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ADB:Renaud, Achilles

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Artikel „Renaud, Achilles“ von Theodor Hergenhahn in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 28 (1889), S. 203–207, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Renaud,_Achilles&oldid=- (Version vom 23. November 2024, 01:56 Uhr UTC)
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Renaud: Achilles R., Dr. jur., großherzoglich badischer Geheimrath und ordentlicher Professor der Rechte, geboren in Lausanne am 14. August 1819, † in Heidelberg am 5. Juni 1884. Dieser hervorragende deutsche Rechtslehrer stammt aus einer altadeligen hugenottischen Familie, welche nach der Aufhebung des Edictes von Nantes aus Frankreich vertrieben, nach der französischen Schweiz ausgewandert ist. Renaud’s Vater war reformirter Geistlicher in Lausanne und wurde im dritten Jahre nach Renaud’s Geburt als Pfarrer an die reformirte Kirche in Bern berufen, woselbst R. seinen Schul- und Gymnasialunterricht erhielt. Schon in früher Jugendzeit zeigte Achilles R. sehr bemerkenswerthe geistige Anlagen. Im Alter von 18 Jahren bestand er das Abiturientenexamen, worauf er zum Studium der Rechtswissenschaft zunächst die Universität zu Bern während eines Jahres besuchte. Er setzte alsdann die Rechtsstudien in Heidelberg und Berlin fort, um sie demnächst in Heidelberg zu beschließen. Thibaut, v. Savigny und v. Vangerow waren es vorzüglich, welchen R. seine juristische Ausbildung verdankte. In Heidelberg promovirte er unter v. Vangerow’s Leitung nach vorzüglich bestandenem Examen zum Doctor der Rechte. Nachdem er sich zu seiner weiteren Ausbildung während eines halben Jahres zu Paris aufgehalten hatte, schrieb R. sein erstes juristisches Werk: „La mort civile en France, par suite de condamnations judiciaires, son origine et son développement“. Paris chez Maurat fils (168 S.) 1843. Diese Schrift entschied seinen Beruf als Universitätsdocent. Infolge derselben berief ihn die Berner Regierung zunächst als Privatdocent an die Universität daselbst, und zwar insbesondere, um das französische Civilrecht zu lehren. Nach sechs Monaten wurde R. bereits zum außerordentlichen Professor ernannt; außer dem französischen Civilrecht las er französische Staats- und Rechtsgeschichte, französisches Civilproceßrecht, gemeines deutsches Privatrecht, auch Kirchenrecht und einige kleinere Collegien. Im J. 1848 wurde R. als ordentlicher Professor an die Universität zu Gießen berufen, woselbst er bis zum Jahre 1851 mit großem Erfolge Vorlesungen über deutsches Privatrecht, deutsches Civilproceßrecht und französisches Civilrecht hielt. Nach dem Tode des Professor Morstadt erhielt R. einen Ruf an die Universität zu Heidelberg, welcher er von 1851 bis zum Tode während 33 Jahren angehörte. In Heidelberg hat R. deutsches Privatrecht (mit Einschluß des Lehen-, Handels- und Wechselrechts), Civilproceßrecht und als Nachfolger von Zachariä französisch-badisches Civilrecht, in den ersten Jahren seiner Wirksamkeit auch Kirchenrecht gelesen. In seinem Berufe als Rechtslehrer hat R. eine hohe Meisterschaft entwickelt. Er war einer der hervorragendsten akademischen Rechtslehrer der deutschen Universitäten. Er hatte von jeher die Ueberzeugung, daß nur ein freier lebendiger Vortrag die Studirenden zu fesseln und anzuregen vermöge (aus der Vorrede zu seinem Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts 1848 und wiederholt in der ersten Auflage des Civilproceßrechts 1866). Dieser Ueberzeugung getreu hat R. seine [204] akademische Lehrthätigkeit, welche für ihn ein Lebenselement war und im Vordergrund seines Wirkens stand, bis an sein Lebensende in der erfolgreichsten Weise ausgeübt. Mit der umfassendsten positiven Kenntniß des Lehrstoffes ausgerüstet, war R. gleichzeitig ein Meister in der klaren und plastischen Darstellung der behandelten Rechtsmaterie, so daß die Zuhörer von ihm für den vorgetragenen Lehrstoff intensiv angeregt und in denselben mit dauerndem Erfolg und mit Bereicherung ihres Wissens eingeführt wurden. Sein Vortrag auf dem Katheder war von einer ganz außergewöhnlichen Lebhaftigkeit, welche seinem angeborenen lebhaften Temperamente entsprach, dabei jedoch stets auf die Auffassungskraft der Studirenden berechnet. Diese Meisterschaft des mündlichen Vortrags bewährte sich in jedem Semester von neuem und zeigte sich noch in den letzten Vorlesungen, welche R., schon von der tödtlichen Krankheit erfaßt, gehalten hat. Renaud’s unermüdliche und hingebende Thätigkeit als akademischer Lehrer zeigte sich vorzüglich auch darin, daß er während seiner gesammten Lehrthätigkeit der Gewohnheit strengster sorgfältiger Vorbereitung für die einzelnen Stunden seiner Vorlesungen treu blieb. Dabei verfolgte und verwerthete er die neuerscheinende juristische Litteratur auf dem Gebiete der von ihm vertretenen Fächer mit größter Aufmerksamkeit. Wie Geheimrath Profesor Dr. Karlowa in der Gedächtnißrede am Grabe Renaud’s sehr zutreffend bemerkt hat, gehörten Renaud’s Vorträge namentlich auch in didactischer Beziehung zu den tief und immer wieder von neuem durchdachten. Keiner noch so schwierigen Aufgabe wich er bei seinem Vortrage aus, all sein Denken und Sinnen war bei der Vorbereitung darauf gerichtet, die didactisch angemessenste Weise zu finden, den Knoten vor den Augen der Zuhörer zu lösen und sie in den inneren begrifflichen Zusammenhang der von ihm behandelten Fragen einzuführen. Rücksichtlich der Form des Vortrags folgte R. der Eingebung des Augenblicks, und bei dem Feuer und der Energie, mit welchen er seine ganze Persönlichkeit bei dem Vortrage einsetzte, mußten die Zuhörer gepackt und in den Strom seiner Gedanken mit fortgerissen werden.

