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ADB:Pütter, Johann Stephan

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Artikel „Pütter, Johann Stephan“ von Ferdinand Frensdorff in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 26 (1888), S. 749–777, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:P%C3%BCtter,_Johann_Stephan&oldid=- (Version vom 23. November 2024, 09:41 Uhr UTC)
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Pütter: Johann Stephan P., geboren am 25. Juni 1725 zu Iserlohn, stammte väterlicherseits aus einer kaufmännischen Familie, die schon in der dritten Generation in Iserlohn ansässig war. Die Mutter, Tochter des Predigers Varnhagen daselbst, gehörte einer Familie an, in welcher sich seit 1524 eine damals gestiftete Blutvicarie an der Iserlohner Stadtkirche von Geschlecht zu Geschlecht vererbt hatte. Schon in seinem siebenten Lebensjahre verlor P. den Vater, statt seiner erhielt der älteste Bruder, der als Advocat und Gerichtsschreiber in der Vaterstadt lebte und um zwanzig Jahre älter war, den erheblichsten Einfluß auf seine Erziehung. Schulunterricht empfing er privatim, erst in Iserlohn, nachher bei dem reformirten Pfarrer Stolte in Hohen-Limburg an der Lenne, der Residenz des Grafen von Bentheim-Tecklenburg. Sehr früh, selbst nach dem Maßstab des Zeitalters, zu Ostern 1738, also im 13. Jahre, bezog P. die Universität, so daß er bei Abschluß seines sechs Jahre dauernden Studiums noch nicht 19 Jahre alt war. Die Universitäten, die er besuchte, waren Marburg, Halle, Jena. Am längsten blieb er in Halle, zwei Jahre: Herbst 1739 bis Herbst 1741; am kürzesten in Jena: Herbst 1741 bis 1742; in Marburg, wo er sein Studium begann und schloß, jedesmal anderthalb Jahre. An der letztern Universität, wo ihm erst der unerläßliche Degen und die Vorzeigung der Matrikel das Ansehen eines Studenten verschafften, hörte er bei Christian Wolff reine Mathematik und Metaphysik „mit großem Vergnügen und Nutzen“; bei Joh. Ad. Hartmann Logik, Universalhistorie und Reichsgeschichte, Vorträge, die nicht sonderlich anregend waren, aber doch mit großem Eifer nachgeschrieben wurden, wie das erhaltene Collegienheft mit der Aufschrift: Carissimi ac doctissimi Professoris Hartmanni Adnotationes ad Cellarii Historiam universalem zeigt. Da die Vorlesungen in Marburg an dem alten Schaden litten, nicht binnen einem halben Jahre zu Ende geführt zu werden, so siedelte P. nach Halle über und besuchte hier neben juristischen und philosophischen auch, da er noch nicht confirmirt war, theologische Vorlesungen. In den beiden letzteren Disciplinen waren die Brüder Baumgarten seine Lehrer, in der Rechtswissenschaft vornehmlich Heineccius und Just Henning Böhmer. Das Staatsrecht des Kanzlers v. Ludewig übte auf ihn und andere geringe Anziehungskraft. Der Name Estor’s, der ihm von seinem Freunde und Stubenburschen Emminghaus genannt wurde, führte ihn nach Jena, und dieser Lehrer ist der einflußreichste für Pütter’s wissenschaftlichen Entwicklungsgang, wie für seine Lebensschicksale geworden. Er hörte in Jena bei Engau peinliches Recht, bei Schaumburg ein Relatorium, nachdem er in Halle ein mit Ausarbeitungen begleitetes Colleg über den Proceß bei Knorre sehr zu seiner Förderung besucht hatte, bei Estor ein Prakticum über den Reichsproceß, deutsches Privatrecht, Lehnrecht und eine sehr vortheilhaft von Halle abstechende Vorlesung über deutsches Staatsrecht. Die akademische Sage hat ihn zum Famulus von Estor gemacht. Das ist nicht richtig, aber er wohnte in Estor’s Hause, konnte dessen reiche Bücher- und Actensammlung benutzen und genoß seinen täglichen Umgang. Wie weit die [750] Anhänglichkeit an seinen Lehrer ging, beweist der kleine Zug, daß er Buder’s historische Vorlesungen, die ihm, wie er nachher einsah, sehr dienlich hätten sein können, aus dem noch dazu irrigen Grunde unbesucht ließ, daß er Buder für verfeindet mit Estor hielt. Als Estor im Herbst 1742 einen Ruf nach Marburg annahm, das seine durch Wolff’s Weggang geschwundene Anziehungskraft wiederherzustellen suchte, folgte ihm P., sehr gegen den Wunsch seines ältesten Bruders, der schon unzufrieden mit der langen Studienzeit, eine Uebersiedelung nach Berlin und die Aufsuchung einer praktischen Stellung entschieden einem Schritte vorgezogen hätte, der zur akademischen Laufbahn hinführen mußte. Erst nach Jahren, als er sah, daß der Bruder die praktisch-juristische Beschäftigung sehr wohl mit der theoretischen zu vereinigen wußte, hat er sich mit jenem Entschlusse ausgesöhnt. Seinem Lehrer Estor verdankte P. dann auch die Einführung in die akademische Thätigkeit: er arbeitete an den Facultätsgutachten mit, die Estor zu erstatten hatte, half ihm bei Herausgabe seiner Anfangsgründe des gemeinen und Reichsprocesses (Gießen 1744) und versuchte sich unter seiner Protection in den Anfängen schriftstellerischer und sachwalterischer Wirksamkeit. Nebenbei beschäftigte er sich mit Ertheilung von juristischen Privatstunden und fühlte sich besonders glücklich, einen Herrn von Stande, den jungen Burggrafen von Kirchberg, zum aufmerksamen Schüler zu haben, dessen Gunst ihm sein ganzes Leben erhalten blieb. Nachdem er im April 1744 Marburger Licentiat geworden und eine Dissertation – „De praeventione atque inde nata praescriptione fori“ publicirt hatte, begann er seine Thätigkeit als Docent in Estor’s Hörsaal mit einer Vorlesung, die später zu seinen berühmtesten zählte, aber einem Studienkreise angehörte, den er auf der Universität nicht sonderlich bevorzugt hatte: nämlich teutsche Reichsgeschichte. Daneben las er, wie es die kleine Universität und seine Stellung mit sich brachte, über römische Alterthümer und Institutionen, deutsches Privatrecht, alles nach Heineccius, über Naturrecht nach eigenen Sätzen. Wie seine Anfangsvorlesung mit 39 Zuhörern, darunter 11 Adeligen, besetzt war, so erfreuten sich die folgenden einer entsprechenden Frequenz, doch so, daß die der deutschrechtlichen Collegia die der römischrechtlichen übertraf. Der akademischen Thätigkeit ging unausgesetzt eine praktische zur Seite. Die auf Estor’s Empfehlung P. übertragene Defension eines hessischen Hauptmanns v. Knoblauch, der einen rauflustigen Cornet v. Baumbach in Nothwehr erstochen hatte, verschaffte ihm durch ihren Erfolg großes Ansehen. Es ist bezeichnend, daß die wörtliche Einrückung ganzer Stellen aus Wolff’s Moral in die Defensionalschrift auf die Mitglieder des Kriegsgerichts, bei denen der Name des Philosophen von seiner Marburger Zeit her noch in frischem Andenken stand, mehr Eindruck machte, als ein Dutzend criminalistischer Autoritäten bewirkt haben würde. P. verdankte dem glücklichen Ausgang Bekanntschaften in den Kreisen des Adels, die bald anfingen, gleichwie sie Estor in ihren privatrechtlichen Angelegenheiten um Rath zu fragen pflegten, nun auch seinem Schüler ein gleiches Vertrauen zu schenken. Die Schenk zu Schweinsberg, die Baumbach’s, der Freiherr v. Ketschau übertrugen ihm Führung ihrer Rechtsstreitigkeiten. Auch die persönliche Bekanntschaft in den adeligen Kreisen erwies sich sehr werthvoll. Der Burggraf v. Kirchberg verschaffte ihm während der Kaiserwahl Franz I. zu Frankfurt im September 1745 wie in Wetzlar, wo der Graf sich nach der Marburger Studienzeit für seinen künftigen Richterberuf vorbereitete, Beziehungen zu einflußreichen Personen. Am Sitze des Reichskammergerichts, der bald zu geselligen, bald zu geschäftlichen Zwecken aufgesucht wurde, in den Kreisen der Assessoren wie der Sollicitanten machte P. sich bald heimisch. Besonders folgenreich wurde die Bekanntschaft mit dem Assessor v. Schwarzenfels, der seinen Oheim, den Großvogt Gerlach Adolf v. Münchhausen, auf den jungen P. und [751] seine Verwendbarkeit an der neuen Universität Göttingen aufmerksam machte. Münchhausen, schon länger bemüht, eine Vorlesung über Reichsproceß in den Göttinger Studienplan einzuführen, hatte auf seines Neffen Empfehlung zunächst den Gießener Professor Christoph Ludwig Koch gewonnen; als der Landesherr die Entlassung verweigerte, wandte er sich an P., der sich auf Schwarzenfels’ Anrathen zu Pfingsten 1746 dem Minister in Hannover vorstellte. Der junge Licentiat, der den Minister ehrfurchtsvoll schon aus der Ferne bei der Kaiserwahl in Frankfurt gesehen hatte, muß ihm bei der ersten Begegnung gleich sehr wohl gefallen haben, denn die Verhandlung ergab ein ungewöhnliches Resultat. Eine Stelle als Extraordinarius der juristischen Facultät in Göttingen mit einem Gehalt von 250 Thalern – genauer von 210 Thalern und der jedem Professor zustehenden Licentvergütung von 40 Thalern – verdient solche Bezeichnung noch nicht. Der Minister sicherte ihm aber außerdem zu einer vor dem Antritt seines Amtes anzustellenden Reise eine staatliche Unterstützung von 500 Thalern und eine Anwartschaft auf eine der beiden Professuren zu, welche zur Zeit noch Hofrath Schmauß und Professor Köhler bekleideten. Zugleich stellte er in Aussicht, ihm von der großen Sammlung staatsrechtlicher Urkunden und Acten, die er sich seit seiner Regensburger Gesandtenthätigkeit angelegt hatte, die einzelnen Bände allmählich zu seinem Gebrauche nach Göttingen zu senden. Solchen Vergünstigungen gegenüber war es nicht unbillig, wenn die Regierung sich die Dienste des so freigebig Unterstützten dauernd zu sichern suchte. Sie verlangte von P. einen Revers, den er dahin ausstellte, daß er seine ganze Lebenszeit hinfüro dem Dienst Sr. königl. Majestät widmen und sich weder auf der vorhabenden Reife noch sonst nachher in auswärtige Dienste einlassen wolle, und unterm 2. Juni 1746 mit einem körperlichen Eide bekräftigte. Die Gegenurkunde der königlichen geheimen Kanzlei vom 10. Juni vergaß die Möglichkeit nicht, daß die auf P. gesetzte Hoffnung fehlschlagen oder ein anderer Umstand die Regierung an seiner Beförderung hindern könne und entband ihn für solch unverhofften Fall seiner Verpflichtung, zeitlebens in Göttingen zu bleiben. Nachdem P. seine Marburger Vorlesungen zu Ende geführt, trat er im September 1746 seine gelehrte Reise an und begab sich zunächst nach Wetzlar. Aus den zwei Monaten, die er hier zu bleiben gedachte, wurden beinah acht, nachdem Freiherr v. Ketschau, für dessen beim Reichskammergericht schwebende Rechtssache er die Feder zu führen übernommen, beim Minister eine Verlängerung des Urlaubs erwirkt hatte. Die Reise, ursprünglich auf ein halbes Jahr berechnet, ward dadurch noch einmal so lang. Die zweite Station bildete Regensburg. Dorthin reiste P. mit Joh. Phil. Konrad Falcke (s. A. D. B. VI, 543), der in Wetzlar als Praktikant sein vertrauter Freund geworden war. Julius Melchior Strube, dem Sohne des berühmten Vicekanzlers David Georg Strube, und dem Licentiaten Wacks aus Heilbronn, der sich gleichfalls in Wetzlar als Praktikant beschäftigt hatte. Die Gesellschaft suchte bei ihrer Reise durch Süddeutschland überall Gelehrte und gelehrte Merkwürdigkeiten, wie Bibliotheken, Archive und Universitäten, politisch bedeutsame Einrichtungen, wie die schwäbische Kreisversammlung, historische Schauplätze u. dgl. auf und begab sich von Ulm aus zu Schiff an ihren Bestimmungsort. Es gewährt ein anmuthendes Bild, wie die vier Genossen, fast von gleichen Jahren, einerlei Gesinnung, einerlei Studien auf ihrem leichten Schiffe dahin fahren, das der Schiffer durch unentgeltlich mitgenommene Handwerksburschen rudern läßt, sich der herrlichen Gegend und der schönen Jahreszeit erfreuen, lehrsame Gespräche führen, der Heilbronner Freund wol nach einer wilden Ente schießt, oder P. auf seiner Geige spielt. Mittags und Abends ging man ans Land und kam am dritten Tage zu Anfang Juni in Regensburg an. P. machte sich während des einmonatlichen Aufenthalts [752] mit dem Personal der Gesandtschaften, dem einen und andern Gesandtschaftsarchive und den äußern Einrichtungen des Reichstages bekannt, erlangte aber auch einen Einblick in das innere Getriebe, der weniger erfreulich als nützlich war. Länger verblieb P. in Wien, wo er den Burggrafen v. Kirchberg als Reichshofrath antraf. Auch hier profitirte er von allen zu seinem Endzweck dienlichen Gelegenheiten, vermochte aber alles Fleißes ungeachtet sich keine so eingehende Kenntniß von dem Verfahren des Reichshofraths wie von dem des Kammergerichts zu verschaffen, weil hier alles weniger aus Vorschriften als aus der Vergleichung einer großen Anzahl verschiedener Acten zu erlernen war. Zu Anfang September reiste P. über Prag, Dresden, Leipzig, Berlin, Wittenberg, Helmstedt zurück und machte dem Minister in Hannover seine Aufwartung. Die Kosten der Reise betrugen etwa 1100 Thaler, von denen Münchhausen aus öffentlichen Mitteln gegen 740 Thaler bestritt, nicht ohne bemerklich zu machen, wie ganz außerordentlich und ohne Exempel die erwiesene Gnade sei und wie man nur in der Erwartung ein solches über die erste Abrede hinausgehendes Opfer habe bringen können, daß P. sich bestreben werde, von allen diesen starken Ausgaben der Universität den gehofften Nutzen zu verschaffen.

