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ADB:Thibaut, Anton

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Artikel „Thibaut, Anton Friedrich Justus“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 37 (1894), S. 737–744, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Thibaut,_Anton&oldid=- (Version vom 5. Dezember 2024, 14:26 Uhr UTC)
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Band 37 (1894), S. 737–744 (Quelle).
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Thibaut: Anton Friedrich Justus Th., Civilist, wurde zu Hameln am 4. Januar 1772 geboren; sein Vater, aus einer reformirten Refugié-Familie stammend, war hannöverscher Major, seine Mutter die Tochter des als Germanisten und Publicisten berühmten Rechtsgelehrten U. Grupe. Die Verbindung [738] hugenottischer Strenge, französischer praktischer Vernunft und Lebhaftigkeit mit deutscher Wissenschaftlichkeit und Bürgertüchtigkeit ist in Thibaut’s eigenartiger, aber hervorragender Persönlichkeit deutlich wahrnehmbar. Nachdem er seine Kindheit in seiner Vaterstadt, in Harburg und Hannover verlebt hatte, entschied er sich im 15. Lebensjahre „getäuscht durch ein selbsterdachtes Ideal von freiem romantischen Waldleben“ für das Forstwesen und brachte deshalb fast zwei Jahre bei einem Forstbeamten zu; dann jedoch kehrte er von diesem Abwege zurück, nahm die Gymnasialarbeiten mit frischer Energie auf und bezog 1792 mit seinem Bruder Reinhard[WS 1] (s. d.) die Universität Göttingen zum Studium der Rechte. Er ging 1793 nach Königsberg, wo er zu Kant’s Füßen saß, und 1794–1796 nach Kiel, wo er zu Niebuhr in ein herzliches, lebenslängliches Freundschaftsverhältniß trat; in Kiel auch begann er, unmittelbar nach der Doctorpromotion (1796) seine akademische Laufbahn in der juristischen Facultät. Er wurde schon 1797 Adjunct, 1798 außerordentlicher Professor derselben, erhielt als solcher Gehalt 1799 und das Ordinariat 1801 (so die richtigen Daten nach Hugelmann a. a. O. S. 502 Note ***). Namentlich die Rücksicht auf die Gesundheit seiner Gattin, einer Tochter des Kieler Professors der Philosophie Ahlers, bewog ihn 1802 einem Ruf nach Jena mit seinem milderen Klima zu folgen; der Wechsel brachte ihm aber auch den Gewinn persönlicher Beziehungen zu Voß, Knebel, Goethe und Schiller, dessen Gartenwohnung er bezog. Nachdem Th. soeben noch die letzten Jahre der Glanzepoche Jenas miterlebt hatte, ward er, gerade als hier ein Niedergang eintrat, an die unter der Pflege Großherzogs Karl Friedrich frisch emporblühende Universität Heidelberg gezogen. Herbst 1806 trat er dort in die juristische Facultät ein, welche durch ihn, Heise, Zachariae, Martin, Klüber ihre mustergültige Besetzung und leitende Stellung erhielt. In Heidelberg, inmitten einer herrlichen Natur und einer warmherzigen Bevölkerung, welche er beide besonders zu schätzen wußte, ist dann Th. bis ans Ende seiner Tage geblieben, stets mit gleicher Hingebung in seinem akademischen Beruf thätig, zu Gunsten dessen er selbst die 1819 übernommene Vertretung der Universität in der ersten badischen Kammer alsbald wieder aufgab. Er wurde 1826 Geheimer Rath, erhielt 1830 von seinem Schüler Großherzog Leopold das Commandeurkreuz des Zähringer Löwenordens (mit der berühmt gewordenen Begründung: „um den Orden dadurch zu ehren“), nahm 1834 die Ernennung zum Mitgliede des Bundesschiedsgerichts an und ist am 28. März 1840 nach kurzer Krankheit gestorben.

