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ADB:Philippi, Johann Friedrich Hector

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Artikel „Philippi, Johann Friedrich Hector“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 53 (1907), S. 53–54, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Philippi,_Johann_Friedrich_Hector&oldid=- (Version vom 24. November 2024, 16:27 Uhr UTC)
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Philippi: Johann Friedrich Hector Ph., Jurist, ist geboren zu Hannover am 16. März 1802, studirte in Bonn und Heidelberg 1820 bis 1823 Philosophie und Rechtswissenschaft, bestand 1824 das Auscultator-, 1825 das Referendar- und 1827 das Assessor-Examen, war als Assessor im „öffentlichen Ministerium“ (Staatsanwaltschaft) der Landgerichte Köln und Kleve thätig, wurde am letzteren Orte 1831 Staatsprokurator, 1838 Appellationsgerichtsrath in Köln und stand von 1848–1875 als Präsident dem Landgerichte zu Elberfeld vor. Er starb am 1. Januar 1880 in Poppelsdorf bei Bonn, wohin er sich nach seiner Verabschiedung zurückgezogen hatte. Im J. 1873, zu seinem Dienstjubiläum, hatte er den Titel eines Geheimen Ober-Justizrathes empfangen.

Ph. hat sich, außer durch seine amtliche, durch juristisch-schriftstellerische und durch politisch-parlamentarische Thätigkeit ausgezeichnet, in welchem Maße, das wird wol am besten dadurch bezeugt, daß ihm jene den Bonner Ehrendoctor (verliehen bei dem Universitätsjubiläum, 1868), diese das Elberfelder Ehrenbürgerrecht (verliehen 1875 beim Austritt aus der Wirksamkeit) einbrachte. – Hatte sich Ph. um Elberfeld doch schon 1849 verdient gemacht, indem er damals als Abgesandter der Stadt auf Antrag der gesammten Bürgerschaft nach Berlin ging, um die Wiederaufnahme der Stadt in Gnaden nach der Revolution zu erzielen, worüber er damals hauptsächlich mit v. Radowitz unterhandelte. Dann wurde er 1869 wieder, als Vertrauensmann fast aller Parteien, von Elberfeld entsandt, dieses Mal ins Abgeordnetenhaus, wo er sich der nationalliberalen Partei, zuerst als Hospitant, später als Mitglied anschloß. Das Mandat, das ihm 1873 erneuert wurde, mußte er 1874 aus Gesundheitsrücksichten niederlegen. – Seine juristischen Schriften bestehen in Commentaren zu den Civilstandsgesetzen (1. Ausg. 1838, 2. 1855, 3. 1865), zu der Vormundschaftsordnung (1. Ausg. 1859, 2. 1870) und zu der Hypothekenordnung (1860). Sie sind ihrer Zeit viel gebrauchte Handbücher der [54] rheinländischen Juristen gewesen und entbehren als gründliche und klare Erörterungen über eigenartige Materien, für welche die reine Theorie der praktischen Vermittlung besonders bedarf, auch keineswegs wissenschaftlichen Werthes.

Nach gefl. Mittheilungen des Sohnes, Herrn Professors und Geh. Archivraths Philippi in Münster.