Ende September 1747 traf P. in Göttingen ein. Sechzig Jahre lang sollte die Stadt sein Wohnsitz, beinahe ebenso lang die Stätte seines Lehrens und Wirkens sein. Wenig über 22 Jahre alt, trat er sein Lehramt an. Mit Bewilligung der Marburger juristischen Facultät erwarb er, der bisher nur Marburger Licentiat war, die Doctorwürde in Göttingen, gelegentlich der Promotionsfeierlichkeit, die zu Ehren der Anwesenheit König Georg II., des Stifters der Universität, am 1. August 1748 stattfand. Seine Lehrstunden hatte er mit Beginn des Wintersemesters 1747/48 eröffnet und im Januar 1748 seine Antrittsrede über den Zustand der beiden höchsten Reichsgerichte gehalten, zu welcher durch ein Programm „De necessario in academiis tractanda rei judiciariae imperii scientia“ eingeladen war. Der Reichsproceß, den er zunächst zu vertreten berufen war, fand bei der studirenden, zum größten Theile aus solchen Ländern stammenden Jugend, welche durch Privilegien gegen Appellation an die Reichsgerichte geschützt waren und infolge dessen ihr Verhältniß zu den Reichsgerichten so gut als gelöst ansahen, wenig Theilnahme: zu Pütter’s Lehrstunde meldeten sich nur drei Zuhörer. Bessern Erfolg hatte die zweite von ihm angekündigte Vorlesung, das deutsche Privatrecht. Aber dieser Gegenstand interessirte ihn nicht um seiner selbst willen; seinen Beruf erblickte er im öffentlichen Rechte, wie auch bei seiner Anstellung und der ihm gewährten Reiseunterstützung die Studia der Reichshistorie und eines brauchbaren Teutschen Staatsrechts als Hauptzweck anerkannt waren. Da die akademische Vertretung dieser beiden Fächer in den Händen der Ordinarien Schmauß und Köhler lag, so war die Stellung für einen jungen strebsamen Mann, der die Kraft zu größeren Leistungen in sich fühlte, vor der Hand wenig befriedigend. P. legte dem Curator, der sich nicht begnügte Professoren zu berufen, sondern sie auch zu einer der Universität nützlichen Thätigkeit anzuleiten bemüht war, einen Plan vor, wonach er ohngefähr seine künftige Arbeit einzurichten gedächte. Da ihm das jus publicum zu lehren vorläufig nicht vergönnt war, so beabsichtigte er die Abfassung von Compendien darüber theils allein, theils in Verbindung mit seinem Freunde Achenwall, der ihm zu Ostern 1748 von Marburg nach Göttingen gefolgt war. Münchhausen theilte den Plan Pütter’s einigen Geschäftsmännern und Gelehrten seiner Umgebung mit, außerdem aber auch J. J. Moser, der die Gelegenheit benutzte, um Ideen, welche er seit langem über die zweckmäßigere Ausbildung junger Publicisten und Beamten hegte, aufs neue anzuregen und womöglich zur Ausführung zu bringen. Reformen solcher Art war [753] Münchhausen nicht abgeneigt und verwandte sich für deren Verwirklichung in Göttingen bei P. und Achenwall, die aber doch nicht weiter gehen konnten und wollten, als zur Einfügung von praktischen Uebungen aus dem Gebiete des öffentlichen Rechts in den akademischen Unterricht. Eine eigentliche Staatsakademie, wie sie dann Moser in Hanau schuf, mit der Universität zu verbinden, widerstrebte ihnen wie dem Curator aus pädagogischen Gründen wie aus Rücksichten der Universitätsverfassung. Auch trauten sich die beiden jungen Gelehrten bei ihrem Mangel an Erfahrung nicht die Kraft zu, in allen den praktischen Unterweisungen, welche Moser als erforderlich für die Ausbildung ansah, den Studirenden an die Hand zu gehen. Die Verhandlungen trugen für Göttingen nur den Gewinn, daß sich eine Lehrstunde fest einbürgerte, welche die Studenten zu eigenen Arbeiten processualischer und extrajudicialer Art anleitete. Es ist das Verdienst Pütter’s dies Colleg, als practicum juris oder praxis juris bezeichnet, zu immer vollkommenerer Ausbildung gefördert und ihm auch eine Ausdehnung auf das Gebiet des öffentlichen Rechts gegeben zu haben. Ein auf das öffentliche Recht beschränktes Prakticum, ein sog. Staatsprakticum, war nach dem Versuche während einiger Semester fallen gelassen. Der Thatendrang des jungen Professors legte sich zum Ziel, je näher ihm die Aussicht rückte, sich auf seinem eigentlichen Studiengebiete mit seinen Vorlesungen frei bewegen zu können, und es ihm auch sonst glückte, seine Lage fest und befriedigend zu gestalten. Er trat April 1749 als außerordentlicher Beisitzer in das Spruchcollegium ein, übernahm Ostern 1750, da Schmauß mit zunehmendem Alter seine Lehrthätigkeit einschränkte, die Vorlesung über Reichsgeschichte und wenn auch noch nicht das Staatsrecht selbst, so doch vorbereitende Vorlesungen. Im September 1751 verheirathete er sich mit Petronella Stock, einer Tochter des fürstlich solmsischen Geheimraths Stock zu Braunfels, mit der er über 50 Jahre in glücklicher, wenn auch kinderloser Ehe verbunden bleiben sollte. Ostern 1753 bezog er ein neugebautes und nach dem Verhältniß der Zeit sehr ansehnliches Haus an der Allee (Nr. 13), einer der besten damaligen Stadtgegenden, das er zunächst mit Achenwall als Miether bewohnte, Ostern 1765 zu Eigenthum erwarb, ausbaute und bis zu seinem Tode inne hatte. Wie sich seine Lehrthätigkeit von Jahr zu Jahr glänzender entfaltete, so schritt er von Stufe zu Stufe in den geregelten Bahnen des akademischen Lebens fort, sich ununterbrochen der Fürsorge Münchhausen’s erfreuend. Im December 1753 wurde er Ordinarius, ohne aber sofort eine der ordentlichen Facultätsstellen, deren es nur vier gab, erhalten zu können. Erst der Tod Wahl’s verschaffte ihm 1755 die vierte Stelle; der Gebauer’s 1773 und Ayrer’s 1774 ließen ihn weiter nachrücken, bis ihm G. L. Böhmer’s Ableben 1797 die Aussicht auf die erste Stelle eröffnete; er verzichtete jedoch auf den Sitz in der Facultät, wurde professor juris primarius und Ordinarius des Spruchcollegs. 1757 hatte er die durch den Tod von Schmauß erledigte professio juris publici mit 800 Thalern Gehalt erhalten, nachdem ihm schon in den Jahren vorher allmähliche Aufbesserungen seiner Anfangsbesoldung bis zu 700 Thaler zu theil geworden waren. War ein Gehalt von der Höhe des Pütter’schen erreicht, so pflegte Münchhausen, wenn er belohnen wollte, nach Beobachtung der Zeitgenossen zu einer andern Münze zu greifen. Im December 1758 wurde P. Hofrath, 1770 Geheimer Justizrath. Erst 1773 und 1774 unter Münchhausen’s Nachfolgern stieg sein Gehalt auf 1000, und als er 1797 Ordinarius des Spruchcollegs wurde, auf 1200 Thaler. Die Würde des Prorectorats, die übrigens damals halbjährlich und nach einem gewissen Turnus umzugehen pflegte, wurde ihm zuerst im Juli 1768 und dann noch dreimal: 1772–73, 1784–85 und 1791 zu Theil.

[754] Seine regelmäßig wiederkehrenden Vorlesungen waren: „Deutsches Staatsrecht, Reichsgeschichte, Reichsproceß und juristisches Prakticum. Deutsches Privatrecht las er nach dem Winter 1755/56 nicht mehr. Seit seiner Ernennung zum Ordinarius trug er täglich drei, nach 1765 zwei Stunden vor, und zwar im Sommer Staatsrecht, im Winter Reichsgeschichte, und in jedem Semester das Prakticum. Der Verpflichtung, öffentliche Vorlesungen zu halten, kam er gewissenhaft nach; am häufigsten wählte er dazu den Reichsproceß, außerdem juristische Encyclopädie, Litteratur des Staatsrechts, Privatfürstenrecht, Kirchenstaatsrecht und exegetische Vorlesungen über den Westfälischen Frieden. Den Reichsproceß gab P. gegen Ende der achtziger Jahre nach der Anstellung von Joh. Friedr. Brandis (s. A. D. B. III, 247.), die Encyclopädie um dieselbe Zeit zu Gunsten Hugo’s auf. Die Reichsgeschichte trug P. lange allein vor; denn der Nachfolger Köhler’s, Gatterer, las nicht wie dieser Reichsgeschichte, sondern Universalgeschichte. Erst mit der Berufung Spittler’s betheiligte sich wieder ein Historiker an der Reichsgeschichte und wechselte mit P. ab. Wenn er wiederholt von dem gesegneten Fortgang seiner Lehrstunden redete, so durfte er sich zugleich das Zeugniß geben, ihnen großen Fleiß zu widmen, in ihnen die wichtigste Seite seines Berufes zu erblicken. Als er seit den siebziger Jahren regelmäßig im Juli eine dreiwöchentliche Unterbrechung zum Besuche des Pyrmonter Brunnens eintreten ließ, rechtfertigte er sich mit dem hinlänglichen Arbeitsstoff, den er den Besuchern des Prakticums hinterlassen habe. Das Staatsrecht, im Sommer 1753 mit 36 Zuhörern begonnen, zählte im Winter 1756/57 80 Zuhörer. Während des siebenjährigen Krieges sank der Besuch wohl einmal bis auf 18 herab; als aber nach dem Friedensschluß die glänzende Zeit Göttingens begann, nahm die Zuhörerzahl Pütter’s derart zu, daß sie sich von 90 im J. 1763 nach drei Jahren auf 141, nach sechs weitern Jahren auf 201 hob. Die Höhe des Winters 1772 ist allerdings nicht wieder erreicht. In den nächsten 18 Jahren zählte sein Hörsaal noch gegen 170, nach 1790 aber sank der Besuch erheblich, so daß Pütter’s Listen 1795: 99, 1796: 78 verzeichneten. Ein ähnliches Bild bietet die Reichsgeschichte: sie beginnt mit 31, 1756 weist sie 84, 1764: 93 Zuhörer auf. Wenn 1766 die Zahl 146 beträgt, so ist nicht blos der wiederhergestellte und befestigte Friede die Ursache, sondern auch der Umstand, daß P. die Vorlesung allein und nur einmal alljährlich hielt. Bis 1773 stieg die Frequenz auf 212. 1779 beträgt sie noch 160, 1786: 103, 1791: 66, 1796: 49. Einer besondern Berühmtheit erfreute sich das Prakticum; selbst in den höchsten Kreisen hatte man davon Kenntniß und die Theilnahme gereichte zur Empfehlung. In den dafür angesetzten drei wöchentlichen Stunden ertheilte P. Aufgaben an die Zuhörer zu eigener Ausarbeitung, die in der nächsten Stunde eingeliefert und von ihm besprochen wurden; daneben wurde über Rechtsfälle, und zwar nur wirklich vorgekommene, nicht erfundene, referirt, wobei der Lehrer als beständiger Correferent fungirte. Als sich diese Einrichtung für die Zuhörer, die meistens dem letzten Semester angehörten, als zu beschwerlich erwies, stufte er seit 1777 das Colleg in drei Abtheilungen ab, die von leichtern zu schwerern Aufgaben aufstiegen, nur je eine Stunde die Woche in Anspruch nahmen und von Studirenden des vierten bis sechsten Semesters besucht wurden. Den Beifall, den diese Vorlesung fand, zeigt die Zahl der Prakticanten, im Sommer 1753: 17, 1765: 30, 1779: 54, während der Jahre 1780–1784 105 bis 135, selbst im folgenden Jahrzehnt noch über 100. Zur richtigen Beurtheilung aller dieser Angaben muß man wissen, daß Göttingens höchste Frequenzziffer im vorigen Jahrhundert 947 war und die Juristen in den siebziger und achtziger Jahren durchgehends etwa die Hälfte der Gesammtzahl ausmachten. Ueber Pütter’s Vortrag, von dem moderne Schriftsteller ihren Lesern wunderliche [755] Dinge zu erzählen wissen, lasse ich einen Zeitgenossen berichten, Hugo, der 1782–85 in Göttingen studirte und bei P. Reichsgeschichte, Staatsrecht und die Praktica hörte: sein Vortrag war durchaus kein Dictiren, als gegen welches er sich bei jeder Gelegenheit erklärte. Es war auch ebensowenig Declamation, sondern eigentliche Unterhaltung, die durch Mienenspiel, durch gelegentlich angebrachte Bemerkungen, durch die abgebrochenen Perioden, selbst durch die schnelle, seine Sprache höchst lebendig wurde. Man sah es ihm an, daß er seine Stunden gerne gab, daß er sich freute, einer Menge von Zuhörern seine Ueberzeugung mittheilen zu können. Man darf hinzusetzen: einer Menge von Zuhörern, unter denen die Söhne der vornehmsten Stände und der in Staat und Gesellschaft einflußreichsten Personen zahlreich vertreten waren. Sein Hörsaal wurde von durchreisenden Fremden aufgesucht; Fürsten verschmähten es nicht, sich unter die Zuhörer zu setzen; ein preußischer General auf dem Durchmarsche trat mit seinen Adjutanten ein, um einer Vorlesung über Reichsgeschichte zuzuhören. Der Erfolg Pütter’s erklärt sich vor allem aus der Klarheit des Vortrages, die wieder bedingt war durch die volle Beherrschung des Stoffes. Er wie das Göttingen seiner Zeit war fern davon, mit tiefer Gelehrsamkeit zu prunken. So vollständig er das Reichsstaatsrecht bis in das geringfügigste Detail kannte, so wenig war es seine Art, die Zuhörer damit zu überschütten. Er wußte, wie sehr es seinem Publicum darauf ankam, einen raschen Ueberblick zu gewinnen, durch eine kurze Inhaltsangabe sich zu unterrichten. Ueberall sorgt er bei seinen Auseinandersetzungen dafür, durch Summarien den Zusammenhang sichtbar zu machen. Die Klarheit und Uebersichtlichkeit des Vortrages hat sich dann auch seinen Schriften mitgetheilt, und die Generation, die so hochmüthig auf P. herabzublicken pflegt, mag sich daran erinnern lassen, daß Goethe in Wahrheit und Dichtung, wo er den Zustand der deutschen Litteratur charakterisirt (Buch VII), den Rechtsgelehrten und ihrem abstrusen Stil außer F. C. v. Moser P. gegenüberstellt, der durch die Klarheit seines Vortrags auch Klarheit in seinen Gegenstand und den Stil gebracht, womit er behandelt werden sollte; alles was aus seiner Schule hervorging, zeichnete sich dadurch aus.