R. vereinigte in sich die Eigenschaften, welche einem akademischen Vortrag zum Vorzug gereichen, er war ein bedeutender Gelehrter, ein großer Lehrer und Redner. Seine Vorlesungen hatten deshalb eine stets steigende Anziehungskraft, nahezu 10 000 Zuhörer haben seine Vorlesungen besucht. Er gehörte zu den Männern, welche den Ruf der Heidelberger juristischen Facultät als einer Vereinigung hervorragender akademischer Capacitäten für lange Zeit befestigt haben. Gleich hervorragend wie als Lehrer war R. in seinen wissenschaftlichen Arbeiten als juristischer Schriftsteller. Sein Bestreben war es, nicht nur für den engen Kreis der Gelehrten, sondern für den größeren Kreis der juristischen Berufsgenossen, insbesondere auch insoweit die praktische Anwendung des Rechts in Frage kommt, zu schreiben. Sein Ansehen in der praktischen Rechtsprechung war darum nicht minder groß, als in der Wissenschaft. Vorzüglich zogen diejenigen Rechtsmaterien, welche dem modernen Verkehrsleben ihre Entstehung oder doch volle Ausbildung verdanken, den praktischen Geist Renaud’s an. Die diesen Instituten innewohnenden juristischen Gesetze zu ergründen, sie bis in die feinsten Verzweigungen zu verfolgen, die complicirtesten Verkehrsgestaltungen zu analysiren, das war es, wie Dr. Karlowa sagt, was für den reichen Geist Renaud’s einen Hauptreiz bot. R. verstand es mit Meisterschaft, die außerordentliche Fülle der Einzelerscheinungen des praktischen Lebens, insbesondere im Handelsverkehr, unter die richtigen dogmatischen Gesichtspunkte zu gruppiren. Dabei wußte er mit großem Geschick das umfangreiche Material in den Einzelgesetzgebungen, in den Urtheilen der obersten Gerichtshöfe, in der Litteratur in seinen Arbeiten zu verwerthen und die Praxis des Verkehrslebens, welche er [205] nach allen Richtungen verfolgte, der rechtlichen Gestaltung zu unterziehen. So sind außer dem „Lehrbuch über das deutsche Privatrecht“, I. Band, die auf langjährigen unermüdlichen Studien beruhenden umfassenden Werke Renaud’s über Wechselrecht, über das Recht der Actiengesellschaften (1. Aufl. 1863, 2. Aufl. 1875), über das Recht der Commanditgesellschaften (1881), und das bei seinem Tode fast vollendete, von Professor Dr. Paul Laband herausgegebene und ergänzte Werk über die stille Gesellschaft (1885) entstanden. Außerdem hat R. über eine größere Anzahl von Einzelfragen aus dem Gebiete des Wechsel- und Handelsrechts, insbesondere aus dem Actienrechte Arbeiten in verschiedenen juristischen Zeitschriften veröffentlicht. Sowohl in Theorie als Praxis war R. gerade auf diesen Gebieten eine große Autorität gesichert. Sein Actienrecht vorzüglich wird stets das bedeutendste Blatt in seinem Ruhmeskranze bleiben. – Auch die auf das Handelsrecht und Wechselrecht sich beziehenden Gesetzentwürfe pflegte er einer eingehenden tiefdurchdachten Kritik zu unterziehen. So ist als eine seiner letzten Arbeiten die „Kritik zu dem Entwurf eines Reichsgesetzes betreffend die Actiengesellschaften und die Commanditgesellschaften auf Actien“ (Busch’s Archiv für Handels- und Wechselrecht, Bd. 45) erschienen.

