ADB:Madai, Otto Karl von

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Madai, Otto Karl von“ von Emil Julius Hugo Steffenhagen in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 20 (1884), S. 29–30, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Madai,_Otto_Karl_von&oldid=- (Version vom 26. April 2024, 19:28 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
Nächster>>>
Maddersteg, Michael
Band 20 (1884), S. 29–30 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Karl Otto von Madai in der Wikipedia
Karl Otto von Madai in Wikidata
GND-Nummer 100197965
Datensatz, Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|20|29|30|Madai, Otto Karl von|Emil Julius Hugo Steffenhagen|ADB:Madai, Otto Karl von}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=100197965}}    

Madai: Otto Karl v. M., Rechtsgelehrter, nicht ungarischer Abkunft, sondern aus siebenbürgischem Adelsgeschlecht, dessen Glieder sich nach Ungarn verbreiteten, geb. am 29. Mai 1809 auf dem Gute seines Großvaters Zscherben bei Halle, † am 4. Juni 1850 in Gießen. Er besuchte die Gymnasien zu Thorn und Potsdam und bezog im Herbst 1828 die Universität Halle, um Theologie zu studiren, wandte sich jedoch bald unter dem Einfluß Pernice’s, der auch in der Folge für ihn bestimmend blieb, der Rechtswissenschaft zu. 1830 ging er nach Berlin, hörte dort Savigny und ward für seine Preisschrift „De vi publica et privata“ (Halle 1832) durch die goldene Medaille ausgezeichnet. In Halle 1832 mit der Dissertation „De stellionatu“ zum Doctor der Rechte promovirt, habilitirte er sich daselbst kurz darauf als Privatdocent in der juristischen Facultät. Nachdem er seine Monographie „Die Statuliberi des Römischen Rechts“ (Halle 1834) veröffentlicht hatte, wurde er 1835 zum außerordentlichen Professor ernannt. 1837 folgte er einem Rufe als ordentlicher Professor nach Dorpat an Clossius’ Stelle. Wegen Differenzen mit dem Ministerium Ouwaroff nahm er jedoch 1843 mit anderen Professoren seine Entlassung und wirkte als Docent in Berlin, bis er gegen Ende desselben Jahres auf Veranlassung der Großfürstin Helene von Rußland als Privatsecretär der jungen Herzogin von Nassau an den Wiesbadener Hof gezogen wurde. Nach dem frühzeitigen Tode der Herzogin (1845) leistete er einem wiederholten Rufe nach Kiel Folge, während er Berufungen nach Jena und Rostock abgelehnt hatte. Als der offene Brief Christians VIII. erschien, trat er für das Recht der Herzogthümer ein und betheiligte sich an der Oppositionsschrift der Kieler Professoren: „Staats- und Erbrecht des Herzogthums Schleswig“ (Hamburg 1846). Der Ausbruch der Märzbewegung des Jahres 1848 führte ihn nach Frankfurt a. M. in das Vorparlament und als Bundestagsgesandten für Holstein in die Bundesversammlung, [30] deren Sitzungen er bis zu ihrer Auflösung (12. Juli) beiwohnte. In dieser Stellung war er vergebens bemüht, die Aufnahme Schleswigs in den Bund zu erreichen. Auch seine Bestrebungen für Reform des Bundestags in constitutionellem Sinne auf Grund der Principien der Oeffentlichkeit und Verantwortlichkeit blieben erfolglos. Nach Auflösung der Bundesversammlung bei dem Reichsverweser als Bevollmächtigter für Holstein accreditirt, hielt er sich bis Michaelis in Frankfurt auf, trat dann aber in Freiburg in die akademische Lehrthätigkeit zurück. Von hier vertrieb ihn die badische Mairevolution (1849), da er sich nicht entschließen konnte, der provisorischen Regierung den Eid der Treue zu schwören. Er flüchtete nach der Schweiz und Tirol. Schwer erkrankt siedelte er am 9. October von Freiburg nach Gießen über, wo im nächsten Sommer ein früher Tod seiner Wirksamkeit als anregender und beliebter akademischer Lehrer ein Ziel setzte. Von seinen Schriften sind noch hervorzuheben: „Die Lehre von der Mora“ (Halle 1837); „Beiträge zur Dogmengeschichte des gemeinen Civilrechts“ (Riga und Leipzig 1839); „Das Obligationenrecht Esth-, Liv- und Curlands“ (1. Lieferung, Dorpat 1841). Mit F. G. v. Bunge gab er „Theoretisch-praktische Erörterungen aus den in Liv-, Esth- und Curland geltenden Rechten“ (Dorpat und Leipzig 1839 ff.) und die „Sammlung der Rechtsquellen Liv-, Esth- und Curlands“ (Dorpat 1842 ff.) heraus. Von C. F. Mühlenbruch’s „Lehrbuch des Pandecten-Rechts“ besorgte er die 4. Auflage (Halle 1844, 3 Theile).

Vgl. L. Preller, Carl Otto v. Madai. Leipzig 1850. 8°. Neuer Nekrolog 28, 364.