Seine ausgebreitete schriftstellerische Thätigkeit verfolgte zweierlei Zwecke: sie war entweder lehrhafter oder praktisch-richterlicher Art. Jene stand im nächsten Zusammenhang mit seiner Wirksamkeit als Professor, diese mit seiner Thätigkeit als Mitglied eines Spruchcollegiums oder als gesuchter juristischer Consulent. Die Arbeiten der ersteren Kategorie haben zum größten Theile seinen akademischen Vorträgen gedient oder sind aus ihnen hervorgegangen. Anfangs las er über die Bücher anderer: Reichsgeschichte und Staatsrecht über Schmauß, deutsches Privatrecht in Marburg über Heineccius, in Göttingen über Engau. Als ihm diese Unterlagen nicht mehr genügten, ging er selbst an die Abfassung von Lesebüchern und von Lehrbüchern. Oft durchlaufen diese Arbeiten alle akademischen Formen: sie beginnen mit dem Programm, worin der Lehrer angibt, was und wie er vortragen will; es folgt der Grundriß; zuletzt erscheint das Compendium, mitunter den Zuhörern bogenweise, wie es die Druckerei verläßt, während der Vorlesung mitgetheilt. Nicht selten ist der Rahmen des Compendiums selbst noch weiter veränderlich, es wächst nicht bloß, es wird auch noch wieder zusammengezogen: auf das vollständige systematische Compendium folgt ein abkürzendes, ein kurzer Begriff. P. hat für alle seine Vorlesungen nach und nach Compendien ausgearbeitet, und wenn das Göttingen jener Zeit sich durch gute Compendien über die verschiedensten Lehrfächer auszeichnete, so war sein Einfluß und der Pütter’s auf die Bildung der Zeitgenossen nicht zum wenigsten diesen Hülfsmitteln zu danken. Aus den Bedürfnissen des Unterrichts [756] hervorgegangen, reiften sie und vervollkommneten sich an den Erfahrungen, welche der Lehrer beim Unterricht sammelte. Unablässig war P. bemüht, seine Bücher zu verbessern und dem fortschreitenden Bedürfniß der Zeit anzupassen. Der Schaffung und Weiterführung seiner Lese- und Lehrbücher waren überwiegend die vier ersten Jahrzehnte seiner Wirksamkeit gewidmet, während in den beiden letzten die Abfassung von Monographieen überwiegt. Der einen wie der andern Form seiner litterarischen Arbeit geht die praktisch-juristische zur Seite, die Erörterung schwieriger Rechtsfälle, welche bald als Deduction, bald als Gutachten, bald als Entscheidung in die Oeffentlichkeit tritt. Den Gegenständen nach vertheilen sich Pütter’s Schriften auf die Gebiete des deutschen Privatrechts, des Processes, des Staatsrechts, der Reichsgeschichte, der Rechtswissenschaft überhaupt, auf Tagesfragen von allgemeinem Interesse und endlich auf das Gebiet der religiösen Erbauung. – Dem deutschen Privatrecht hat P. wie als Lehrer (oben S. 754), so auch als Schriftsteller sich nur kurze Zeit gewidmet. Die 1748 zuerst erschienenen „Elementa juris Germanici privati hodierni“ sind vermehrt 1756 und unverändert 1776 noch wieder aufgelegt worden; zum Gebrauch in einem während der Osterferien 1754 gelesenen Colleg diente ein besonderer „Conspectus juris Germanici privati hodierni novo systemate tradendi“. Am frühesten, schon in Marburg, wandte sich seine Feder dem Processe zu. In Göttingen begann er mit einem „Conspectus rei judiciariae imperii“ 1748, dem im nächsten Jahre eine continuatio folgte. Dieser Grundriß oder Entwurf, wie P. ihn selbst nennt, war tabellarisch abgefaßt, eine Form, die nicht weniger als das lateinische Gewand des Buches die Kritik J. J. Moser’s herausforderte. Die wenigsten Staatsleute, meinte er, verstehen oder lesen lateinische Schriften; will der Verfasser sich nützen und der Universität Zugang von jungen Staatspersonen, Deductionen und Acten in causis illustribus verschaffen, so muß er sich in guten teutschen Schriften sehen lassen und nicht, wie hier so zu sagen den Werkschuh und Leisten gleich neben das Werk legen, der große Philosoph Wolff schrieb auch mathematisch und demonstrativisch, aber nicht tabellenweis. P. nahm sich den Vorwurf zu Herzen und schrieb noch im selben Jahre eine „Patriotische Abbildung des heutigen Zustandes beyder höchsten Reichsgerichte“, eine Umarbeitung seiner Göttinger Antrittsrede. Sie enthält eine glänzende Widerlegung der ihm gemachten Vorwürfe. Frei von aller schulmäßigen Diction, in klarer, allgemein verständlicher Sprache schildert er in kurzen, schlagenden Sätzen, voll Freimuth und Patriotismus „den Verfall des Reichsjustizwesens sammt dem daraus bevorstehenden Unheile des ganzen Reichs“ und zeigt, daß der Gegenstand, dem er seine jugendliche Kraft gewidmet, nicht bloß der wissenschaftlichen Behandlung werth, sondern auch der gesetzgeberischen Reform bedürftig sei. Persönliche Erfahrung wie litterarische Beschäftigung hatten ihn genugsam mit den Gebrechen der Gerichtsverfassung des Reiches bekannt gemacht, er dringt auf eine ausreichende Besetzung und Besoldung des Reichskammergerichts, auf eine möglichste Zurückführung des Reichshofraths auf Lehns- und Gnadensachen, anstatt ihn mit Justizsachen zu überhäufen, auf eine Beschränkung des Recurses an den Reichstag, der jede Rechtssache zu einer politischen Angelegenheit mache. Die Schrift erregte Aufsehen, wurde noch 1756 in Wetzlar nachgedruckt, von jesuitischer Feder als eine abscheuliche Mißgeburt gebrandmarkt, aber doch auch von dem Protector Pütter’s mit Kopfschütteln aufgenommen. Bei aller Anerkennung der Gründlichkeit des Verfassers und seiner guten Gesinnung verhehlte Münchhausen nicht seine Besorgniß, die Schrift werde in Wien übel wirken, und veranlaßte, um den kaiserlichen Hof nicht zu ombragiren, eine Recension in den Göttinger Gelehrten Anzeigen (April 1749), die, mit ziemlich kahlem Lobe sich begnügend, dem Reichshofrathe das Wort redete und dem [757] Recurs an die Reichsversammlung sein Recht wahrte. Die nächsten processualischen Schriften dienten rein Lehrzwecken, so die „Introductio in rem judiciariam imperii“ (1752), das darauf folgende akademische Lehrbuch: „Nova epitome processus imperii“, in drei Auflagen 1757, 1769, 1777 erschienen, und der zwischen die beiden letzteren sich einschiebende kürzere Entwurf „Spicilegium ad supplendam passim et emendandam processus imperii novam etitomen“ (1771). Die „Opuscula rem judiciariam imperii illustrantia“ (1768) vereinigten eine Reihe kleiner Abhandlungen, die größtentheils zuvor als Programme oder Dissertationen gedient hatten. – Das Gebiet des Staatsrechts wurde mit einem Programm betreten, das durch die Anregungen J. J. Moser’s (oben S. 756) veranlaßt war und den Titel führte: „Vorbereitung zu einem collegio practico juris publici“ (1749). Im nächsten Jahre in etwas erweiterter Form und unter der Bezeichnung: „Nähere Vorbereitung zur Teutschen Reichs- und Staatspraxi nebst Eröffnung einer neuen Art von Vorlesungen über die neuere Reichshistorie“ ausgegeben, bildete es den Vorläufer eines Buches, das 1753 als „Anleitung zur juristischen Praxi“ erschien und bis zum Jahre 1802 sechs Auflagen (1758, 1765, 1780, 1789) erlebte. Eine 1759 zuerst veröffentlichte und als „Zugaben zur Anleitung zur juristischen Praxi“ bezeichnete Schrift wurde dann, zugleich als zweiter Theil der Anleitung betitelt, mit deren erstem Theil fünfmal bis 1802 aufgelegt. Damit war dieser Zweig der litterarischen Thätigkeit Pütter’s in das schon besprochene Gebiet des Processes zurückgekehrt. Allerdings nur zum Theil; denn P. legte großen Werth darauf, daß nicht juristische Praxis und Proceß mit einander verwechselt, daß einerseits Theorie und Praxis des Processes, andrerseits Proceßprakticum und praxis juris unterschieden würden. Waren Rechtsbeflissene bisher überhaupt auf Universitäten praktisch angeleitet, so hatte man sie behandelt, als wenn nichts als Libelle, Exceptionsschriften oder Urtheile dereinst ihren Beruf ausmachen würden. P. wies mit Recht darauf hin, daß Sachwalter und Richter noch manche andere processualische Arbeiten als diese, und alle Juristen, die als Räthe, Syndici, Consulenten oder in Cameral-, Kriegs- und Polizeisachen dermaleinst gebraucht werden sollten, noch manche andere Schriften als processualische zu verfassen haben würden. Ihnen allen wollte das Buch eine Anleitung gewähren. „Ueber die beste Art aus Akten zu referiren“ verbreitet sich eine besondere Schrift vom Jahre 1797. Die „Zugaben“ enthalten theils Anweisungen über das Teutsche Canzlei-Ceremoniell und Muster zu Schreiben in öffentlichen Angelegenheiten verschiedener Art, theils beschäftigen sie sich, wie der akademische Unterricht jener Zeit sich vielfach mit Gegenständen befassen mußte, die eine andere Zeit den Schulen überlassen konnte, mit so elementaren Dingen wie Orthographie und Richtigkeit der Sprache. In erweiterter Form hat er diesen Gegenstand in einer kleinen Schrift: „Ueber die Richtigkeit und Rechtschreibung der Teutschen Sprache“ (1780) noch besonders behandelt und gegenüber den schon damals stark auseinander gehenden Schreibweisen, wie er sie in seinem Prakticum kennen zu lernen Gelegenheit hatte, den Mittelweg empfohlen, weder zu altfränkisch noch zu neumodisch zu schreiben. Wie bereit er war, eingewurzelten Mißbräuchen entgegenzutreten, zeigt das Schriftchen: „Empfehlung einer vernünftigen neuen Mode teutscher Aufschriften auf teutschen Briefen“, zuerst im Hannoverschen Magazin 1775 erschienen und im besondern Abdruck dreimal (1775, 1784, 1795) aufgelegt, das sowohl die bisher üblichen französischen Adressen als die Weitschweifigkeit deutscher Adressen bekämpft. Neben dem ersten Anlauf, in das staatsrechtliche Gebiet einzudringen, unternahm P. noch einen zweiten, der gleich jenem für den beabsichtigten Zweck zunächst erfolglos blieb. 1750 erschien als Programm einer neuen Art von Vorlesungen: „Vorbereitung zur Kenntnis der [758] vornehmsten Teutschen Staaten“, dem 1758 ein „Historisch-politisches Handbuch von den besondern teutschen Staaten“, Th. I, folgte. Das Werk umfaßte: Oesterreich, Bayern und Pfalz und stellte geographische, historische und statistische Angaben über alle wichtigen Verhältnisse der genannten Länder übersichtlich und in skizzirenden Sätzen zusammen. Eine Fortsetzung des Buches, zu der sich einzelne Vorarbeiten in Pütter’s Nachlasse befinden, ist nie erschienen. P. gibt als Grund seine anderweite Beschäftigung an, sicherlich wirkte auch die Unzweckmäßigkeit des Planes mit, dessen Ausführung mindestens noch sechs bis acht gleich starke Bände gefordert haben würde. Um so größer war der Erfolg, als P. sich mit seinen Arbeiten dem eigentlichen Staatsrecht zuwandte. Sie begannen mit den „Elementa juris publici Germanici“ vom Jahre 1754, die in dieser Gestalt drei Auflagen erlebten (1756, 1760, 1766) und 1757 in einer verkürzten Form als „Nova epitome juris publici Germanici“ ausgegeben wurden. Seit 1770 war der Titel in „Institutiones juris publ. Germ.“ umgewandelt, unter welchem das Buch noch fünfmal (1776, 1782, 1787, 1792, 1802) aufgelegt wurde. Der Wechsel war übrigens nicht durch eine erhebliche Umgestaltung der Schrift, sondern durch ihren Uebergang in einen neuen Verlag veranlaßt. Nach der Ausgabe von 1787 wurde von Friedrich Graf v. Hohenthal eine deutsche, mit Vorrede und Anmerkungen von F. W. Grimm versehene Uebersetzung veranstaltet (2 Thle., Bayreuth 1791), die heutzutage nicht selten gebraucht wird. Nach den Institutionen hat man von P. wohl Pandekten des deutschen Staatsrechts erwartet. Er selbst begründete ihr Ausbleiben mit seinem Mangel an Zeit und Kraft, weshalb er es vorgezogen habe, einzelne Materien, deren Bearbeitung ihm wissenschaftliches Bedürfniß und seinen eigenen Fähigkeiten und Neigungen besonders entsprechend erschien, zum Gegenstand seiner Thätigkeit zu wählen. Diese Einzeluntersuchungen sind in den beiden Sammlungen vereinigt: „Beiträge zum teutschen Staats- und Fürstenrecht“ (2 Thle, 1777–79) und „Erörterungen und Beispiele des Teutschen Staats- und Fürstenrechts“ (3 Thle., in einzelnen Heften 1790–97 erschienen). Beidemal ist im Titel neben dem Staatsrecht das Fürstenrecht genannt. Diesem Gebiete war Pütter’s Aufmerksamkeit von früh auf zugewandt. Das deutsche Privatrecht hatte ihn vorwiegend wegen seines auf das Fürstenrecht bezüglichen Inhalts interessirt. Neben der Theorie war ihm die Praxis dieses Rechtstheils von jungen Jahren her geläufig geworden; ein großer Theil seiner Deductionen ist aus den Rechtsfragen und Streitigkeiten des Privatfürstenrechts erwachsen. Bei der großen Menge der hierher gehörigen Arbeiten verbietet sich eine Aufzählung von selbst. Es muß genügen, die „Primae lineae juris privati principum“ (1768, 1779, 1789) und die berühmten Monographien anzuführen, welche die deutsche Rechtswissenschaft seiner Feder in diesem Fache verdankt: „Ueber den Unterschied der Stände, besonders des hohen und niedern Adels in Teutschland“ (1795) und „Ueber Mißheiraten Teutscher Fürsten und Grafen“ (1796). Noch seine letzte Publication gilt diesem Gebiete: „Etwas über Teutsches Fürstenrecht und den Reichsprozeß“ (1801), eine Vorbereitung zu Vorlesungen, in welchem er diese beiden Lieblingsgegenstände zu vereinigen vorhatte. Wie in den „Erörterungen“ Materien des Kirchenstaatsrechts großen Raum einnehmen, so hat das letzte Jahrzehnt seiner akademischen und litterarischen Thätigkeit sich überhaupt diesem Gegenstande mit Vorliebe zugewandt. Ihr reifstes Product ist der „Geist des Westphälischen