Neben den erwähnten Materien war es vorzüglich das Civilproceßrecht, welches R. als Schriftsteller bearbeitete. Das gemeine deutsche Civilproceßrecht verdankt ihm außer zahlreichen Monographien das letzte Lehrbuch („Lehrbuch des gemeinen deutschen Civilprozeßrechts mit Rücksicht auf die neuen Civilprozeßgesetzgebungen. Der ordentliche Civilprozeß“, 1. Aufl. 1867, 2. Aufl. 1873). In dem Nachwort über R. in der Zeitschrift für deutschen Civilproceß (Bd. VIII) haben die Vorzüge dieses Werkes gerechte Anerkennung gefunden. Es wird von diesem Werke gesagt: „In knappester Form und durchsichtiger Systematik birgt es die Frucht unendlichen Fleißes, eine erstaunliche Fülle des werthvollsten Materials. Praxis und Theorie sind im weitesten Umfange herangezogen. Klare scharfe Präcisirung der Grundbegriffen, reiche Durchführung im Einzelnen machen das Werk zu einem echten Lehrbuch. Obwol dasselbe hauptsächlich für die Bedürfnisse seiner Zuhörer bestimmt war, hat es sich dessenungeachtet durch die ihm innewohnenden Vorzüge hohes Ansehen auch in der Praxis erworben. In der Vorrede zur zweiten Auflage des Buches spricht R. es als seine Ueberzeugung aus, daß auch für die (damals noch zu erwartende) deutsche Civilproceßordnung das gemeine Proceßrecht die Grundlage der wissenschaftlichen Bearbeitung bleiben müsse. Der Wunsch Renaud’s, auch ein Lehrbuch des neuen deutschen Reichsproceßrechts zu schreiben, konnte leider wegen seines zu früh erfolgten Todes nicht in Erfüllung gehen. Was die Wissenschaft an ihm verloren hat, beweist die Monographie Renaud’s aus dem neuen deutschen Civilproceßrecht: „Zur Lehre von der gerichtlichen Zuständigkeit“. Diese Arbeit (in der Zeitschrift für deutschen Civilproceß, Bd. V, S. 1 ff. veröffentlicht), zeigt alle Vorzüge der Renaud’schen Methode, die logische Folgerichtigkeit, die streng pragmatische, fest auf das Ziel gerichtete Tendenz in hervorragendem Maße. Renaud’s Name wird mit dem deutschen Civilproceßrecht für immer verknüpft bleiben. Nicht nur durch seine schriftstellerische Thätigkeit hat R. einen bemerkenswerthen Einfluß auf die Praxis ausgeübt, sondern er hat auch eine unmittelbare praktische Thätigkeit entwickelt. Zunächst wurde er Mittermaier’s Nachfolger als Vorsitzender des Spruchcollegiums der Heidelberger Juristenfacultät. In dieser Stellung, welche er bis zur Auflösung des Spruchcollegiums im J. 1879 eingenommen hat, fand R., wie Geheimrath Dr. Karlowa in seiner Gedächtnißrede hervorhebt, dauernd Gelegenheit, das auch sonst von ihm in vorübergehenden Stellungen an den Tag gelegte Talent, berathenden Collegien zu präsidiren, im glänzendsten [206] Lichte zu zeigen. Dem nothwendigen Meinungsaustausch über streitige Fragen vollen Raum gönnend, verstand er es zugleich, ziellosem Abschweifen der Discussion so bestimmt, wie in gewinnendster Form Schranken zu setzen, sie wieder in die Bahn zum Ziel zu lenken und die verhandelten Fragen abstimmungsreif zu gestalten. In dem eigenen Votum wußte er mit bewunderungswürdiger Sicherheit die rechtlich erheblichen Momente von den unwesentlichen zu sondern und durch scharfe präcise Fragestellung die Abstimmung einzuleiten.

