ADB:Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin

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Artikel „Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin“ von Hugo Keyßner in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 19 (1884), S. 313–314, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:L%C3%B6wenberg,_Karl_Friedrich_Benjamin&oldid=- (Version vom 18. April 2024, 00:13 Uhr UTC)
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Löwenberg: Karl Friedrich Benjamin L., geb. am 10. November 1807 zu Löwenberg in Schlesien, widmete sich der Rechtswissenschaft, wurde 1829 zum Auscultator, am 4. Januar 1831 zum Referendar und, nachdem er selben Jahrs zum Dr. jur. promovirt, am 1. October 1833 zum Kammergerichtsassessor ernannt. Die bei der Prüfung bewährten hervorragenden Kenntnisse, die Schnelligkeit der Auffassung, die Sicherheit und der Scharfsinn des Urtheils veranlaßten den damaligen Justizminister Mühler L. im Bureau des Justizministeriums und unter Ertheilung des vollen Stimmrechts (d. h. nicht nur in den eigenen, sondern auch von anderen Referenten vorgetragenen Spruchsachen) gleichzeitig beim Oberappellationssenat des Kammergerichts in Berlin zu beschäftigen. 1838 zum Oberlandesgerichtsrath in Insterburg ernannt, verblieb L. in seiner Thätigkeit im Justizministerium, bis er 1839 als Oberlandesgerichtsrath nach Breslau ging. Bereits 1840 wurde er als Hülfsarbeiter im Justizministerium nach Berlin zurückberufen, woselbst er nunmehr verblieb. 1844 zum Kammergerichtsrath ernannt, trat er bereits 1843 als Hülfsarbeiter, 1847 als Geheimer Obertribunalsrath in den höchsten Gerichtshof und im September 1848 in die Justiz-Examinationscommission, deren Mitglied er bis 1870 verblieb. Von der sonstigen amtlichen Thätigkeit ist hervorzuheben: 1864 Mitglied der Commission betr. der auf Grund des Gesetzes vom 21. Mai 1861 für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiung zu gewährenden Entschädigungen, 1867 vom Bundesrath zum Mitglied der Commission zur Ausarbeitung des Entwurfes einer Proceßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Staaten des Norddeutschen Bundes gewählt. L. starb in Berlin am 21. December 1871. Aus den rechtswissenschaftlichen Arbeiten Löwenberg’s sind neben zahlreichen kleinen Abhandlungen zu nennen: „Verordnung vom 4. März 1834 über die Execution in Civilsachen und über Subhastations- und Kaufgelderliquidationsproceß nebst sämmtlichen gesetzlichen und ministeriellen Abänderungen etc.“, Berlin 1836. – „Verordnung vom 14. December 1833 über die Rechtsmittel der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde nebst sämmtlichen gesetzlichen und ministeriellen Abänderungen etc.“, Berlin 1837. – „Beiträge zur Kenntniß der Motive der preußischen Gesetzgebung, aus amtlichen Quellen etc.“, 2 Bde., Berlin 1843. Ein Werk, von dem es in den Beurtheilungen heißt (Jur. Wochenschrift 1843, S. 711 ff.; Centralbl. 1843, Nr. 25 ff.), daß es zu den bedeutendsten Erscheinungen auf dem Gebiete der preußischen Jurisprudenz gehöre. – „Ueber den Lieferungsvertrag [314] unter Berücksichtigung des Handels mit geldwerthen Papieren“, Berlin 1846. – „Die Lehre von den Rechtsmitteln im preußischen Civil- und Criminalproceß, systematisch bearbeitet“, Berlin 1846. In seiner langjährigen Thätigkeit als Mitglied der Examinationscommission ragte L. namentlich dadurch hervor, daß er sein eigenes umfassendes Wissen stets erweiternd, mit den neuesten Erscheinungen bekannt, die Rechtswissenschaft mit der praktischen Thätigkeit in ihrem unlöslichen Zusammenhang erkannte. Ihm konnte eine Kenntniß des zeitigen Gesetzes beim Examinanden nicht genügen, er verlangte aus der geschichtlichen Entwickelung das Verständniß. Seine Ansprüche waren von förderlichem Einfluß auf den Vorbereitungsgang der Examinanden und damit von hoher Bedeutung für die Ausbildung der Richtercandidaten. Daneben ist das Wohlwollen hervorzuheben, mit welchem er auf die richtige Bahn zu leiten suchte, und der Freimuth, den er Befähigten entgegentrug, um zum Eifer anzuregen. Als Richter gehörte L. zu den unnahbaren, überzeugungsfesten Mustern altpreußischer Beamter, er war eines der bedeutendsten Mitglieder des höchsten Gerichtshofes. Die unbedingt schlüssige Form seiner Urtheile war bekannt, jedes Wort am Platz nothwendig und bedeutsam, kurz aber gewichtig.