Friedens“ (1795). Auch die Herausgabe der Augsburgischen Confession (1776), deren Kenntniß er oft bei seinen Zuhörern vermißt hatte, darf hierher gezählt werden. – Litterarhistorischen Studien hat sich P. immer gern hingegeben, und so verdankt ihm das Staatsrecht ein Hilfsmittel, wie es kein anderer Zweig der Rechtswissenschaft besitzt: „Litteratur des [759] Teutschen Staatsrechts“, 3 Thle., 1776–83, wozu Klüber 1791 einen fortsetzenden und ergänzenden vierten Theil geliefert hat. Da P. das deutsche Staatsrecht lediglich vom Standpunkt einer praktischen Wissenschaft trieb, so hat er seiner geschichtlichen Vergangenheit um ihrer selbst willen nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Das „Specimen juris publici et gentium medii aevi“ (1784) umfaßt eine Reihe von Abhandlungen, die aus Programmen zu Inauguraldissertationen der Jahre 1766–83 hervorgegangen sind und alle die Herstellung des Römischen Reichs unter Karl dem Großen und Otto I. zum Gegenstand haben. Die Schrift: „Etwas zur vorläufigen Uebersicht des Teutschen Staatsrechts der mittleren Zeiten“ (1788) ist eine Einleitung und Grundriß für öffentliche Vorlesungen über den bezeichneten Gegenstand, die er einigemale gehalten hat. – Mit der Thätigkeit Pütter’s auf dem staatsrechtlichen Gebiete ist die für die deutsche Reichsgeschichte aufs nächste verwandt. Die Reichsgeschichte arbeitet nach seiner Auffassung wie der seiner Zeitgenossen für die Zwecke des Staatsrechts. Die Form seiner historischen Arbeit unterscheidet sich von der staatsrechtlichen darin, daß er hier nur Lehrbücher verfaßt hat, Lehrbücher der verschiedensten Gestalt, so gleich sich auch im ganzen der Inhalt bleibt. Es zeugt nicht wenig für deren Brauchbarkeit, daß trotz alles umfassenden und eindringenden Schaffens auf diesem Felde nach seiner Zeit, manche von diesen Arbeiten oder manches in ihnen noch heutzutage unersetzt ist. P. begann auch hier mit einem Grundriß: „Staatsveränderungen des Teutschen Reiches von den ältesten bis auf die neuesten Zeiten“ (1753), der sieben Auflagen (1755, 1764, 1769, 1776, 1789, 1795) und manche Wandelung erlebte. In der ersten Ausgabe ein Buch von noch nicht zwanzig Bogen, umfaßt es in der zweiten beinah doppelt soviel und geht in der dritten, für den Prinzen von Gotha verfaßten, wieder zu seiner anfänglichen Bestimmung eines akademischen Lesebuches zurück. In dieser Gestalt verharrt es eine Zeitlang und erst in den letzten Auflagen werden wieder Umordnungen vorgenommen, um das Buch zu andern Werken des Verfassers in entsprechende Beziehung zu bringen. Dem Lesebuche wurde ein umfangreicheres zur selbständigen Belehrung und zum Nachschlagen bestimmtes Werk an die Seite gesetzt in dem „Vollständigen Handbuch der teutschen Reichshistorie“ in 3 Bdn. (1762, zweite Aufl. 1772). Es folgt: „Teutsche Reichsgeschichte in ihrem Hauptfaden entwickelt“ (1778, zweite Aufl. 1783, dritte 1794), die dann als „Kurzer Begriff der Teutschen Reichsgeschichte“ (1780, zweite Aufl. 1793) ausgezogen wird. Die vollendetste Form, welche Pütter’s ganze Thätigkeit auf dem Felde der Reichsgeschichte erreicht hat, ist die „Historische Entwicklung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs“ (1786 und in unveränderter Auflage 1788 und 1798). Das Buch ist auf Wunsch der Königin von England, Sophie Charlotte, einer mecklenburgischen Prinzessin, geschrieben, die ein historisches Buch zu besitzen wünschte, woraus man sich über Verfassung und Grundgesetze des Reiches in ihrer damaligen Gestalt belehren könne. Dem entsprechend ist in dem Werke auf die ältern Zeiten nur einleitend Rücksicht genommen, ausführlich erst die Geschichte seit der Reformation dargestellt und eine Form gewählt, die von allem gelehrten Apparat absieht und in klarer, allgemein verständlicher Sprache vorträgt. Unter dem Titel: „An historical developement of the present political constitution of the German empire“ ist das Buch von Josiah Dornford, der im Sommer 1787 und den folgenden Semestern in Göttingen studirte und in der juristischen Facultät promovirte, ins Englische übersetzt und außer mit einzelnen Anmerkungen mit einem Anhang statistischer Tabellen versehen worden. – Neben den Schriften, in denen einzelne Theile der Jurisprudenz bearbeitet sind, hat P. auch Bücher von einem mehr allgemeinen Charakter, dem Ganzen der Rechtswissenschaft zu dienen bestimmt, hinterlassen. Hierher gehört „Entwurf“, [760] oder, wie die Schrift in der zweiten Auflage hieß, „Neuer Versuch einer Juristischen Encyclopädie und Methodologie“ (1757, 1767). Nachdem Schmauß schon 1737 auf Weisung des Curators ein „Collegium juris praeparatorium“ veranstaltet hatte, erneuerte Münchhausen zwanzig Jahre später seine Anordnung für alle Fächer, und wie Gesner und Kästner 1756 derartige Vorlesungen durch Programme für die historisch-philologischen und die mathematisch-physikalischen Wissenschaften ankündigten, so schrieb P. für die Rechtswissenschaft ein Lehrbuch und bürgerte wie den Namen, so auch die Vorlesung der juristischen Encyclopädie ein. Als eine der Rechtswissenschaft im Ganzen dienliche Arbeit sind auch die mit Achenwall gemeinsam 1750 veröffentlichten „Elementa juris naturae“ zu betrachten. In diesem zweispännigen Naturrechte, wie es damals genannt worden ist, führte Achenwall die Feder im eigentlichen Natur- und Völkerrechte, P. im allgemeinen Staats- und bürgerlichen Rechte. Beide lasen auch anfangs gemeinsam über das Buch in der Weise, daß Achenwall dem Freunde den Vortrag über seinen Antheil überließ. In den spätern von Achenwall allein bearbeiteten Auflagen ist weggeblieben, was P. als ein allgemeines Privatrecht vorgetragen hatte, da der Herausgeber ein solches Recht nicht mehr gelten lassen wollte. Allgemeine litterarhistorische Bedeutung kommt zu dem „Versuch einer academischen Gelehrten-Geschichte von der Georg-Augustus-Universität zu Göttingen“, von der 1765 der erste, 1788 der zweite Theil erschien. Die Geschichte der Universität, ihrer Institute und ihrer Mitglieder ist darin für das erste halbe Säculum ihres Bestehens nicht chronologisch erzählt, sondern systematisch dargestellt. Ein musterhaftes Buch, sowohl was seine Genauigkeit und Vollständigkeit, als auch die Brauchbarkeit seiner Anordnung betrifft; die spätern Fortsetzungen desselben bis 1820 von Saalfeld und bis 1837 von Oesterley haben zweckmäßig den alten Rahmen beibehalten. Verwandten Inhalts ist „Johann Stephan Pütter’s Selbstbiographie“, „zur dankbaren Jubelfeier seiner 50jährigen Professorsstelle zu Göttingen“ in zwei Bänden 1798 veröffentlicht. Auch dies Buch, das P. in den letzten vier Jahren zusammengestellt hatte, theilt mit den übrigen Werken des Verfassers die musterhafte Ordnung und Uebersichtlichkeit und birgt einen überaus reichen Stoff nicht bloß für die Geschichte des Autors selbst, sondern auch für die der Zeit nach verschiedenen Richtungen hin. Ein zweiter synchronistischer Theil, der der chronologischen Selbstbiographie folgen sollte, ist nicht erschienen, auch hat sich in Pütter’s Nachlaß nichts gefunden, was als Vorbereitung dazu gelten könnte. Auf die Sammlung seiner Beobachtungen hätte man um so gespannter sein dürfen, als er, eine mehr als halbhundertjährige Lehrerfahrung hinter sich, schon durch vereinzelte der Selbstbiographie eingestreute pädagogische Winke sich als ebenso sorgfältiger wie feinsinniger Beobachter erwiesen hatte. So genau das Buch über seine wissenschaftliche Thätigkeit berichtet, so vermißt man doch einiges, was von Wichtigkeit gewesen wäre, wie die Angabe über den von ihm 1746 ausgestellten Revers, Mittheilungen über seine Schüler wie Hugo und Hofacker; auch sonst interessantes ist weggeblieben, z. B. die Promotion des Herzogs Ferdinand von Braunschweig zum Ehrendoctor der juristischen Facultät, obschon über seinen Aufenthalt zu Göttingen im Juli 1768 ausführlich berichtet worden ist. – Ein Rechtstoff wie das damalige deutsche Staatsrecht rief zahllose Verwicklungen und Streitigkeiten hervor, von denen viele in das Publicum drangen und die öffentliche Discussion beschäftigten. P., obschon der beste Kenner des Staatsrechts und bestrebt, sich über jede der auftauchenden Streitfragen zu unterrichten und eine Meinung zu bilden, begnügte sich doch in der Regel mit der Mittheilung seiner Ansicht in seinen Lehrvorträgen. Ohne besondern Beruf ergriff er nicht leicht öffentlich das Wort. Als 1777 der bairische Mannsstamm ausstarb, [761] hielt er es „beinahe für eine schriftstellerische Pflicht“, die Resultate seines Nachdenkens in Schlözer’s Briefwechsel bekannt zu machen; als er 1784 in einer Abhandlung über den Werth der Conventionsmünze die Mißstände im Münzwesen darlegte, hob er hervor, daß es ohne weitere besondere Veranlassung bloß in wahrer patriotischer Gesinnung geschehen sei. Provocationen von Schriftstellern, anonyme Recensionen vermochten seine der Polemik abgeneigte Natur nicht zu reizen. Wurde er aber von zuständiger Stelle zur Abgabe seines Votums aufgefordert, so ließ er es nicht an rascher und eingehender Antwort fehlen. Ueber die Visitation des Reichskammergerichts zu schreiben veranlaßte ihn die Aufforderung der hannoverschen Regierung im J. 1768, sich gutachtlich über die Ablösung der ersten Classe der zur Visitation herangezogenen Reichsstände, welche man nach Ablauf des ersten Jahres verlangte, zu äußern. Von da ab begleitete er den ganzen Verlauf der Angelegenheit, die für ihn noch ein persönliches Interesse dadurch hatte, daß sein alter Freund Falcke, der hannoversche Subdelegirte, der Führer der protestantischen, den kaiserlichen Prätensionen entgegentretenden Partei war, bis zu ihrem Scheitern in Schriften, die, im Auftrag der Regierung verfaßt, alsbald der Oeffentlichkeit übergeben wurden, und bei der Gegenpartei so starkes Mißfallen erregten, daß man nicht übel Lust hatte, dieselben öffentlich verbrennen zu lassen und ihren Verfasser fiscalischer Ahndung zu überantworten. Das Corpus Evangelicorum erklärte aber in einem Schlusse vom 4. December 1776, sich derer, die nach ächten evangelischen Grundsätzen gehandelt oder selbige vertheidigt, sofern es nöthig, durch gesetzmäßige Wege jederzeit standhaft und behauptend annehmen zu wollen. – Auf Nachsuchen des Fürsten von Anhalt, dem zur Hebung der Einnahmen aus seinem Lande verschiedene Pläne vorgelegt waren, unterzog P. die damals viel empfohlene Zahlenlotterie einer Untersuchung, nicht vom politischen oder moralischen Gesichtspunkte aus, sondern von dem der Rechtmäßigkeit, und seine Darlegung der Unverhältnißmäßigkeit des Gewinnes der Unternehmer gegenüber den Chancen der Spieler fiel so wirksam aus, daß der Aufsatz, zuerst in dem von Lichtenberg und Forster herausgegebenen Göttingischen Magazin der Wissenschaften und Litteratur, Jahrg. I (1780) veröffentlicht, in einem Nachdruck und in Pütter’s Erörterungen (I, 470) wiederholt, allgemeine Beachtung fand und weithin gute Frucht trug. Ebenso erfolgreich wie hier rieth P. durch ein Gutachten, das erst in Beckmann’s Beiträgen zur Oeconomie III (1780), dann in Pütter’s Erörterungen (III, 27) erschien, dem Fürsten von Anhalt davon ab, das Salpeterregal in seinem Lande einzuführen. – Am bekanntesten ist vielleicht sein Auftreten gegen den Nachdruck geworden. Er hatte selbst auf diesem Gebiete die Erfahrung gemacht, daß seine „Elementa juris publici Germanici“, noch ehe sie 1754 in Göttingen die Presse verlassen hatten, in Frankfurt a M. nachgedruckt wurden. Als ihn zwanzig Jahre später eine Reihe der vorzüglichsten deutschen Buchhändler um eine ausführliche rechtliche Darstellung des Unfugs ersuchten, unternahm es die Schrift: „Der Büchernachdruck nach ächten Grundsätzen des Rechts“ geprüft (1774), von der gleichzeitig eine kürzere französische Uebersetzung: „La propriété littéraire“ aus der Feder des damals in Göttingen studirenden Grafen Odonel erschien, aus der Natur der Sache die Unrechtmäßigkeit des Nachdrucks zu erweisen, indem sie dem Autor ein wirkliches Eigenthum an dem gelehrten Grundstoffe seines Werkes und der Verlagsangabe auf jedem Exemplar die Bedeutung eines Vorbehalts dieses litterarischen Eigenthums beilegte. – Auch die Schrift: „Ueber den Unterschied zwischen öffentlichen und Privatschulen, insonderheit im Hochstifte Osnabrück“ (1778), die ihm Veranlassung gab, widrigen intoleranten Gesinnungen entgegenzutreten, erschien nicht ohne officiellen Beruf. – In der Angelegenheit des Herrn v. Berlepsch (s. A. D. B. II, 403), die zu Ende des Jahrhunderts [762] soviel Unruhe im hannoverschen Lande erregte, ergriff nicht P., sondern sein College v. Berg nach Verabredung mit ihm in den Göttingischen Gelehrten Anzeigen 1797 St. 26 das Wort, um das Verfahren der Regierung gegen die einseitige Darstellung Häberlin’s zu vertheidigen. Der Aufsatz, obschon ohne alles Mitwissen der Regierung verfaßt und erschienen, wurde von Häberlin in einer Antikritik unter dem Titel: „Noch ein Wort an Wahrheitsfreunde“ (Helmstädt 1797) als bestellte und dem Prof. v. Berg wider seinen Willen von P. aufgedrängte Arbeit charaktetisirt. Dagegen trat P. in einer sehr entschiedenen Erklärung in Berg’s Teutschem Staats-Magazin, Bd. II (Göttingen 1797), S. 284 auf, alle einzelnen Punkte dieser Insinuation bestimmt widerlegend.