Thibaut’s juristische Schriften sind folgende: „Diss. inaug. de genuina juris personarum et rerum indole veroque hujus divisionis pretio“, Kiel 1796. Da eine feste Bedeutung dieses Unterschiedes historisch, aus den Quellen nicht zu gewinnen sei, so sei man auf philosophisch-naturrechtliche Betrachtung angewiesen; in der Wahrung einer gewissen Berechtigung einer solchen, mit gegen Hugo gerichteter Spitze, liegt der Kern der Abhandlung. – „Erklärung der l. 22 § ult. und der l. 23 D. de pigneraticia actione“ Kiel 1796; ein geistreicher, später (1817, s. Versuche über einzelne Theile u. s. f., 2. Aufl. 1, 199) zurückgenommener Interpretationsversuch. – „Juristische Encyclopädie und Methodologie“ Altona 1797, ein nach Stil und Methode noch ganz der Schule des vorigen Jahrhunderts angehöriges Werk (Nettelbladt, Pütter), für Anfänger geschrieben, jedoch ausführlich genug, um nicht bloß akademischen Vorlesungen, sondern auch Privatstudien zu Grunde gelegt werden zu können. Sachliches bringt bloß der die Quellengeschichte behandelnde Theil und hier bricht denn auch Thibaut’s mächtige Individualität durch, namentlich in der scharfen Kritik der Justinianischen Codification und ihrer Reception in Deutschland, auslaufend in die Bemerkung, „daß unsere Rechtsverfassung weit einfacher, consequenter und unseren [739] Sitten angemessener sein würde, wenn wir Geduld, Muth und Selbstvertrauen genug gehabt hätten, durch eigenen Fleiß ein Werk aus eigener Kraft hervorzubringen“. Interessant ist auch ein Bericht über den damals beginnenden Methodenstreit, anlangend die Frage, ob das Römische Recht rein oder in der Mischung des sogenannten usus modernus zu lehren sei; mit scharfem Blick sieht Th. voraus, daß jenes Verfahren bei den Institutionen-Vorlesungen den Sieg davontragen, dieses bei den Pandecten-Vorlesungen sich behaupten werde. – „Versuche über einzelne Theile der Theorie des Rechts“, 2 Thle., Jena 1798 und 1801. Hier hat sich der Verfasser zu freier, neuer Auffassung, zu seiner Höhe durchgearbeitet. Eine ganze Reihe verschiedener Dinge, allgemein grundlegende Fragen oder wichtige civilistische Einzellehren, werden behandelt, aber in einem gemeinsamen Geiste. Nicht auf die Namen, sondern auf die Sache wird gesehen; nicht auf die Schulmeinung, sondern auf das praktisch Verwerthbare. Die Bedeutung philosophisch-naturrechtlicher Betrachtung für Consequenz und allseitige Anregung, bei Gesetzesauslegung und Gesetzgebung, wird in umfassender Weise nachgewiesen (Bd. 1 Nr. 9); aber auch überall unbedingt anerkannt, daß, wo es sich um historisch faßbare Dinge handelt, die historische Erklärung vorgehen muß. Die ältere Manier, Begriffe wie die der Ehe, des Vertrags, des Eigenthums aus der Natur der Sache herzuleiten, wird sogar geradezu verspottet; wer eine solche Frage philosophisch beurtheilen will, „wird durch seine Philosophie zum wahren Unphilosophen“. So entsprießen denn auch die beiden Aufsätze „Ueber dingliches und persönliches Recht“ und „Ueber dominium directum und utile“, (Bd. 2, Nr. 2 u. 3), sorgfältiger, selbständiger, echt geschichtlicher Quellenforschung – Aufsätze, welche für die Entwickelung der Wissenschaft von maßgebender Bedeutung geworden sind, der eine in seiner Rückführung des modernisirenden materiellen auf einen römisch-actionenrechtlichen Gegensatz, der andere in seiner Vernichtung einer falschen Begriffsbildung, beide in ihrer Herleitung tiefgreifender Verfälschungen des Römischen Rechts aus der Verwilderung der mittelalterlichen Dogmatik. Schlagend sind die Ausführungen „Ueber unnöthige Eintheilungen und Unterscheidungen“; eine dauernd werthvolle Anwendung der dort gewonnenen Einsicht bildet der Aufsatz: „Ueber den angeblichen Unterschied zwischen titulus und modus acquirendi“, welcher eine ebenso irreführende wie festgewurzelte Schuleintheilung