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ADB:Müller, Jakob Aurelius

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Artikel „Müller, Aurelius“ von Georg Daniel Teutsch in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 22 (1885), S. 517–518, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:M%C3%BCller,_Jakob_Aurelius&oldid=- (Version vom 2. Dezember 2024, 18:06 Uhr UTC)
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Müller: Jakob Aurelius M., † als Superintendent der evangelischen Landeskirche A. B. in Siebenbürgen am 7. October 1806, Sohn eines angesehenen Goldschmieds in Hermannstadt (im November 1741 geboren), absolvirte das Gymnasium seiner Vaterstadt unter dem trefflichen Rector Felmer (Allg. D. Biogr. VI, 616) 1762 und bezog mit dessen ehrendem Lob und warmen Segenswünschen im April desselben Jahres die Universität Jena. Seit October 1767 als Lehrer an dem genannten Gymnasium angestellt, von 1776–1785 dessen Rector, wurde er im Mai dieses Jahres zum Pfarrer von Hammersdorf gewählt. Seine eifrige Mitarbeit an der Herausgabe eines neuen Gesangbuchs unterbrach eine Sendung an den Wiener Hof, wohin nach Kaiser Josephs II. Tod die sächsische Geistlichkeit in dem langdauernden Zehntproceß (Allg. D. Biogr. II, 389; X, 509) ihn schickte. Nach seiner Rückkehr wurde er am 1. Aug. 1792 in die, durch den Tod von Andr. Funk erledigte Stelle des Superintendenten – damals zugleich Birthälmer Pfarrers – gewählt, die er bis zu seinem Tod bekleidete. In seine kirchliche Amtswaltung fällt der Vollzug jener Gesetze, die nach der, die alte Verfassung umstürzenden und dann wiederherstellenden Regierung Josephs II. der Klausenburger Landtag von 1790/91 mit der Sanction der Krone gemacht hatte. Doch wiewohl der XXXIV. Landtagsartikel die alte kirchliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen auch der evangelischen Kirche wieder herstellte, dauerte es noch Jahre lang, bis das Gesetz zur Wahrheit wurde; Müller’s Vorstellungen und Rechtsnachweisungen trugen wesentlich zum letzteren bei. Auch litterarisch ist er für das Recht seines Volkes, die Stärkung seines Rechtsbewußtseins und Aufklärung der deutschen Leserwelt hierüber pflichttreu thätig gewesen. Die in Hermannstadt erschienene Volksschrift: „Die [518] Siebenbürger Sachsen. Herausgegeben bei Auflebung der für erloschen erklärten Nation“, 1790, stammt wesentlich von ihm. Schlözer hat sie in seinen Staatsanzeigen (Band XVI, Heft 64) ehrender Anerkennung gewürdigt; sein treffendes Wort hebt hervor, daß von den zahlreichen deutschen Colonien „eine uns bisher nicht bekannt genug war, und zwar gerade diejenige, von der das Volk, von dem sie ausging, die allergrößte Ehre hat: ich meine die in Siebenbürgen“. Jene „Volksschrift“, in den weitaus meisten Theilen auf sicherer urkundlicher Grundlage beruhend, bezeichnet die Anfänge einer Geschichte der Siebenbürger Sachsen und ist ebenso beachtenswerth durch den Ernst der Forschung und die warme Liebe des Verfassers zu seinem Volk, wie durch den Ausdruck der tief-sittlichen Verletzung, deren Gluth durch die Seele dieses gegangen, da sein guter jahrhundertalter Rechtsstand gegen alles Gesetz aufgehoben worden. – Die in Folge auch dieser Rechtsstörung im Leben der Kirche und Schule vielfach zertrümmerte Ordnung wieder herzustellen, wurde auf Beschluß des Oberconsistoriums in den Jahren 1802–4 eine Schul- und Kirchenvisitation im ganzen Umfang der Landeskirche gehalten. Die, dem Superintendenten M. daraus erwachsende Aufgabe, ein Gutachten vorzulegen, wie diese Visitationen fortan gleichförmig und zweckmäßiger vorgenommen werden könnten, hat er, durch den Tod abgerufen, nicht lösen können. Eine Stipendienstiftung, die dafür sorgen wollte, „einmal, daß der Superintendent immer ausgebildete Leute, worauf bei Führung seines schweren und schwerverantwortlichen Amtes viel ankommt, um sich habe; fürs zweite, damit in unserer Geistlichkeit immer Männer, die gelehrt, aber auch in Geschäften brauchbar und geübt sind, nachgezogen werden mögen“, hat seinem Namen zu seinen weiteren Verdiensten ein neues ehrendes Denkmal gesetzt.

Vgl. Jos. Trausch, Schriftstellerlexikon der Siebenbürger Deutschen, II, Kronst. 1870.