Der schon so ausgedehnte Ueberblick über die schriftstellerische Thätigkeit Pütter’s hat eines Zweiges seiner Arbeiten noch nicht gedenken können, der ihn eine Zeitlang überwiegend in Anspruch genommen hat, Arbeiten, die nicht den Zweck der Belehrung, sondern den unmittelbar praktischen verfolgten, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden oder zu vergleichen. Schon den jungen Marburger Licentiaten hatten oft sachwalterische Geschäfte nach Wetzlar geführt, zu einer zugleich schriftstellerischen war die praktisch-juristische Thätigkeit erst seit der Zeit gediehen, da er nach Göttingen gekommen und in das Spruchcollegium eingetreten war, dem er seit 1755 als ordentliches Mitglied angehörte. Längere Zeit hat er einen sehr erheblichen Antheil an der Actenarbeit getragen: 1756 z. B. fielen 49, in den nächsten Jahren immer noch einige 30 Ausarbeitungen auf ihn. Von seinen Referaten ließ er sich Abschriften anfertigen und begann 1760 die große, dreißig Jahre fortgesetzte Publication: „Auserlesene Rechtsfälle aus allen Theilen der in Teutschland üblichen Rechtgelehrsamkeit“ in drei Foliobänden, deren jeder in vier Theile zerfällt (Gött. 1760–91). Im Gegensatz zu der etwas ältern, von Celle ausgehenden Veröffentlichung, welche sich auf die Mittheilung von Auszügen aus der Rechtsprechung des höchsten Gerichtshofes beschränkt (s. oben S. 700) giebt die Göttinger den vollständigen Wortlaut des Urtheils oder Rechtsgutachtens wieder. Neben den von ihm im Namen der Juristenfacultät abgefaßten Ausarbeitungen hat P. in die Sammlung auch von ihm allein herrührende aufgenommen; denn wenn es ihm auch gelang, durch Vermehrung der Beisitzerstellen und durch Abgabe der ihn weniger interessirenden Sachen sich eine Erleichterung in der Facultätsarbeit zu verschaffen, so nahm doch seine private Thätigkeit in Ausarbeitung von Deductionen, rechtlichen Bedenken und Gutachten nicht nur nicht ab, sondern wuchs nur noch. Hatte er sich einst in Wetzlar unter die Sollicitanten gemischt und noch im Sommer 1754 eine Angelegenheit des Hamburger Senats durch seine persönliche Bekanntschaft am Sitze des Reichskammergerichts rasch zu Ende gefördert, so kamen nun die Boten der Parteien oder die Parteien selbst nach Göttingen, um ihre Sache zu betreiben oder zu warten, bis P. seine Arbeit beendigt hatte. In allen mit dem Reichsstaatsrecht zusammenhängenden Streitigkeiten, in allen das Privatfürstenrecht berührenden Processen galt P. als das Orakel. Zahllose Privatgutachten gingen aus seiner Feder hervor und wurden besonders oder in seinen Rechtssfällen oder in den Erörterungen veröffentlicht. Neben solchen, die vorwiegend ein Interesse für den einzelnen Fall haben, stehen in der Sammlung andere, die von allgemeiner Bedeutung sind, wie über den Ungrund der Regredienterbschaft (II, 1 v. J. 1767,), über die Unstatthaftigkeit der römischen Gradualfolge unter Seitenverwandten in reichsständischen Häusern (I, 1 1757 und Erörterungen I, H. 3 v. 1792), oder über die auf Grund einer Wette vorgelegte Frage, ob ein Protestant zum römisch-deutschen Kaiser rechtsgültig erwählt werden könne (III, 3 v. J. 1783). Obschon er sich in der späteren Zeit von der Actenarbeit im Spruchcolleg mehr und mehr zurückgezogen hatte und von den zwei wöchentlichen [763] Sitzungen nur noch eine besuchte, wurde er doch 1797 beim Tode des langjährigen Ordinarius G. L. Böhmer zu dessen Nachfolger bestellt, da die Regierung Claproth und Runde für die vorzugsweise civilistische Kenntnisse fordernde Stellung nicht für ausreichend hielt. P., der sich opferwillig zur Uebernahme des Amtes verstand, ist nur noch kurze Zeit fähig gewesen, dasselbe zu verwalten. Die eintretende Altersschwäche machte sich am frühesten hier bemerklich. Aus seinen Abstimmungen war das Bestimmteste, was die Zuhörer vernahmen, die an den nächsten Votanten Claproth gerichtete Frage: was meinen der Herr Hofrath? – Es giebt endlich noch einen Zweig in der litterarischen Thätigkeit Pütter’s, der ganz außerhalb der Jurisprudenz liegt. Die kleine hierher gehörige Gruppe von Schriften hängt gleichwol mit seinem Wesen aufs innigste zusammen, hat auch nach außen hin sich eines nicht geringen Beifalls zu erfreuen gehabt, ohne deshalb von ihrem Autor je überschätzt zu sein, wie man nach Schlosser’s Angabe glauben sollte. Zu den mannigfachen Parallelen, die sich zwischen J. J. Moser und P. ziehen lassen, gehört auch die, daß Beide Schriften religiösen Inhalts verfaßt haben. Vor dem Pietismus seines Rivalen blieb P. durch die Nüchternheit seines Wesens bewahrt. Was ihn zur religiösen Schriftstellerei trieb, war das eigene Bedürfnis, sich alles, was ihn anging, zurechtzulegen und nach seiner Weise zu ordnen. In diesem Sinne schrieb er zunächst für seine eigene Belehrung und Erbauung allsonntäglich ein aus der Bibel gezogenes System der Dogmatik und Moral zugleich in kurzen Betrachtungen und Sprüchen nieder, das ohne Nennung seines Namens 1772 der Oeffentlichkeit durch einen theologischen Collegen, den Adjuncten und Universitätsprediger Gerling, übergeben wurde, von der zweiten Auflage ab (1774) seinen Namen trug. „Der einzige Weg zur wahren Glückseligkeit, deren jeder Mensch fähig ist“, wie das Buch betitelt ist, wurde noch zweimal aufgelegt (1776 und 1794) und erheblich erweitert, ins Französische und Holländische übersetzt und selbst in katholischen Kreisen als nützlich zum Gebrauch empfohlen. Zwei kleinere Schriften ähnlichen Inhalts: „Etwas für alle Stände oder von treuer Ausübung der Berufs- und Standespflichten als der täglichen Hauptbeschäftigung eines jeden Menschen“ (Göttingen 1776) und: „Die christliche Religion in ihrem wahren Zusammenhange und ihrer Vortrefflichkeit dargestellt“ (Göttingen 1779) sind mit dem „Einzigen Wege“ in dessen vierter Ausgabe verschmolzen.