beseitigt hat. Ueberhaupt trifft die Schultradition mit ihrer axiomatischen Seichtigkeit und Loslösung von den Quellen, ihrem äußeren Schematismus ohne innere Consequenz eine Reihe zerschmetternder Schläge, geführt gegen die Werke Höpfner’s als ihres Hauptvertreters. Dagegen werden tiefe Probleme angeregt, welche das ganze folgende Jahrhundert durchziehen, sei es allgemeiner Art (z. B. Befugnisse der logischen Interpretation und der Kritik), sei es strengst civilistischen Charakters (z. B. Wirkung des Irrthums bei Verträgen). – Freilich, in einer seiner Lieblingsmaterien, der Theorie der Interpretation, ringt Th. sich nur mühselig durch das Dunkel der hergebrachten Lehren durch. Ein schriftstellerischer Versuch gedieh hier nur zu der kurzen „Theorie der logischen Auslegung des Römischen Rechts“ Altona 1799 (2. Ausg. 1807), und führte außerdem zu einer Polemik mit Feuerbach, ausgehend von des letzteren Verwerfung aller Analogie. – Eine weitere Ausdehnung gewann dieser Streit durch Thibaut’s „Beiträge zur Kritik der Feuerbach’schen Theorie über die Grundbegriffe des peinlichen Rechts“ Hamburg 1802. Hier wird gezeigt, wie Feuerbach’s psychologische Zwangstheorie schließlich führen müßte zu dem Satz: „Der Regent muß die schrecklichsten Martern ersinnen und diese als Strafe eines jeden Verbrechens androhen“; demgegenüber bleibe es vielmehr dabei, daß stets der gemeine Begriff über moralische Vergeltung den Maßstab der Strafbarkeit werde liefern müssen. – „Ueber Besitz und Verjährung“, Jena 1802, will bloß sein [740] und ist bloß eine kurze Darstellung der herrschenden Lehre zu Vorlesungzzwecken; als sie sofort (1803) durch Savigny’s berühmte Monographie über den Besitz überholt wurde, hat dies Th. selbst in einer eingehenden, voll anerkennenden Recension (Hall. Lit.-Zeitung, Febr. 1804, Nr. 41–43) bestätigt, sodann aber eine etwas abweichende Ansicht, einen wichtigen Einzelpunkt anlangend, als Beigabe zu seiner Wiederausgabe von A. J. Cuper’s Observationes selectae de natura possessionis, Jena 1804, eingehender entwickelt. Nachdem Savigny in seiner zweiten Ausgabe (1806) diese Ansicht angenommen hatte, bezeichnet Th. dessen Darstellung nunmehr (Hall. Lit.-Zeitung, 1806, Ergänzungsblatt Nr. 144) als eine vollkommene. – In der Zwischenzeit war, durch alle bisher aufgeführten Arbeiten vorbereitet, in Schiller’s Gartenhaus zu Jena Thibaut’s Hauptwerk entstanden: „System des Pandektenrechts“ 2 Bde., Jena 1803 (weitere Auflagen: 1805; 1809; 1814; 1818, 1822, diese fünf in 3 Bdn., indem der Proceß einen eigenen dritten Band bildet; 1828; 1834; 1846, diese drei unter Weglassung des Processes in 2 Bdn., die letzte besorgt, unter wesentlichen Eingriffen und Ergänzungen, von A. A. v. Buchholtz). Der wohlbegründete Ruhm dieses Werkes beruht vor allem darauf, daß es die erste neuere vollständige Darstellung des Pandektenrechts ist, welche in systematischer Freiheit von der Legalordnung absieht; darauf weist der Titel hin, den die Vorrede „als an sich sonderbar“ entschuldigt. Freilich greifen Versuche ähnlicher Art tief in das 18. Jahrhundert zurück auf die von der Wolff’schen Schule gegebene Anregung, freilich schuf bald darauf (1807) G. A. Heise, Thibaut’s Heidelberger College, ein unvergleichbar besseres, in seinen Grundzügen zur dauernden Annahme gelangtes und dabei durchaus bewährtes System, niedergelegt in seinem „Grundriß“; beides aber ändert nichts an der Thatsache, daß es Th. zuerst gelang, ein fertiges, in den Einzelheiten vollendetes, praktisch brauchbares systematisches Pandektenwerk zu gestalten. Da es zugleich alle älteren Compendien in der Quellenmäßigkeit und Genauigkeit wesentlich übertraf, ferner neben einem lesbaren, frischen, knappen Text in den Noten vollständige und übersichtliche Litteraturangaben enthielt, so erscheint in ihm schon voll ausgeprägt der