Die hohe Begabung Renaud’s in der Beurtheilung praktischer Rechtsfälle zeigte sich in der umfangreichen, von Jahr zu Jahr sich mehrenden respondirenden Thätigkeit. Das hohe Ansehen, welches sich R. auch bei den Gerichten erworben hatte, veranlaßte in nicht seltenen Fällen die Einholung von Rechtsgutachten, um sich entweder durch Renaud’s Begutachtung über die Erhebung eines Rechtsstreits oder Unterlassung eines solchen bestimmen zu lassen oder auch die Ansicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts für sich zu gewinnen. Die Art und Weise der Bearbeitung dieser Gutachten läßt die in der Jurisprudenz höchst wünschenswerthe Verknüpfung wissenschaftlicher und praktischer Thätigkeit in vollendeter Meisterschaft erkennen. Diese Rechtsgutachten, welche fast alle Gebiete des Privatrechts (gemeines Recht, einzelne Landesrechte, Handelsrecht, badisch-französisches Civilrecht), und auch das Gebiet des öffentlichen, insbesondere des streitigen Verwaltungsrechts umfassen, sind nach Renaud’s Tode vom Landgerichtsdirector Hergenhahn in Cassel herausgegeben. (Rechtliche Gutachten von Dr. Achilles Renaud, 2 Bde. Verlag von J. Bensheimer, Mannheim 1886.) Für R. selbst hatte, wie Geheimrath Dr. Karlowa hervorhebt, diese Art der Thätigkeit den von ihm selbst sehr hoch geschätzten Vortheil, ihn durch sorgfältige Analysirung praktischer Fälle auf juristische Probleme hinzuleiten, auf welche er bei bloß theoretischer Durcharbeitung der betreffenden Materien nach seiner eigenen Angabe nicht aufmerksam geworden war. So erwies sich diese praktische Beschäftigung wieder mannigfach befruchtend und anregend für seine schriftstellerische und lehrende Thätigkeit.

R. hat übrigens nicht nur durch seine schriftstellerische und akademische Thätigkeit, während welcher er zweimal das Amt des Prorectors der Universität Heidelberg bekleidete, gewirkt, sondern er hat auch seine Mitwirkung, wo sie für die Aufgaben des öffentlichen Lebens in Anspruch genommen wurde, niemals versagt. So hat er die Universität Heidelberg als Mitglied der ersten badischen Kammer während längerer Jahre vertreten und in dieser Eigenschaft wesentlichen Antheil an der Berathung und Beschlußfassung vieler Fragen des öffentlichen Rechts genommen. Seine Meisterschaft in der Behandlung auch solcher Fragen hat R. durch die Abfassung verschiedener Commissionsberichte an den Tag gelegt, so insbesondere durch den Bericht betr. den Entwurf eines Gesetzes über Benutzung und Instandhaltung der Gewässer, ferner betreffend den Entwurf eines Gesetzes über besondere Bestimmungen für Verfassung und Verwaltung der Stadtgemeinden, und endlich betr. die Revision der Staatsverfassung. Auch als Mitglied des Bezirksrathes und des Heidelberger Stadtverordnetencollegiums ist er in ersprießlicher Weise thätig gewesen.

R. war eine vornehme Natur; es zeichnete ihn in allen Lagen und Verhältnissen Zuverlässigkeit, Geradheit, Offenheit und Ehrlichkeit seines Wesens aus. In seiner Berufsthätigkeit vor allem erfüllte ihn ein reges, ja fast empfindliches Pflichtgefühl, wie er denn noch in seinen letzten Lebenstagen mit eiserner Energie des Willens bis an die äußerste Grenze des Möglichen über seine körperlichen Leiden Herr zu werden suchte, um, wie er selbst sagte, sein den Studirenden gegebenes Wort einlösen zu können. Damit verband sich ein unermüdlicher Fleiß; Arbeit und immer wieder Arbeit war es, worin er allein dauernde [207] Befriedigung fand. R. besaß auch die glückliche Begabung, seine Thätigkeit und seltene Arbeitskraft auf bestimmte Fragen zu concentriren, wodurch es ihm eben gelungen ist, in den von ihm bearbeiteten Rechtsmaterien Hervorragendes zu leisten. Wenn R. auch ein nicht leicht zugängliches Wesen besaß und Fremden gegenüber sich reservirt hielt, so bewahrte er den Freunden treue Freundschaft, stets bereit, mit Rath und That ihnen zur Seite zu stehen. Im Freundeskreis entfaltete er seine volle Liebenswürdigkeit und gesellschaftlichen Talente. R. war ein hervorragender Lehrer, ein ausgezeichneter Gelehrter und ein guter Mensch.

Gedächtnißworte von Hofrath Professor Dr. Karlowa vom 7. Juni 1884. – Gedächtnißrede von Geheimrath Dr. Schulze in der Sitzung der I. Kammer vom 9. Juni 1884. Prot. S. 155. – Nachruf an Dr. Renaud von Dr. Felix Hecht, in der Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht von Goldschmidt (Bd. XXXI), auch als Separatabdruck erschienen, woselbst auch sämmtliche schriftstellerische Arbeiten Renaud’s speciell aufgeführt sind. – Nachruf an Renaud in der Zeitschrift für deutschen Civilprozeß von Busch, Bd. VIII.