ADB:Maurenbrecher, Romeo
Peter Wilhelm M., geb. 12. October 1803 in Düsseldorf. Er besuchte das Gymnasium seiner Vaterstadt und bezog im April 1822 die kürzlich entstandene rheinische Universität in Bonn, um sich dem Studium der Rechte zu widmen. Er blieb dort drei Semester und verbrachte dann je ein Semester in Marburg und Göttingen. In den jüngst erschienenen Erinnerungen Temme’s wird er als hervorragender Korpsstudent geschildert, vornehm in seinem Wesen, aber ein gefürchteter Schläger. Durch seine rasche Auffassungsgabe, durch Verstand und Witz, sowie durch eine besondere Gabe natürlicher Beredsamkeit, zeichnete er sich aus, so daß die Eltern ihm bald den Wunsch gewährten, der akademischen Laufbahn sich widmen zu dürfen. Den Winter 1824 auf 25 verlebte er zu Hause; im Mai 1825 ging er nach Berlin, seine Studien dort zu vollenden. Im Sommer 1826 erwarb er sich in Greifswald die Würde eines Doctor juris; bald nachher veröffentlichte er seine Dissertation: „Juris germanici atque praesertim speculi saxonici de culpa doctrina“ (1827, Düsseldorf bei Schaub). Als geeigneten Ort zur Habilitation glaubte er sich München ausersehen zu sollen; dieselbe fand im October 1827 dort statt. Er veröffentlichte bei diesem Anlaß seine „ad locum juris feudalis commentatio: de investiturae eventualis adversus heredes efficacia“; er hielt darauf Vorlesungen über deutsches Privatrecht, [696] zu denen er einen kurzen (4 Bogen starken) Grundriß nebst Vorwort drucken ließ. Ferner publicirte er dort eine Abhandlung: „Juris feudalis longobardici de investiturae eventualis indole ac natura doctrina“ (1828, Litt.-artist. Anstalt). Aber bald wurde M. gewahr, daß er in München nicht einen seiner Natur entsprechenden Wirkungskreis sich würde schaffen können; so siedelte er nach Bonn über und hielt dort schon am 17. Dezember 1828 seine Antrittsvorlesung als Privatdocent „über die Methode des deutschen Privatrechtes“ (gedruckt in Bonn bei Habicht 1829). Im Lauf der nächsten Jahre veröffentlichte er mehrere Abhandlungen und Schriften aus dem Gebiete des Privatrechtes; er richtete ganz besonders sein Augenmerk auf die Herbeiziehung localrechtlichen Quellenstoffes. Schon im Juli 1829 kündigte er, warm empfohlen von Seiten des preußischen Justizministers, seine Absicht an, die einzelnen Rechtsüberlieferungen seiner niederrheinischen Heimath zu sammeln, als nothwendige Voraussetzung und Vorarbeit für neue gesetzgeberische oder codificatorische Unternehmungen. Die Titel der Arbeiten in chronologischer Reihenfolge sind die folgenden: „Ueber die im Erbfürstenthum Münster geltende eheliche Gütergemeinschaft“, 1828; „Grundriß zu Vorlesungen über eheliche Gütergemeinschaft“ (Bonn bei Habicht), 1829; „Die Landrechte der königlich preußischen Rheinprovinzen“ (Bonn bei Weber), Bd. I (1830), Bd. II (1831); „Andeutungen über den Entwurf eines rheinischen Provinzialgesetzbuches“ (anonym), Köln bei Bachem, 1833; „Lehrbuch des heutigen gemeinen deutschen Rechtes“ (Bonn bei Weber), I, 1832 (die Vorrede aber datirt erst vom September 1833); „Abhandlung über die vor Einführung der fremdherrlichen Gesetzgebung am Rhein bestandene Untheilbarkeit der Rittergüter“ (eine Denkschrift, 13. Juni 1834, die durch ein Rescript des Justizministers von Kamptz, 25. October 1883, veranlaßt war). Als akademischer Lehrer hatte M. sich großen Beifalles zu erfreuen; daher ernannte ihn das Ministerium im Sommer 1833 zum außerordentlichen Professor. Als solcher trat er sein Amt an mit der am 30. August 1834 gehaltenen Rede „de prudentum auctoritate“, deren Inhalt er erst nach einigen Jahren zur Veröffentlichung brachte. Nach dem Tode des von ihm hochverehrten Mackeldey machte er den Versuch, die Vorlesung über Civilproceß an Stelle des Verstorbenen zu übernehmen. Die Facultät aber untersagte ihm dies Colleg. Dagegen wendeten sich mehr und mehr seine Studien dem deutschen Staatsrecht zu; er konnte im Sommer 1836 sein Hauptwerk erscheinen lassen: „Grundsätze des heutigen deutschen Staatsrechtes“, Frankfurt 1837. Daran schloß sich 1837 eine