Typus unserer für Wissenschaft und Praxis maßgebenden, auf ihrem Gebiet ihre Zeit beherrschenden Lehrbücher; und so eröffnet es die Reihe derselben auch durch den gewaltigen Erfolg, welchen es mit vollem Recht davontrug. Die vielen Auflagen gaben zugleich Gelegenheit, das Anfangs höchst mangelhafte System stark zu verbessern, namentlich durch Ausmerzung der zuerst noch älterer Ueberlieferung gemäß aufgenommenen publicistischen Stücke, des peinlichen, Cameral- und Polizeirechts, unter welches letztere sich das ganze Familienrecht hatte einfügen lassen müssen. – „Civilistische Abhandlungen“, Heidelberg 1814: eine Sammlung kleiner Aufsätze, unter ihnen mehrere über die Lehre von der Bedingung. Der Verfasser, seiner Meisterschaft sicher, erlaubt sich hier durchweg seiner Neigung ganz zu folgen, indem er immer nur den springenden Punkt, ohne alles Beiwerk, ins Auge faßt; dadurch tritt zugleich scharf hervor, wie sehr seine Entscheidung immer sich dem zuneigt, was praktisch brauchbar, klar, sich zum ganzen Rechtsorganismus fügt; so z. B. gleich in der ersten Abhandlung über das interdictum de glande legenda, in der 3. über unnütze Real-Servituten, in der 4. über die Verpflichtung des Schenkers zur Evictionsleistung u. s. f. Uebrigens kann man dieselbe Tendenz gelegentlich schon in den „Versuchen“ bemerken und sie ist natürlich dem Pandektensystem besonders zu statten gekommen. – Mitten unter diesen civilistischen Abhandlungen, als vorletzte derselben, brachte Th. einen Aufsatz zum Wiederabdruck, der kurz vorher als Flugschrift besonders erschienen war unter dem Titel: „Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechtes für Deutschland“. Unter dem frischen Eindrucke der Befreiungskriege, aus patriotischem Drange [741] kommt da der damals wohl berühmteste Lehrer des Römischen Rechts in klarer und treffender Kritik zurück auf alle Schwächen und Mängel desselben, wie er sie schon in der Encyclopädie hervorgehoben hatte, um ein neues, großes, gemeinsames deutsches Gesetzbuch zu fordern, das vor allem klar sein soll, praktisch, aus deutschem Geiste unter Benutzung der juristischen Kunst der Römischen Classiker, aber ohne deren nationale Befangenheit geschaffen, hergestellt nicht einseitig von einzelnen beschränkten Staatsmännern, sondern durch Zusammenwirken gelehrter und geübter Rechtskenner aus allen deutschen Rechtsgebieten. Ein warmer Athem durchweht die ganze Schrift, sowohl da, wo das Corpus jur. civ. als das Werk einer fremden Nation aus der Periode ihres tiefsten Verfalles geschildert, wie da, wo die ungemeine Leichtigkeit der classischen Juristen „in der Anwendung allgemeiner positiver Rechtssätze auf die feinsten, verwickeltsten Einzelheiten“ anerkannt wird, wie schließlich da, wo die gewaltigen, praktischen und idealen Vortheile einer neuen Gesetzgebung gerühmt, tückisch conservative oder ängstlich pessimistische Stimmungen aber weit weggewiesen werden. Es ist bekannt, wie diese Schrift als Entgegnung Savigny’s Epoche machende Aeußerungen über ‚den Beruf unserer Zeit zur Gesetzgebung‘ hervorrief und welche Bewegung sich daran knüpfte (vgl. A. D. B. XXX, 437 ff.). Daß Savigny, indem er seiner und eigentlich jeder Zeit den Beruf zur Codification abstritt, von viel tieferen Grundlagen ausging, eine weit großartigere und durchdachtere geschichtliche Gesammtauffassung entwickelte und litterarisch den vollen Sieg mit Recht davontrug, steht wol fest; aber eben so fest steht, daß, wenn die wirkliche Errichtung eines deutschen Gesetzbuches damals an entscheidender Stelle gar nicht ernsthaft zur Rede kam, dies nicht sowohl ein fachlicher Sieg Savigny’s, Folge seiner historisch-juristischen Argumentation gewesen ist, als vielmehr Folge des unendlichen politischen Jammerwesens, des deutschen Bundes und des Metternich’schen Systems; und ebenso fest steht schließlich