Eine Arbeit, wie die geschilderte, hätte sich nicht leisten lassen ohne das ruhige und geregelte, den Studien unverbrüchlich ergebene Leben, das P. führte. P. war ein Mann nach der Uhr. Jede Stunde des Tages hatte ihre Bestimmung, die Arbeit so gut wie der Spaziergang und die gesellige Unterhaltung; das Bibellesen am Sonntag wie das Concert am Montage. Stets seines Zieles bewußt arbeitete er nicht bloß äußerst fleißig, sondern auch rasch. Die „Historische Entwicklung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs“, ein Buch von beinahe achtzig Bogen, ist innerhalb 16 Monaten nicht blos ausgearbeiiet, sondern auch publicirt worden, und das litterarische Urtheil hat übereinstimmend dies Werk als Pütter’s beste Leistung anerkannt. Er konnte sich nach 50jähriger mannichfaltiger Geschäftsthätigkeit rühmen, daß nie eine seiner Arbeiten zu spät fertig geworden sei. Auch auf Reisen ging keine Stunde unbenutzt vorüber. Er las im Wagen; am fremden Orte wurden alle Merkwürdigkeiten gewissenhaft aufgesucht, alte Bekanntschaften erneuert, neue angeknüpft, die Abende im Schauspiele verbracht, weniger aus Liebe zur Kunst, als um die sonst nicht verwerthbare Zeit zum Zusammentreffen mit ihn interessirenden Menschen zu verwenden. Pünktlichkeit, wie er sie selbst inne hielt, forderte er auch von andern; man war es nicht gewohnt, sagt er von sich, daß ich zu einer von mir bestimmten Zeit nicht angekommen wäre. Eine nüchterne Natur, ließ er sich nicht durch unvorhergesehene [764] Zwischenfälle außer Fassung bringen. Friedlich und gleichförmig floß sein Leben hin, durch keinerlei Wechsel oder tiefgreifende Wandelung gestört. Dem Berufe des Göttinger Professors vermochte ihn nichts abwendig zu machen. Mannichfaltige und ehrenvolle Rufe sind ihm von früh auf zutheil geworden: in akademische Stellungen, so schon 1748 und nochmals 1754 nach Halle, 1770 als Kanzler in Gießen, 1781 nach Hommel’s Tode als Ordinarius, d. h. erster juristischer Professor mit der einem ehrlichen Mann wol anzubietenden Einnahme von 4000 Thalern in Leipzig, aber auch in praktische Stellungen als Richter zu Wetzlar oder Wolfenbüttel, als geheimer Archivar oder Hofrath in Dresden 1763, als advocatus patriae, d. h. als staatsrechtlicher Berather der Regierung in Hannover 1771, oder als Minister in Braunschweig in demselben Jahre. Kein Ruf war glänzender als der 1766 an ihn gelangende in eine erledigte evangelische Stelle am Reichshofrath. Nicht nur daß der Kaiser mit Pütter’s Berufung einverstanden war und die hannoversche Regierung die Annahme auf Grund des Reverses nicht verhindert, ja vielleicht im eigenen Interesse nicht ungern gesehen haben würde, für P. selbst, dem seine freimüthigen Aeußerungen über den Reichshofrath einst die Prophezeiung eingetragen hatten, Reichshofrath werde er nie werden, mußte eine große Genugthuung in dem durch seinen alten Gönner, den Burggrafen von Kirchberg, übermittelten Antrage liegen. Gleichwohl lehnte er ihn ab, weil er lieber als den Parteien der Wissenschaft und der Erziehung der Jugend dienen wollte und das in einem Lande und an einem Orte, wo er sowol in Ansehung der Religion als auch sonst die vollkommenste Freiheit genoß, zumal er sich auch in anderen Verhältnissen nicht verbessert haben würde. Diese unerschütterliche Anhänglichkeit an den akademischen Lehrstuhl hat dazu verleitet, sich P. als den exclusiven Professor, als den in seine Acten und Bücher vergrabenen, der Welt entfremdeten Mann vorzustellen. Die Actenarbeit ist ihm auf die Dauer immer lästiger geworden und wiederholt äußerte er den Wunsch, mit praktischen Arbeiten weniger überhäuft zu werden. So hohen Werth er in seinen Büchern auf reiche Litteraturmittheilungen legte, ein so großer und kenntnißreicher Bücherfreund er war, er hatte nichts von einem Buch- und Stubengelehrten an sich. Brauchbarkeit ist die Eigenschaft des Gelehrten, welche er vor Allem schätzt; wie er sie von andern forderte, so suchte er auch selbst ihr gerecht zu werden. Ein Mann von Welt, verstand er es mit der Gesellschaft, insbesondere den vornehmen Ständen, zu verkehren, und verdankte seinen großen Einfluß nicht zum wenigsten dem Umstande, daß er in diesen Kreisen ein gern gesehener und geschätzter Gast war. Belebend und fördernd hat er auf die Geselligkeit in seiner Umgebung eingewirkt; kannte und übte er doch von früh auf das Mittel, das seit langem als ihr sicherstes Band gilt. Als Schüler lernte er Clavier, als Student in Halle Flöte und Geige spielen. Wie Estor einmal wöchentlich sein Concert hatte, so richtete sich P. bald, nachdem er sich in Göttingen heimisch gemacht hatte, ein Privatconcert alle Montag Nachmittags ein, worin er selbst die Geige spielte. Er ist dann auch der Begründer der öffentlichen Concerte in Göttingen geworden, die alle Sonnabend im Concilienhause unter Forkel’s Leitung gehalten wurden. Da seine Wohnung eine der geräumigsten und seine Stellung eine der angesehensten in Göttingen war, fanden bei ihm abwechselnd mit Böhmer, Achenwall und dem Stadtcommandanten alle Sonntag Nachmittage während des Winters Gesellschaften statt, zu denen jeder Bekannte einer dieser Familien Zutritt hatte; und mögen diese Zusammenkünfte, die nach dem Tode der übrigen Theilhaber allein noch bei P. fortdauerten, später dem Rufe der Steifheit verfallen sein, als sie aufkamen, waren sie eine entschiedene Besserung der früheren Zustände. Im Uebrigen verlief das Leben in seinem Hause sehr einfach und prunklos. Nur der zweite Weihnachtstag als der [765] Stefanstag wurde glänzend gefeiert. Hatten ihn sein Fleiß und der Wunsch erhabener Zuhörer, die ein Privatissimum von ihm begehrten, auch mitunter um den Genuß der Ferien gebracht, so legte er doch großen Werth auf ihre zweckmäßige Verwendung zu Reisen, auf denen er sich mit den verschiedenen Theilen des Vaterlandes bekannt zu machen suchte. Wohin er kam, traf er ehemalige gelehrte Mitbürger aus Göttingen oder suchten ihn Personen, denen seine Anwesenheit aus den Thorzetteln bekannt geworden war, auf. In Straßburg feierte ihn die Universität 1778 durch ein akademisches Gastmahl. Fürstliche Personen, in deren Nähe er kam, versäumten es selten, sich den berühmten Mann vorstellen zu lassen. An Anknüpfungen fehlte es nie; bald bot sie die Universität Göttingen, die damals eine Art Merkwürdigkeit war und die öffentliche Meinung vielfach beschäftigte, bald irgend eine seiner Arbeiten, die für die vornehmen Herren meistens ein sehr praktisches Interesse hatten. Am häufigsten führten ihn seine Reisen in den deutschen Süden und Westen; dort waren die Heimath der Frau, Wetzlar, Frankfurt die Anziehungspunkte, hier Pyrmont. P. erfreute sich eines sehr gesunden Körpers; ernstlich krank ist er nie gewesen. Als sich im Frühjahr 1754 Zeichen eines Unwohlseins einstellten, das der Arzt auf Ueberarbeitung zurückführte, verordnete er ihm Enthaltung von der Vorlesungsthätigkeit während des Sommers und eine Badekur. Der gewissenhafte Mann ließ es sich aber nicht nehmen, zuvor die Osterferien hindurch täglich ein zweistündiges Colleg über deutsches Privatrecht zu halten, und der Gesundheitszustand gestattete es, sich vor Antritt der Badekur in Schwalbach und Schlangenbad wie nach derselben einer angestrengten Thätigkeit zu Wetzlar in einer Sache der Stadt Hamburg zu unterziehen. Seit 1770 unterbrach er fast jährlich die Vorlesungen im Juli zum Zweck einer Badekur in Pyrmont, in den Jahren 1795 und 1796 trat Rehburg an die Stelle. Es war nicht bloß der Brunnen und das Bad, was er hier suchte und fand, Pyrmont bildete das Stelldichein der besten Gesellschaft jener Tage. Auf solchen Verkehr hielt P. große Stücke. Eine der gewöhnlichsten Anklagen gegen P. bildet der übertriebene Werth, den er auf die Annäherung an die Großen der Erde legte und kein Document so schlagend beweisen kann als seine Selbstbiographie. Mit pedantischer Genauigkeit führt er Buch über das Zusammentreffen mit vornehmen oder, wie er zu sagen liebt, erhabenen Personen. Erhaben ist bei ihm geradezu technischer Ausdruck für alles auf den Adel, hohen wie niederen, Bezügliche: er redet von erhabenen Nachkommen, erhabenen Cirkeln, von Acten über erhabene Gegenstände (causae illustres). „Personen von so erhabenem Stande auch nur zu sehen – sie mehrere Tage nacheinander in verschiedenen Verhältnissen zu sehen – kann für psychologische Beobachtungen und Erfahrungen großer Gewinn seyn – doch noch ungleich größerer Gewinn, wenn sie sich zu Gesprächen mit unser einem herablassen; – ein Glück, dessen ich mich mehrmal zu erfreuen gehabt habe“ (S. 847). Sein Hörsaal wird dadurch auf einmal sehr glänzend, daß der vierzehnjährige Erbprinz von Nassau-Sarbrücken die Reichsgeschichte bei ihm hört, und als er aus Rücksicht auf die englischen Prinzen, die drei jüngsten Söhne Königs Georg III., eine Vorlesung in eine andere durch collidirende Collegia besetzte Stunde verlegt, tröstet er sich: ich hatte Ursache meinen Hörsaal für vollzählig genug zu halten, wenn auch keine andern Plätze als die von den königlichen Prinzen und ihrem Gefolge besetzt gewesen wären. Dieser Flecken der Höfischkeit, des mangelnden Selbstbewußtseins läßt sich von seinem Wesen nicht wegwischen. Aber es muß hervorgehoben werden, daß er die Beziehungen zur vornehmen Welt nie zu persönlichen Zwecken, um sich oder andere vorwärts zu bringen, einen Einfluß irgend welcher Art oder auch nur das Ansehen eines vielgeltenden Mannes zu erlangen gesucht hat. Er fühlte sich beglückt durch den Verkehr mit Standespersonen, [766] nach seiner dankbaren Natur schon deshalb, weil ihm dadurch ein Einblick in Kreise und Verhältnisse vergönnt wurde, den er für seinen Beruf als besonders wünschenswerth hielt. Wer wie er überall auf die „anschauende Erkenntniß“ drang, bei Büchern, Ereignissen und Menschen sie sich zu verschaffen bemüht war, mußte auch in den politischen Beziehungen auf ein unmittelbares Bekanntwerden mit den maßgebenden Kreisen und Persönlichkeiten bedacht sein. In einer Zeit, da das Staatsrecht im Wesentlichen in ein Recht der Herrschenden aufging, da die Oeffentlichkeit der Presse und der Parlamente fehlte und doch die Brauchbarkeit des Gelehrten nach seiner Kenntniß des Neuesten und Allerneuesten geschätzt wurde, mußte für einen Mann, der in einer kleinen Universitätsstadt, fern dem Treiben der großen Welt und der Höfe lebte und durch seinen Beruf darauf angewiesen war, auch über die thatsächlichen Vorgänge des politischen Lebens genau unterrichtet zu sein, eine Verbindung mit hochstehenden Persönlichkeiten das wichtigste Mittel bilden, um in den Besitz zuverlässiger Kenntnisse und Anschauungen namentlich von dem zu gelangen, was nicht in Bücher oder Zeitschriften Eingang fand. So wenig als er in seiner Selbstbiographie bloß die adligen Zuhörer aufführt, sondern alle, die sich durch Familie, Amt, schriftstellerische Leistung bemerklich machen, sind es die Vornehmen schlechthin, welche er aufsucht. Die in einflußreichen Stellungen des Staats- und Rechtslebens Stehenden, die bürgerlichen Geschäftsmänner, die Strube, Justus Möser, Falcke bilden den Kreis, in dem er am intimsten verkehrt. Einerseits die ausschließlich akademische Atmosphäre zu überwinden, sich gegen das Verkommen in der Einförmigkeit des Universitätslebens zu schützen, andrerseits sich über die innere Verfassung fremder Staaten bei den sachkundigsten Personen Belehrung zu verschaffen, das sind die beiden Rücksichten, die bestimmend auf seinen Umgang einwirken. Ueberall sucht er zu lernen; die Privatissima, die er Fremden ertheilt, werden ihm regelmäßig zu einer Quelle eigener Belehrung. Die vornehmen Kreise haben auch in seinem Auftreten nie eine Zudringlichkeit gesehen. Ein gewandter Mann, voll Feinheit und Höflichkeit, der doch allen Uebertreibungen der Formen abgeneigt, freimüthig der Beschränkung derselben das Wort redete, ist er um seiner Geschicklichkeit und Umsicht willen oft mit der Vermittlung in schwierigen Lagen betraut worden. Schon als junger Mann wurde er von Estor zu Verhandlungen nach auswärts entsandt, nicht bloß um ihn in juristischen Geschäften wie mit dem Anwalt Zwierlein in Wetzlar, sondern auch bei dem Curator von Superville zu vertreten, der einen Ruf an die neugegründete Universität Erlangen zu überbringen hatte. In den Wechselfällen des siebenjährigen Krieges, welche Göttingen fortwährend in Athem erhielten, ist er wiederholt als Vermittler bei den fremden Machthabern verwandt worden. Zweimal hat er die hannoversche Gesandtschaft zu den Kaiserwahlen nach Frankfurt begleitet. Hatte die hannoversche Regierung, die immer Werth darauf legte, sich auf das jus publicum zu verstehen, bei der Wahl Kaiser Franz I. J. J. Moser zum Beirath gehabt, so stand 1764 bei der Wahl Joseph II. P. dem Wahlbotschafter v. d. Bussche zur Seite. Welchen Respect sein Kommen einflößte, zeigte der Umstand, daß sich die Oesterreicher auf die Nachricht hin sofort den Reichshofrath Senckenberg verschrieben. Im Sommer 1790 bei der Wahl Kaiser Leopold II., der ein ganzer Generalstab von Professoren beiwohnte, war P. dem Minister v. Beulwitz beigegeben; er machte die Reise in Gemeinschaft mit seinem Freunde Spittler und hatte die Ehre, dem Kaiser vorgestellt zu werden. Das Anerbieten, auch der Wahl Franz II., des letzten römisch-deutschen Kaisers, beizuwohnen, lehnte er ab, weil voraussichtlich von eigentlichen Geschäften wenig vorkommen würde. Auch das beweist für die Gewandtheit und Brauchbarkeit seines Wesens, daß ihn der Herzog Friedrich III. von Sachsen-Gotha oder vielleicht mehr noch seine Gemahlin, [767] die Herzogin Louise Dorothea, die Freundin Voltaire’s, der in ihrem Auftrag die Annales de l’Empire verfaßte, an ihren Hof zog, um ihre Söhne, Ernst und August, in Reichsgeschichte und Staatsrecht zu unterrichten. Der Ruf war ihm offenbar sehr willkommen, nicht bloß wegen der günstigen Gelegenheit, das Leben eines ansehnlichen Hofes kennen zu lernen, sondern auch weil er dadurch den Beschwerden der französischen Occupation Göttingens entrückt wurde. Wie freudig er die Botschaft und den von Hannover gern ertheilten Urlaub aufnahm, merkt man noch der mehr als dreißig Jahr später niedergeschriebenen Erzählung an, deren trockene Prosa das Bild, er sei „wie ein Brand aus dem Feuer gerissen“, unterbricht. Der Aufenthalt, der ihm unter anderen eine Begegnung mit Friedrich dem Großen verschaffte, war von bestem Erfolg begleitet und dehnte sich auf ein Jahr (Ostern 1762 bis Ostern 1763) aus. Ein bloß gelehrter Mann hätte für alle solche Fälle nicht ausgereicht. P. wußte von seiner Gelehrsamkeii den rechten Gebrauch zu machen, darin Maß zu halten und Anderen den Gebrauch des von ihm Gebotenen zu erleichtern. Es sind Aeußerlichkeiten, ja vielleicht Kleinlichkeiten, wenn man hervorhebt, wie er seine Bücher mit guten Registern, seine Deductionen mit Inhaltsübersichten und Summarien versah, aber sie haben dazu gedient, seiner Belehrung Eingang zu verschaffen. Er war noch keiner von den Gelehrten, die bloß für Gelehrte schrieben.