principielle Erörterung über die Methode der Behandlung „Ueber den gegenwärtigen Stand des staatsrechtlichen Studiums in Deutschland“. Das Lehrbuch des Staatsrechts zeichnet sich durch große Uebersichtlichkeit aus; es ordnet den Stoff leicht und klar; ganz besonders in den Abschnitten über das deutsche Reichsrecht seit dem westfälischen Frieden ist es eine noch heute brauchbare Zusammenfassung. Großes Ansehen verschaffte vornehmlich bei Praktikern diese Leistung ihrem Verfasser. Ihm wurde bald nachher die ordentliche Professur des Staatsrechtes übertragen (7. Juni 1838). Er übernahm diesen Lehrstuhl durch die öffentliche Rede „de auctoritate usus forensis“, am 22. Januar 1839; er hatte zu derselben eingeladen durch die den Inhalt der Rede von 1834 wiedergebende „prolusio academica de auctoritate prudentum“ (Bonn, Weber); ihm lag viel daran, seine Gedanken über die rechtschaffende Kraft der gelehrten juristischen Litteratur und der Rechtssprüche recht eindringlich vorzutragen und gegen Widerspruch von anderer Seite zu erhärten. Einen ganz eigenthümlichen Standpunkt vertrat M. in seiner Schrift: „Die deutschen regierenden Fürsten und die Souverainetät“ (Frankfurt, Varrentrapp 1839); aus den verschiedensten Lagern erfuhr dies Buch die heftigsten [697] Befehdungen. Inzwischen hatte sich die akademische Wirksamkeit immer glänzender entfaltet; seine Vorlesungen umfaßten von Anfang an Privatrecht, Lehnrecht, Staatsrecht, Rheinisches Civilrecht nach dem Code Napoléon, auch bisweilen Criminalrecht; dazu kamen seit 1837 Naturrecht, Institutionen, römisches Erbrecht, juristische Encyclopädie. Die Zahl der Zuhörer war in stetem Wachsthum begriffen; das Gebiet der eigenen Forschung dehnte sich mehr und mehr aus; der Erfolg der beiden Lehrbücher über Privatrecht und Staatsrecht erhöhte sein Ansehen unter den zeitgenössischen Vertretern des Faches; schon war es nöthig, für neue Auflagen beider Werke zu arbeiten: es sollten gründliche Neubearbeitungen werden, in denen die zunehmende wissenschaftliche Reife und Selbständigkeit des Autors sich entfalten konnte. Von dem Privatrechte wurde im Juli 1840 der erste Band fertig („Lehrbuch des gesammten gemeinen deutschen Privatrechtes“. Zweite, völlig neue Bearbeitung), vor der Vollendung des zweiten Bandes hatte M. die Neubearbeitung des Staatsrechts in die Hand genommen. Daneben aber beschäftigten ihn unausgesetzt Rechtsgutachten, für deren Erstattung er eine sehr gesuchte Autorität geworden war. In vollstem Aufstreben befand sich die geistige Kraft dieses eben erst 37 Jahre alt gewordenen Gelehrten; sein häusliches Leben war ein sehr sonniges; er hatte im Mai 1837 einen ihn hoch beglückenden Ehebund geschlossen, aus welchem ihm 1838 ein Sohn (der Verfasser dieses biographischen Artikels) und 1840 eine Tochter geboren wurden. Da ereilte den blühenden Mann, der in angestrengtester Arbeit seinen Kräften allzuviel zugemuthet hatte, unerwartet der todbringende Schlag; er erkrankte anfangs 1841; mühsam rang er eine Weile noch mit der Krankheit; im Sommer und anfangs Winter 1841 brachte er noch Vorlesungen zu Stande; im Frühjahr 1842 mußte er um Urlaub zur Herstellung seiner Gesundheit nachsuchen; seine Freunde wußten, daß keine Hülfe mehr zu hoffen; erst am 5. December 1843 erloschen seine Lebensgeister zu Düsseldorf im elterlichen Hause. Von der Neubearbeitung des Staatsrechtes waren schon einige Bogen vor der Erkrankung gedruckt; im November 1842 veranstaltete der Verleger eine 2. Auflage, d. h. Abdruck der ersten und so steht es auch um die sog. 3., 1847 erschienene Ausgabe. Den zweiten Band des Privatrechtes dagegen hatte ein College, Ferdinand Walter, zu besorgen übernommen. Jahrelang ließ dies Buch auf sich warten. Erst nach vielem Drängen erschien der zweite Band in einer „zweiten verbesserten Auflage“ (1855), zwölf Jahre nach dem Tode des Verfassers. nachdem in der Zwischenzeit Walter selbst in seinem eigenen Lehrbuch des deutschen Privatrechtes ein Concurrenzwerk aufgestellt hatte.
Maurenbrecher: Romeo M., war der älteste Sohn des eben genannten