auch, daß in demselben Augenblicke, in dem dieser politische Jammer überwunden, aus einem neuen Kampf ein neues Deutschland hervorgegangen war, die einst von Th. erhobene Forderung mit überwältigender Macht abermals sich geltend machte. An dem Tage, an welchem das deutsche bürgerliche Gesetzbuch in Kraft treten wird, wird Th. seinerseits über Savigny den Triumph feiern; mag auch die Verzögerung um mindestens 80 Jahre dem Werke noch so sehr zu statten gekommen sein, mit demselben ist der Beweis geliefert, daß die tief ausholende Savigny’sche Lehre eine Einseitigkeit, das etwas überhastet hinstürmende Vorgehen Thibaut’s einer richtigen Empfindung entsprungen war. – Uebrigens konnte nun zunächst eine Verschärfung des Gegensatzes zwischen Savigny und Th. kaum ausbleiben, umsoweniger als sich um ersteren eine Schar persönlicher Anhänger sammelte, welche die in der Schrift vom Berufe entwickelten Theorien als das Loosungswort einer förmlichen Schule aufnahmen. Nannte diese Schule sich die historische, so mußte nun Th. sich die Bezeichnung als Hauptvertreter einer „unhistorischen“ Richtung gefallen lassen, obschon doch wahrlich weder Th. historische Quellenforschung, noch der Kreis um Savigny das Philosophiren verschmähte; nur daß die „Geschichte“ jener historischen Schule bei Justinian abbrach, während Th. gezeigt hatte, wie zum Verständniß des geltenden Rechts, seiner Lehre und Irrthümer, auch die mittelalterliche Dogmengeschichte heranzuziehen sei. Nimmt man Thibaut’s leicht erregbares, liberal-großdeutsches Wesen und die Rückwirkung hinzu, welche auf einen solchen Charakter die als aristokratisch-unwissenschaftliche Arroganz empfundene vornehme Kälte Savigny’s äußern mußte, so wird man die Erregung begreifen, aus welcher hervorging der Artikel in dem Archiv für civilistische Praxis von 1838: „Ueber die sogenannte historische und nichthistorische Rechtsschule“. Neben manchen, oft und hart gerügten Schwächen (s. namentlich J. Bekker, [742] Ueber den Streit der historischen und philosophischen Rechtsschule, akad. Rede, Heidelberg 1886 S. 12) spricht dieser Artikel doch auch wohl manch treffendes Wort, gegen kopfhängerisch quietistisches Wesen, gegen Verwechslung des Standpunkts des Rechtsgelehrten und des Rechtsbedürftigen, gegen die Unterstellung, daß, wer das Neue wünscht, die Erkenntniß des Alten geringachte. Durch diese und ähnliche Aeußerungen hat Th. in feiner nicht unwürdiger Weise mit der historischen Schule Schlußabrechnung gehalten. – Später hat er größere Werke nicht mehr herausgegeben, dagegen eine starke Anzahl von Artikeln, oft in einem Bande mehrere, in den Heidelberger Jahrbüchern (1808–1810) und in dem Archiv für die civilistische Praxis, in dessen Redaction er mit dem 5. Bande eintrat; hervorzuheben sind etwa die Aufsätze „Vertheidigung der Praxis gegen neue Theorien“ in Bd. 5 und „Ueber possessio civilis“ in Bd. 18; „Nachträge“ zu letzteren in Bd. 23 sind seine letzte juristische Arbeit, fertiggestellt acht Tage vor seinem Tode, erschienen nach demselben mit eben so kurzem, wie gehaltvollem Nachruf Mittermaier’s. – Posthum wurden von Guyet die Collegienhefte über den Code Napoléon, über römische Rechtsgeschichte und Institutionen sowie über Hermeneutik, Berlin 1841 und 1842, herausgegeben, nachdem illegetime Drucke ähnlicher Art nach seinen Pandektenvorlesungen, ein berüchtigtes litterarisches Scandalosum, schon zu seinen Lebzeiten sogar mehrfach erschienen waren, unter dem Namen eines Dr. Braun (1831) und eines Dr. Froben (1836). So unendlich diese beiden Ausgaben auch von der Guyet’schen an Genauigkeit und Wissenschaftlichkeit übertroffen werden, so ist doch die Bedeutung aller gleich gering geblieben. Mit der Aufzählung des Inhalts derselben ist zugleich der Kreis der Vorlesungen angegeben, welche Th. zu Heidelberg zu halten pflegte.