Die Erfolge, welche P. als Lehrer und als Schriftsteller errang, kamen zunächst der Universität, an der er wirkte, zu Gute. Zur Blüthe Göttingens hat er sechzig Jahre lang beigetragen, ja, wer an den Ruhm Göttingens im vorigen Jahrhundert denkt, erinnert sich Pütter’s vor den meisten seiner Genossen (R. v. Mohl). Daß es nach dem siebenjährigen Krieg die hohe Schule des deutschen Staatsrechts ward und Jahrzehnte lang blieb, ist vor Allem ihm zu danken. Eine Vorlesung, anderwärts kaum vertreten, noch weniger gehört, schon bald nach seinem Rücktritt als eine für Minister und Diplomaten brauchbare, aber sonst entbehrliche Wissenschaft angesehen, galt zu jener Zeit als nothwendig zur Bildung eines jungen Juristen. Das deutsche Staatsrecht und die Reichsgeschichte gehörten zu den besuchtesten rechtswissenschaftlichen Vorlesungen. Nicht wie zu anderen Zeiten das römische Recht, sondern die publicistischen Fächer bildeten den Mittelpunkt der juristischen Studien. Es war das nicht bloß Pütter’s Verdienst. Einmal kam die große praktische Bedeutung des Reichsstaatsrechts in Betracht. Die Visitation des Reichskammergerichts, eine wegen ihres Zusammenhanges mit der deutschen Litteraturgeschichte noch heute in weiteren Kreisen nicht unbekannte Angelegenheit, beschäftigte die öffentliche Aufmerksamkeit im höchsten Maße und rief die politischen wie die kirchlichen Parteien gegen einander in die Schranken. Außerdem ist zu beachten, daß das römische Recht damals überhaupt nicht in Flor stand und die Vertreter der übrigen juristischen Fächer in Göttingen, wie G. L. Böhmer, Claproth, Selchow, Becmann, Meister sich nicht mit P. an Bedeutung messen konnten. Die Sterne Göttingens, die Michaelis, Schlözer, Spittler, Heyne, Kästner, Lichtenberg waren in der philosophischen Facultät zu suchen. Erst gegen Ende seiner Laufbahn traten hervorragendere Männer neben P. in die juristische Facultät. Zu Pütter’s Füßen saßen nicht bloß Juristen. Wenn Bürger und Bouterwek unter seinen Zuhörern vorkommen, so kann das, da sie ursprünglich Juristen waren, nicht weiter auffallen; aber auch Hölty, Spittler, Sprengel, Biester, die Buchhändler Weygand und Andreä, der Mathematiker Lambert (A. D. B. XVII, 553), der alle Arbeiten im Prakticum mitmachte, sind in seinen Listen aufgeführt. Ausländer, welche nach Deutschland kamen, um die deutsche Reichsverfassung kennen zu lernen, wies man nach Göttingen an P. Waren sie nicht im Stande, seinem öffentlichen Vortrage zu folgen, so hat er wiederholt Privatissima in französischer Sprache ertheilt, wie 1778 dem [768] Grafen v. Chatenay, 1781 dem Grafen v. Castelalfer und 1786 dem Grafen v. Broglie und dabei die Genugthuung erlebt, meistens sehr gelehrige Zuhörer zu finden, mit denen er sich unterhalten konnte, anstatt ihnen vortragen zu müssen. Ein Mann von solchem Ansehen in seiner Wissenschaft, zugleich von großer praktischer Tüchtigkeit und Gewandtheit des Benehmens, mußte auch an seinem Wohnsitz und im Verhältniß zur Regierung des größten Vertrauens genießen. Als es sich um die Besetzung der Bürgermeisterstelle in Göttingen handelte, fragte Münchhausen P. um Rath. Nachdem der Plan, seinen alten Universitätsfreund Emminghaus zu berufen, unausführbar geworden war, schlug er zögernd den Regierungsassessor Stock in Braunfels vor, aber das eine Bedenken seiner reformirten Confession erachtete Münchhausen für irrelevant und das andere seiner Schwägerschaft mit P. als ein desto größeres Motiv, die Gewinnung dieses Mannes zu wünschen. Ueber dreißig Jahre stand Stock an der Spitze der Bürgerschaft, und seine Beziehung zu P. vermochte manche Mißhelligkeit zwischen Stadt und Universität zu verhüten oder zu vermindern. Zahlreiche Mitglieder des Adels und der höheren Beamtenwelt, alles, was in dem letzten Drittel des vorigen Jahrhunderts eine Stellung im deutschen Staatsleben einnahm, ist aus Pütter’s Hörsaal hervorgegangen. Es mag die ausdrückliche Nennung eines Staatsmann’s genügen, Hardenberg’s, von dem Ranke sagt: unter den Schülern Pütter’s wird sich vielleicht keiner finden, der die Doctrinen desselben mit größerer Application und Selbstthätigkeit in sich aufgenommen hätte, wir begegnen ihnen allenthalben in späteren Arbeiten. Nicht weniger gilt das Gesagte von den öffentlichen Lehrern. Als sich seit den siebziger Jahren die juristische Facultät allmählich erneuerte, traten durchgehends Männer ein, die Pütter’s Schüler gewesen waren: Meister, Hugo, Waldeck, Leist, Martens, Runde, J. Fr. Brandis, Martin, zuletzt noch K. Fr. Eichhorn. Wenn auch in beschränkterem Maße wird sich das an anderen Universitäten wiederholen; es mag hinreichen, an Hofacker in Tübingen, Reitemeier in Frankfurt a. O., Häberlin in Helmstedt zu erinnern.

Pütter’s Bedeutung für die Wissenschaft zu kennzeichnen, datiren die älteren Publicisten von ihm eine Epoche in der Culturgeschichte des deutschen Staatsrechts, und trotz alles Verdienstes, das sie J. J. Moser zuerkennen, sind sie geneigt, fast den Schöpfer des deutschen Staatsrechts in ihm zu erblicken. Dem Gebäude des Staatsrechts, das er errichtet, rühmen sie nach, daß es ebenso haltbar als wohlgeordnet sei. Forscht man nach den Gründen, die ihm einen solchen Ruhm eingetragen, so ist vor Allem seine Kenntniß der Geschichte anzuführen. Er hat das positive Recht seiner Zeit aus seinen historischen Grundlagen erklärt. Es fehlte ihm nicht das Gefühl dafür, daß man zur Bloßlegung der letzten Wurzeln weiter zurückgehen müsse, daß das Mittelalter nicht nur der rechtshistorischen Erforschung noch reiche Ausbeute liefern werde, sondern auch das jetzige Staatsrecht sowol im Ganzen als in den meisten einzelnen Materien auf das deutsche Staatsrecht der mittleren Zeiten aufgebaut werden müsse. Aber er verfolgte praktische Zwecke. Moser’s Warnung, jus jus bleiben und das jus publicum historicum nicht zu einer historia juris publici auswachsen zu lassen, war nicht vergebens an ihn gerichtet. Andererseits ist ihm die Geschichte nicht ein bloßer Zierrath, sondern ein Mittel zum gründlichen Verständnisse des geltenden Rechts zu gelangen. Er versteht die Forderung brauchbar, pragmatisch zu schreiben sowol in ihrer Opposition gegen das Ueberflüssige wie gegen das Hypothetische in der Geschichte. Zum Verständniß der ihn umgebenden Rechtszustände zu gelangen, begnügt er sich, in die Verhältnisse der nächstvoranliegenden Zeiten einzudringen und ihren Zusammenhang mit der Gegenwart aufzudecken, wie er andererseits Front macht gegen die lustigen historischen Combinationen der Cocceji und Ludewig. Zu der historischen Kenntniß gesellte sich der [769] praktische Blick, geschult in der täglichen Behandlung staatsrechtlicher Streitfragen, und die logische Behandlung des Stoffes. Er läßt sich nicht auf Nebenwege verlocken, um Gelegenheit zur Entfaltung seines Scharfsinns oder seiner Gelehrsamkeit zu haben; er erkennt, worauf es bei einer Untersuchung ankommt, und läßt dies Ziel nicht aus dem Auge. Die Zeitgenossen werden nicht müde, seinen ordnenden Sinn, den lichten Geist der Ordnung, der seine Schriften durchdringe, zu preisen. In seinen überall zu Grunde gelegten Büchern für den öffentlichen Unterricht ist es weit weniger der Stoff, als die Methode, die Klarheit der Anordnung, die Uebersichtlichkeit, was sie empfiehlt. Ein Zeitgenosse, der sonst den Göttingern nicht besonders freundlich gegenübersteht, Daniel Nettelbladt, nennt die Pütter’schen Institutionen geradezu die idea exemplaris eines recht eingerichteten Compendiums. Als zu Ende des Jahrhunderts der jüngere Häberlin sein Handbuch des deutschen Staatsrechts schrieb, legte er das System Pütter’s zu Grunde und hatte nichts dagegen, daß man seine Arbeit als einen Commentar zu den Institutiones juris publici betrachtete. Die Erziehung in der Schule Wolff’s hat P. Zeitlebens Frucht getragen. In den Gedankenzusammenhang einzudringen, die logische Ordnung des Stoffes vorzunehmen, ist ihm die wichtigste Aufgabe. Seinen Büchern schickt er regelmäßig eine allgemeine und eine besondere Tabelle, um die systematische Gliederung des Stoffes zu verdeutlichen, voraus. Er liebt so sehr, sich alles in der Form von Tabellen oder Stammtafeln vorzustellen, daß er selbst den „einzigen Weg zur wahren Glückseligkeit“ in der ersten Ausgabe mit einer solchen ausgestattet hat. Auf seinen Reisen, wo andere Tagebücher mit subjectiven Empfindungen oder mit dem chaotischen Allerlei, das ihnen begegnet, anfüllen, machte er sich systematische Entwürfe von dem, was er kennen lernen wollte, berichtigte und ergänzte sie an Ort und Stelle nach dem Augenschein und las sie dann den bestunterrichteten Personen zur Controlle vor. Aus solchen frühzeitig angelegten Sammlungen hat er lange gezehrt. Durch diesen Sinn für exacte Methode hat er auch über sein eigenes Fach hinaus günstig gewirkt. Schon in der ersten Auflage seiner Encyklopädie bekämpfte er die zu seiner Zeit herrschende Behandlung des römischen Rechts, die sich an die äußere Ordnung der Pandektentitel band und das reine römische Recht verquickt mit seinen Verunstaltungen durch das Kaiserrecht und seine Abänderungen durch den usus modernus der Particularrechte vortrug. Er empfiehlt einen nach inneren Gründen geordneten Vortrag und dringt auf das Studium des Rechts aus seinen lautern Quellen, wie er selbst überall bestrebt ist, den Leser seiner Bücher zum Studium der Quellen anzuleiten. Durch seinen Schüler Hugo, der P. als den juristischen Lehrer bezeichnet, dem er am meisten verdanke, haben diese Anregungen zu einer bessern Methode der Vorlesungen über römisches Recht Fleisch und Bein gewonnen. Es ist endlich nicht bloß die Form, die er in der philosophischen Schule gelernt hat. So seltsam es heute manchem klingen mag, P. behandelt das Recht durchaus nicht als bloßer Positivist. Das machen schon die Zeitgenossen bei der Vergleichung mit J. J. Moser überall geltend. Probleme, die Moser als müssig erschienen, regen ihn zu tief eindringenden Untersuchungen an. Er verschmäht nicht die rationelle Begründung aus dem Zweck und Wesen des Staats und der einzelnen Rechtsinstitute. Mit der historischen Methode verbindet er die philosophische. Namentlich die Beiträge zum Staats- und Fürstenrecht liefern dafür die Beweise. Hugo hebt rühmend hervor, wie bestimmt er sich in seinen Vorlesungen gegen die Erbsünde der Philosophen, des Argumentiren aus willkürlich angenommenen Begriffen, erklärt, andrerseits aber auf die mögliche und wirkliche Mannigfaltigkeit des positiven Rechts und die Gründe bald diese, bald jene Bestimmung vorzuziehen hingedeutet habe. „Ich gestehe gerne – setzt er [770] hinzu – daß ich in keinem juristischen Collegium so sehr davon entwöhnt worden bin, einen Satz unsers positiven Rechts für den einzig möglichen zu halten, was Juristen und Philosophen noch alle Tage thun, als in dem Pütterischen.“

Neben diesen glänzenden Eigenschaften, die Pütter’s akademischer und litterarischer Thätigkeit zu ihren großen Erfolgen verhalfen, sind die Fehler und Schwächen, die ihr anhafteten, nicht zu verkennen. Wenn es seinen historischen Untersuchungen zum Lobe gereicht, daß sie ihr praktisches Ziel nicht außer Acht ließen, so läßt sich doch nicht verkennen, daß wo seine Forschung weiter zurückgreift, sie unter dem Bann moderner Vorstellungen bleibt. J. J. Moser hatte nicht so Unrecht, wenn er ihm die Anlage zu einem Docenten in der Reichsgeschichte absprach. Um ihrer selbst willen interessirte ihn die Geschichte nicht; der wahre geschichtliche Sinn fehlte ihm: die Thronbesteigung der Pippiniden ist ihm eine große Revolution, in welcher ein noch blühender königlicher Stamm einer Ministersfamilie vom Throne weichen muß; zur Kaiserkrönung Karls des Großen gab der Papst den ersten Ton an, wie sonst wohl in der Geschichte zu einer Revolution, einer unerwarteten Thronbesteigung ein Soldat den ersten Ton angab. In fernen dogmatischen Schriften beschränkt er sich auf eine logische Darlegung des Bestehenden. Während er in seinen Vorlesungen auch auf Untersuchung der Zweckmäßigkeit des geltenden Rechts und auf eine Vergleichung der deutschen Rechtszustände mit denen anderer Völker einging, hat er in seinen Schriften solche Kritik wenig geübt. Zu einer freimüthigen Besprechung des Unbefriedigenden in den deutschen Staats- und Rechtsverhältnissen seiner Zeit schwingt er sich nicht auf. Einen Ton, wie er ihn in jungen Jahren in der „Patriotischen Abbildung“ (oben S. 756) angeschlagen, sucht man vergebens in seinen spätern Schriften. Ob ihn die Aufnahme der Schrift bei seinen Obern eingeschüchtert? Redlich hat er der Einführung unzweckmäßiger, schädlicher Einrichtungen mit der überzeugenden Kraft seines Worts Widerstand geleistet, bestehendes Recht auch der Unterthanen gegen ihre Herren in Schutz genommen. Aber stets nur da, wo er dazu aufgefordert wird. Aus eigenem Antriebe greift er nicht zum Worte. Ohne „Beruf“ mischt er sich nicht in öffentliche Angelegenheiten. Zeitungspolemik, anonyme oder pseudonyme Schriftstellerei, auch wenn sie direct auf sein Urtheil provocirt, locken ihn nicht aus seiner Zurückhaltung. Seinen Vorlesungen hat es nicht an reformatorischer Anregung gefehlt. Aber um selbst als Reformator wirksam zu werden, dazu fehlte es seinem Geiste an Kühnheit. Er blieb im Alten stecken. Der Mann der auf die Erkenntniß der Quellen drang, kam nicht über den Wahn der Zeit hinaus, daß der Staat auf Vertrag beruhe; während er eine systematische Lehrweise des römischen Rechts befürwortete, dachte er dem möglichen Mißbrauch, daß jeder Lehrer sein eigenes System zu Grunde lege, durch staatliche Approbation eines bestimmten und Verbot jedes andern Systems zu begegnen. Trifft man auf diesen Mangel an Energie und Initiative schon bei den Gegenständen seines wissenschaftlichen Bereiches, um wievielmehr erst außerhalb desselben. Als in einer Gesellschaft der achtziger Jahre die Räthlichkeit den die Stadt Göttingen umgebenden hohen Wall beizubehalten debattirt wurde und der Philosoph Feder ihn, einen der eifrigsten Spaziergänger, apostrophirte: nicht wahr, Herr Geheimer Justizrath, wenn man uns den Wall nehmen will, so rebelliren wir, antwortete er: ich lasse mir alles gefallen, was meine Obern beschließen. „Meine Obern“ ist das Wort, vor dem alle Bedenken schweigen. Als man sich in Hannover nach dem Ableben Köhler’s nicht gleich der ihm gemachten Zusagen (oben S. 751) erinnert, erklärt er sich „nach den Grundsätzen der Genügsamkeit und nach einer überwiegenden Abneigung gegen alle Arten mit seinen Obern zu hadern“, mit dem Geringern, was man ihm gewährt, zufrieden. Selbst [771] in seinen Privatangelegenheiten, als er die Reitbahn zur Herstellung seiner Gesundheit besuchen will, vergewissert er sich der Zustimmung des Curators. Zu Empfehlungen anderer bei dem Curator entschloß er sich schwer – in jüngern Jahren war auch das anders – selbst wo er der von ihm so über alles hochgeschätzten Universität einen wichtigen Dienst hätte erweisen können; der Weggang seines Schülers Hofacker nach Tübingen zu einer Zeit, wo er eine Reform des römischrechtlichen Unterrichts in Göttingen zu bewirken vermocht hätte, wird wesentlich seiner Zurückhaltung zugeschrieben.

