ADB:Melchers, Franz Arnold
Franz von Fürstenberg zum Subregens des Priesterseminars ernannt. Dieses Amt bekleidete er bis 1823. 1802 wurde er zum Canonicus im alten Dome, 1813 von Napoleon zum Domcapitular ernannt. 1811 begleitete er den Grafen von Galen, der als Mitglied des gesetzgebenden Körpers für das Departement der Lippe nach Paris ging. Er war also dort, während das von Napoleon berufene Nationalconcil tagte, an welchem auch der damalige Weihbischof von Münster, Kaspar Max von Droste (Allg. D. Biogr. Bd. V S. 432) theilnahm. 1814 veröffentlichte er einen ausführlichen Bericht darüber: „Das National-Concilium in Paris im J. 1811. Mit authentischen Actenstücken.“ Nachdem Münster an Preußen gefallen, war M. 1818–26 Consistorialrath. Bei der neuen Organisation der Diöcese im J. 1823 wurde er Domcapitular. 1825 verlieh ihm die Breslauer theologische Facultät die Doctorwürde. 1826 ernannte ihn der Bischof Kaspar Max von Droste zu seinem Generalvicar. Am 21. November 1836 wurde er auch als Bischof von Hebron in partibus und Weihbischof präconisirt, am 6. Mai 1837 consecrirt. 1846 wurde er Dompropst. Nach dem Tode des Bischofs 1846 wurde er zum Capitularvicar gewählt. Auch der neue Bischof Müller übertrug ihm wieder das [285] Amt des Generalvicars, in welchem ihm nach seinem Tode sein Neffe Paulus M., der spätere Erzbischof von Köln, folgte. Außer der erwähnten Schrift hat M. noch eine Uebersetzung von Marmontel’s Opinion sur le libre exercice du culte (1805) veröffentlicht: „Vertheidigung der freien Religionsübung“, 1807.
Melchers: Franz Arnold M., Weihbischof und Generalvicar in Münster, geb. am 24. October 1765 zu Verne in Westfalen, † am 18. Februar 1851 zu Münster. Nachdem er zu Werl und Rheine die Gymnasialstudien absolvirt, studirte er 1783–88 zu Münster Theologie, wurde am 8. April 1789 zum Priester geweiht, war einige Jahre als Hülfsgeistlicher thätig und wurde 1795 von dem Minister- Raßmann, Nachr. von Münst. Schriftst., S. 208. N. Nekrolog 1851, 1029. Allg. Religions- und Kirchenfreund 1837, Bemerker Nr. 22.