Man wird die Eigenart des Juristen Th. vor allem auf seine systematische und auf seine noch höhere, ja geradezu geniale civilistische Begabung zurückzuführen haben; erst in zweiter Linie auf äußere Einflüsse. – Systematische Fragen beschäftigen ihn von Anfang an, sie führen ihn zu den Stoffen seiner ersten kleineren und größeren Arbeiten, ihre Lösung erstrebt sein Hauptwerk. Dabei war er aber nicht einer jener Systematiker, denen das System vor allem als Hauptsache feststeht, eine Art intellectuell-ästhetischer Befriedigung an sich gewährt, sondern für Th. hatte das System nur Werth, sofern es den Inhalt klarer, bequemer, kürzer zum Ausdruck brachte. Daher war auch sein System kein unwandelbares, sondern ein oft und stark wechselndes und daher auch verband sich diese systematische Neigung trefflich mit der civilistischen Auffassung. In der Stärke dieser letzteren ist Thibaut’s Hauptvorzug, seine Gleichberechtigung selbst einem Savigny gegenüber begründet, wenn schon gleichzeitig auch seine Abneigung gegen die ihr Ziel in sich selbst findende tiefere historische Fassung. Wie direct geht Th. stets auf das Wesentliche, besonders aber auf das praktisch Brauchbare hin, wie klar faßt er das Recht auf als eine Summe von Regeln für die möglichst vernünftige, vortheilhafte und angenehme Ausgestaltung menschlich gegebener Verhältnisse! Durch diesen praktischen Rationalismus wie durch die aus der feinsten Kennerschaft hervorgewachsene Gegnerschaft gegen das römische Recht erinnert der größte zeitgenössische Rivale Savigny’s an den größten Bekämpfer der ausschließlich historischen Richtung in unseren Tagen, an Ihering’s Zweckgedanken sowohl wie an Ihering’s Schlachtruf: Durch das römische Recht über das römische Recht hinaus! Klingt doch selbst die Thibaut’sche Begründung des Besitzschutzes (Archiv 43, 171) lebhaft an Ihering’s Theorie vom Schutze des präsumptiven Eigenthums an. – Zugleich aber weist jener civilistische Rationalismus auf die Vergangenheit hin, aus der Th. hervorgeht und unter deren Einflüssen er noch in weit höherem Maße steht als Savigny. Hat Th. sich auch hoch über die Litteratur des 18. Jahrhunderts hinausgeschwungen, so [743] hat er doch nie ganz mit ihr, namentlich nie ganz mit dem Naturrecht gebrochen; bezeichnet Savigny die vollständige Abstoßung des Alten, so wahrt Th. eine Continuität der Ideen- und Rechtsentwicklung, ist insofern, wennschon unbewußt, wahrhaft historischer als jener. Daß Th. noch seine erste juristische Schulung und Prägung in der Weise des ausgehenden Jahrhunderts erhielt, ist der eine der beiden äußeren Umstände, deren Wirkung auf seine Eigenart zu seiner natürlichen Begabung hinzuzunehmen ist; der andere, oft übermäßig betonte, ist sein philosophisches Studium unter Kant. Durch dasselbe ist er, wie er selbst mit Recht hervorhebt, keineswegs Kantianer geworden; seine Jurisprudenz – man vergleiche das Auftreten gegen Feuerbach – ist keineswegs