den Freunden und der Wissenschaft im kaum vollendeten 40. Lebensjahre am 12. März 1869 entrissen. Gerühmt wird sein klarer, mit schönem Organe gehaltener Vortrag, der sicher im Gedächtniß des Hörers haftete, durch Bild und Gleichniß veranschaulicht, durch humoristische Notizen ab und zu gewürzt. Besonderes Interesse brachte K. den Fragen entgegen, welche sich an das Urheberrecht anschließen und verfaßte hierüber mehrere gediegene Arbeiten: „Der Rechtsschutz an Werken der bildenden Künste“, 1861; „Gesetzentwurf der deutschen Kunstgenossenschaft betr. das Recht des Urhebers an Werken der bildenden Künste, nebst Denkschrift“, 1864; „Denkschrift über das geistige Eigenthum. Nach Beschluß des deutschen Schriftstellertages vom 20. August 1865 veröffentlicht“, Leipzig 1866 (anonym). Die Erfüllung seines Wunsches, daß ein deutsches allgemeines Gesetz das Urheberrecht regele, sollte er nicht mehr erleben, wol aber erhoffen können. Das hervorragendste seiner Werke ist aber seine „Geschichte der Gerichtsverfassung und des Processes in der Mark Brandenburg vom 10. bis 15. Jahrhundert“, 2 Bde., Berlin 1865, 1867. Es bildet dies Werk den ersten Theil einer Geschichte des Berliner Kammergerichts, welche dessen Präsident v. Strampff († 1879) angeregt hatte. Ein zweiter in Aussicht genommener Mitarbeiter, Heydemann, starb 1874, so daß nach Strampff’s Tode nur Professor Baron (in Greifswald) die Periode bis 1700 bez. 1800 weiter in Angriff nahm, endlich Landesgerichtspräsident Schaper die jüngste Zeit übernahm. Es zeigt K. in dieser Geschichte eines einzelnen Landes den fortwährenden Wandel in der Verfassung deutscher Gerichte für eine sonst oft in Dunkel gehüllte Periode. In größter Klarheit und mit tiefster Gründlichkeit wird die Vogts- und Burggrafenverfassung, dann die Zaun-, Dorf-, Guts-, Stadt-, Lehn- und Vehmgerichtsverfassung dargestellt, auch das markgräfliche Gerichtsrecht, welches im markgräflichen Kammer- und Hofgericht einen Mittelpunkt gewinnt: nicht minder erörtert, wie in das Verfahren der deutschen Gerichte zuerst durch Vereinbarung die Schriftlichkeit in schwierigeren Sachen sich Eingang verschafft und dem romanischen Systeme immer mehr Einfluß ermöglicht hat. Beachtenswerth sind ferner zwei kleinere Abhandlungen: „Die Bedeutung des Wechsels für den Geschäftsverkehr“, 1866, 2. Aufl. 1869 und „Ueber den Ursprung und das Wesen des Feudalismus“ (Heft 10 und 71 der Sammlung gemeinverständlicher wissenschaftlicher Vorträge von Holtzendorff und Virchow). Dazu kommt schließlich ein Aufsatz „Ueber das Verschulden des Zwangslootsen“ (Zeitschrift für Handelsrecht von Goldschmidt, Bd. XII S. 421 bis 431).

[358] Gütige Mittheilungen des Herrn Prof. Wieding in Kiel. – Rivier in Revue histor. de droit français et étranger, 1869, p. 257–260. – Allgemeine deutsche Strafrechtszeitung, 1868, Sp. 96–99. – Rive in d. Krit. Vierteljahrsschrift, Bd. X S. 416–434.