etwa ein Versuch, die als gegeben hingenommene Kant’sche Philosophie praktisch anzuwenden, wie solche Versuche für die Wolff’sche Philosophie von Cramer, Nettelbladt u. a. angestellt worden waren; selbst Thibaut’s Naturrecht ist nicht ohne weiteres Kant’s metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre entnommen. Sondern, was Th. bei Kant gelernt hat, ist das, was seinem Wesen und Beruf entsprach: die kritisch-besonnene, methodologisch selbstbewußte, stets auf die Erfahrung als einzig sichere Erkenntnißquelle verweisende Art des Denkens; Hochachtung vor der Philosophie ohne Verkennung der Grenzen ihrer Anwendbarkeit; Möglichkeit eines Naturrechts ohne Verwechslung desselben mit dem positiven Recht; Nothwendigkeit eines scharfen Kampfes gegen inhaltloses Schema, gegen die mathematisch-demonstrative oder gegen die sogenannte axiomatische Methode; Nothwendigkeit aber auch, gegenüber der geschichtlichen Einseitigkeit bei Montesquieu, Hugo, Savigny festzuhalten an dem Recht der Vernunft zu freier Lösung praktischer Aufgaben. – Von diesem Gesichtspunkte aus ist die Stellung Thibaut’s unter den Begründern unserer neuen deutschen Rechtswissenschaft zu würdigen, zeitlich zwischen Hugo und Savigny, sachlich beiden entgegenstehend und sie ergänzend. Sie ergänzend; denn schließlich haben beide Betrachtungsweisen der Rechtsgeschichte ihre Bedeutung, sowohl diejenige, welche die Geschichte als wissenschaftlichen Selbstzweck betreibt, wie diejenige, welche die Geschichte bloß als Hülfsmittel der Dogmatik benutzt. Trat zunächst, dem Bedürfnisse gemäß, die rein historische Richtung mehr in den Vordergrund, so ist doch stets die dogmatisch-utilitarische als Nebenströmung fühlbar geblieben und heute wol wieder zur Einnahme der ersten Stelle berufen.

In der schriftstellerischen Form zeichnet sich Th. aus durch frisch sprudelnde Sprache, geistreiche Bilder, treffende Beispiele, kurz durch alle Zeichen warmer Empfindung und unmittelbarer Anschauung, überall fühlt man hindurch die mächtige Natur des Mannes von weit hervorragender Bedeutung, der allem, das er berührt, seinen Stempel aufprägt. Denkt man sich alle diese Vorzüge übertragen auf das freie Wort des Lehrvortrags und nimmt man die persönliche Wirkung einer majestätischen äußeren Erscheinung hinzu, so wird man sich von Thibaut’s Lehrerfolg einigermaßen Rechenschaft ablegen können – einem Erfolge, mit welchem nur derjenige seines Heidelberger Nachfolgers Vangerow verglichen werden kann. Demgemäß soll Th. auch auf die Gesammt-Universität weitgehenden Einfluß geäußert haben. Daß er dabei frei blieb von allem Hochmuth und Neid, von aller Rechthaberei und Affectation, der liebevollste Freund, der verträglichste College, bezeugt Mittermaier; allerlei Eigenheiten und Schrullen, welche sich im Alter bei ihm ausgebildet zu haben scheinen, bezogen sich hingegen offenbar nur auf die kleinen Einzelheiten der täglichen Lebensführung.

Es bleibt von einer Seite Thibaut’s zu handeln, für welche Referent durchaus Laie ist: von der musikalischen. Th. leitete in seinem Hause zu Heidelberg bis kurz vor seinem Ende einen kleinen Singverein, welcher schon Ausgangs der zwanziger Jahre in voller Blüthe stand: derselbe pflegte in erster Linie die ältere, [744] ernste Musik mit kirchlichem Charakter, Werke der Niederländer, Italiener, Deutschen aus dem 16. bis 18. Jahrhundert, außerdem Choräle und Volkslieder. Die Theilnehmer mußten die Sache ebenso ernst nehmen, geradezu als religiöse Andachtsübung und Genuß himmlischer Wonne, wie der Leiter. So scheint man zu Leistungen gelangt zu sein, welche an sich musikalischen Werth beanspruchen durften; namentlich aber war die Anregung des musikalisch-historischen Sinnes von Bedeutung, eines Sinnes, der dann durch die aus studirenden Kreisen rekrutirten, daher stets wechselnden männlichen Theilnehmer in alle Welt hinausgetragen wurde. Dazu kam, daß Th. durch seine antiquarische Richtung in der Musik und durch die Bedürfnisse des Singvereins veranlaßt wurde, unter sehr beträchtlichem Aufwand von Thätigkeit, Zeit und materiellen Mitteln einen Vorrath alter Musik zu sammeln, welcher, vielfach aus unbenutzt schlummernden Handschriften der Archive und Bibliotheken gewonnen, einen wahren Schatz für die Musikgeschichte darstellte. Hat er doch selbst mehrere Male junge Leute auf seine Kosten nach Italien ausgesandt, um dort alte interessante Compositionen aufzutreiben. Diese Sammlung ist nach seinem Tode für fl. 15 000 – sie soll ihn ungefähr das Doppelte gekostet haben – an die k. bairische Staatsbibliothek übergegangen; berücksichtigt sind in ihr wesentlich dieselben Werke und Meister, die der Singverein zur Aufführung brachte, also alte strenge Kirchenmusik und Volkslieder. Seiner besonderen Liebe zu solchen Tonstücken errichtete Th. aber auch ein litterarisches Denkmal in seiner Schrift „Ueber Reinheit der Tonkunst“, welche zuerst anonym 1824 erschien, 1826 schon die zweite, und bis 1875 die fünfte Auflage erlebte. So sehr es damals die Musiker von Beruf verdrossen zu haben scheint, daß sie in diesem Werke wegen Vernachlässigung der großen Vergangenheit von einem Dilettanten zur Rede gestellt werden mußten, so sehr hat die bald darauf auch unter den Fachleuten durchgedrungene geschichtliche Richtung diesen „unermüdlichen Vor- und Mitkämpfer“ anerkannt. Merkwürdig ist es immerhin, daß der Gegner der juristischen historischen Schule sich nicht genug thun kann in der Forderung der Pflege der Musikgeschichte; und daß der Mann, welcher im Rechte für bewußtes, gesetzgeberisches Schaffen gegen die Savigny’sche Idee des Hervorgehens aus dem Volksgeiste eintrat, in der Musik neben den alten Meistern nur das Volkslied gelten ließ. Selbst eine gewisse einseitige Beschränkung auf die älteste Geschichte, wie sie in juristischen Dingen der Savigny’schen Schule eignet, tritt hier gelegentlich hervor: für die großartige Entwicklung der Musik durch Beethoven scheint Th. kein volles Verständniß mehr gehabt zu haben, seine Bewunderung reicht kaum bis zu Mozart. Dies scheint denn doch darauf hinzudeuten, daß er in der Pflege der Musik nicht ganz so sehr rein ästhetischen Genuß suchte, als vielmehr die Befriedigung eines auf das Erhabene gerichteten religiösen Sinnes.

Neuer Nekrolog der Deutschen, 1840, 1, 353 f. – Hallische Jahrbücher f. W. u. K. 1840, Nr. 127–129. – Guyet, Vorrede zu seiner Ausgabe von Thibaut’s Nachlaß, XVI f. – Baumstark, Thibaut. Blätter der Erinnerung f. s. Verehrer, 1841. – Walter, Aus meinem Leben, 91 f. – Dr. Karl Hugelmann, Aus dem Leben A. F. J. Thibaut’s, mit Correspondenz, in den Preuß. Jahrbüchern, Bd. 75, Berlin 1880, S. 470 f. – Badische Biographien, herausgegeben von v. Weech, 9. Lieferung 1875, Artikel von v. Stintzing (juristisch) und von H. Giehne (musikalisch), 345 f. und 347 f., beide gleich vortrefflich. – Teichmann, in v. Holtzendorff’s Rechtslexikon, 3, 2, 881 f. – Philipp Spitta, Palestrina im 16. u. 19. Jahrhundert (in der Deutschen Rundschau, Aprilheft 1894, 117 f.), S. 132.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Gemeint ist der Mathematiker Bernhard Friedrich Thibaut