Wo es sich nun gar um Besserung öffentlicher Rechtszustände handelt, enthält er er sich alles Raisonnements. Höhere Politik zu treiben, ging, wie er selbst sagt, über seinen Horizont. Sie ist nach seiner Ansicht eine Angelegenheit der Regierungen, nicht des Privatmannes. Und um nicht als ein unbequemer Mahner zu erscheinen, begnügt er sich mit Darlegung und Erklärung des bestehenden Rechts und verschweigt seine Besserungsbedürftigkeit. Daß er sie nicht erkannt hätte, ist bei einem Manne von seiner Kenntniß und seiner Einsicht nicht denkbar, wenn er gleich die Mangelhaftigkeit der öffentlichen Zustände nicht so tief empfand, wie sie vorhanden war. Mag Niemand unter den Zeitgenossen sie in vollem Maße gewürdigt haben, so gehörte doch P. zu denen, die sich sehr leicht trösteten. Ein französischer Graf de Chatenay, der ein Privatissimum über die deutsche Reichsverfassung bei ihm hörte, kam ihm nach einiger Zeit mit dem Bedenken, die ihm oft sehr gerühmte deutsche Freiheit erscheine ihm doch nachgerade mehr als eine Freiheit der deutschen Fürsten und Reichsstände denn der Unterthanen. „Ganz konnte ich ihm diesen Scrupel nicht benehmen“, setzt P. hinzu, aber meint, die Hülfe, die des Adels Hintersassen bei den Landesherren und landesherrliche Unterthanen, theils bei den Landständen, theils bei den Reichsgerichten finden können, bilde doch noch immer einen wesentlichen Vorzug der deutschen vor der französischen Verfassung. An andern Stellen, wo er gleichfalls dieser Rechtscontrolle als eines besonders werthvollen deutschen Besitzthums gedenkt, ist er so vorsichtig hinzuzusetzen: wenn alles geht, wie es gehen soll. Er brauchte nicht weit zu suchen, um auf den Gegensatz von Theorie und Praxis zu stoßen. Das haarsträubende Unrecht, das fünf Jahre hindurch seinem großen Rivalen Moser widerfuhr, hat ihm nie ein offenes Wort des Tadels entlockt. Dies Verhalten in Lehre und Wissenschaft hing mit Pütter’s ganzem Wesen eng zusammen. Er war eine durchaus zufriedene und ruhige Natur in einem unzufriedenen und aufgeregten Zeitalter. Ein thätiges, ruhiges und vergnügtes Leben zu führen war ihm beschieden und machte ihn glücklich. „Freudigkeit des Geistes und Munterkeit des Gemüths, worin zunächst einem guten Gewissen das unschätzbarste aller Güter dieser Welt besteht“, sich für seine Wirksamkeit zu bewahren, lag ihm vor allem am Herzen. Vergebens sucht man in seinen Schriften nach einem leidenschaftlichen Ausdrucke, nach einem Worte gerechten Zornes über das Unrecht, das er auf seinem Wege traf. Er hatte Ursache mit seinem Loose zufrieden zu sein; früh war es ihm geglückt, eine seinen Wünschen und seinen Fähigkeiten entsprechende Stellung zu erlangen. Kummer und Sorgen waren nie an ihn herangetreten. In Verfolgung seiner Laufbahn war ihm von oben herab kein Hinderniß in den Weg gelegt, die Sonne der Gunst seiner Obern hatte ihm immer ungetrübt gelächelt. Gewiß hatte er, was er errungen, sich durch redlichen Schweiß verdient, durch selbsteigene Kraft erlangt. Aber eine durch und durch dankbare Natur, beruft er sich nie auf sein eigenes Verdienst. Dankbar gegen Gott und gegen die Menschen, sieht er alles, was ihm widerfährt, von der günstigsten Seite an. Er durchlebt harte Zeiten, den Krieg in nächster Nähe und unter schwerer persönlicher Belästigung. Sein Haus als [772] eines der ansehnlichern der Stadt, und dem stattlichen Grätzelschen, in dem die Commandanten absteigen, nahe gelegen, wird mit Vorliebe von den Adjutanten in Anspruch genommen. Kaum daß eine Klage über seine Lippen kommt. Er gewinnt allen schlimmen Begegnungen die günstigste Seite ab, oder trägt sie mit Ergebung. Als er alt wird, die Frequenz Göttingens abnimmt und die Zahl seiner Zuhörer auf die Hälfte herabsinkt, verkleinert er seinen Hörsaal, wie er ihn zuvor vergrößert hatte. Es bleibt genug Licht, warum sich über den Schatten grämen? Als er im J. 1787 die „Historische Entwicklung“ beendete, meinte er, der deutschen Verfassung müsse, wer sie gerecht beurtheile, doch immer noch gewisse Vorzüge zuerkennen. Wo auch noch kleine Flecken und Anstände übrig seien, werde die Vorsehung, wie sie bisher sichtbar über unserer Nation gewacht habe, in Zukunft Rath schaffen. Er schließt mit der Frage, warum man nicht mit frohen Aussichten in die Zukunft blicken solle, da dem bevorstehenden Zeitalter so erhabene Muster von Thätigkeit, Gerechtigkeit und Menschenliebe vorleuchteten wie Joseph, Georg und Friedrich Wilhelm. Wenig Jahre darauf war die Antwort ertheilt. Auch als die Revolution und der Krieg mit Frankreich den Zusammensturz der Verfassung, der sein ganzes Leben und Wirken gegolten, immer näher rückten, sah er gefaßt in die Zukunft. Am August 1796 verweilte König Friedrich Wilhelm II. von Preußen, von Pyrmont zurückkehrend, auf dem Hardenberge bei Göttingen und gewährte einer Deputation des Senats, den Decanen Stäudlin, P., Richter und J. G. Eichhorn, Audienz. Der König unterhielt sich mit jedem über sein Fach, und der neben dem Könige stehende Landrath Graf v. Hardenberg richtete an P. die Frage: wie es mit dem bisher von ihm betriebenen deutschen Staatsrechte gehen werde? Worauf ich – heißt es in der Selbstbiographie – natürlich erwiderte: wenn ich dessen Umsturz erlebte, müßte ich darauf denken, auf die Ruinen des alten, das dann doch wohl noch manche Ueberbleibsel zurücklassen dürfte, ein neues zu bauen. Diese Aeußerung ist P. wohl als ein Zeichen des Hochmuths ausgelegt und mit der selbstgefälligen Erwiderung Gottscheds auf die Bemerkung Friedrichs des Großen von gewissen Vorzügen der französischen Sprache vor der deutschen zusammengestellt: das wollen wir noch machen. Pütter’s Aeußerung war grade entgegengesetzt ein Zeichen der Bescheidenheit, die sich den gegebenen Verhältnissen unterwirft und sie zu verstehen, ihre Kenntniß zu ordnen, anstatt sie zu meistern strebt. Seinen Vorsatz auszuführen war P. nicht mehr in der Lage. In seinen letzten Lebensjahren stellte sich ein solcher Verfall seiner geistigen Kräfte ein, daß er sich emeritiren lassen mußte. Der Tod seiner Frau im J. 1806 ging spurlos an ihm vorüber. Er mußte unter Curatel gestellt werden, die dem Professor Meiners und dem Secretär Oesterley anvertraut wurde. In seinem Wahne glaubte er noch in den Zeiten des Siebenjährigen Krieges zu leben, und hielt den Pedellen, der ihm zur Gesellschaft beigegeben war und mit ihm aß, für einen preußischen Hauptmann, wobei er sich wunderte, daß keine Dislocation der Truppen des Königs in Preußen erfolge. Als er sich nicht ausziehen und zu Bett begeben wollte, legte ihm der Vormund ein angebliches Curatorialrescript, das ihm seine Widerspenstigkeit verwies, vor. Das half; der Respect vor den Obern verließ auch den schwachsinnig gewordenen Greis nicht. Am 12. August 1807 starb er. Sein Grab liegt auf dem jetzt geschlossenen Kirchhof der Mariengemeinde vor dem Groner Thore; eine große viereckige Steinplatte deckt seine und seiner Frau Ruhestätte. Der Plan eines getreuen Schülers, des westfälischen, vorher braunschweigischen Ministers v. Wolfradt, ihm ein Denkmal zu errichten, ist durch die Ungunst der Zeiten nicht zur Ausführung gekommen. Die Göttinger Gelehrten Anzeigen (1807 St. 138) brachten den Nachruf: „Den 12. August starb der Patriarch der deutschen Publicisten, der berühmte Geheime [773] Justizrath Johann Stephan P., dessen ausgezeichnet große Verdienste um seine Wissenschaft, um die Bildung so vieler tausend Staatsdiener und um den Glanz der Universität, der er über 50 Jahre seine rastlose Thätigkeit mit seltenem Eifer widmete, unvergeßlich bleiben werden. Er erreichte ein Alter von 82 Jahren und fast 2 Monaten.“ Darauf beschränkte sich, was zu seinem Gedächtniß geschah. Die Zeiten waren nicht danach, um sich der Gestorbenen lange zu erinnern; die bange Sorge um die nächste Zukunft beherrschte die Gemüther. Für Heyne, den Verfasser der obigen Zeilen, kam der Unwille darüber hinzu, daß P., „der alles der Universität und seine Deductionen und Bücher der Bibliothek zu verdanken hat, dieser nicht das geringste Legat, ebenso wenig den Armen oder den Wittwen etwas, dagegen entfernten lachenden Erben ein Vermögen von 120–130,000 Thalern und darunter 92,000 Thaler baar und in Capitalien hinterließ. Seine Memoria wird wohl unterbleiben“ schloß er einen Brief an den Bibliothekar Langer in Wolfenbüttel. Der Geisteszustand Pütter’s während der letzten Jahre erklärt die Vernachlässigung der öffentlichen Institute nicht; denn schon durch eine unter dem 4. Mai 1804 zwischen P. und seiner Frau aufgerichtete Erbvereinigung, welche einen ältern Vertrag von 1779 ergänzte, waren die letztwilligen Anordnungen getroffen und die beiderseitigen beim Tode des Letztlebenden vorhandenen Intestaterben zu Erben eingesetzt, dergestalt, daß das gesammte Vermögen zu gleichen Theilen der Pütter’schen und der Stock’schen Familie zufallen sollte. Hatte man P. schon bei seinen Lebzeiten Kargtheit, auch wohl Habsucht nachgesagt, so wird dieser Vorgang dem neue Nahrung gegeben haben; doch fehlt es nicht an kundigen Zeit- und Ortsgenossen, die ihn gegen jene Nachrede in Schutz genommen und ihre wahrscheinlichen Entstehungsgründe aufgedeckt haben: einmal seine trotz großer Einnahmen einfache, wenn auch sehr anständige Lebensweise; und dann eine Anzahl finanzieller Neuerungen, die an sich ganz berechtigt, doch leicht dem der sie anregt in akademischen Kreisen den Ruf der Erwerbsucht zuziehen: er hat die Vorausbezahlung der Vorlesungshonorare, die erhöhte Bezahlung der Praktica eingeführt und auf die Beseitigung der Unbilligkeit gedrungen, wonach das den außerordentlichen Beisitzern des Spruchcollegs für ihre Arbeiten gebührende Honorar den ordentlichen Beisitzern zufiel. Auch mangelt es nicht an positiven Gegenbeweisen gegen jene Beschuldigung. Des Verzichts auf seine Facultätsstelle ist schon gedacht. Die zahlreichen Berufungen, die ihm zu Theil wurden, finanziell auszubeuten, ist ihm nie in den Sinn gekommen. Für seine öffentlichen Vorlesungen wählte er Gegenstände, für die er, auch wenn er sie privatim vorgetragen hätte, unzweifelhaft gefüllte Hörsäle gefunden haben würde. War P. auch keine Natur für die man sich erwärmen konnte oder heute erwärmen wird, so fehlt es doch seinem Leben nicht an anmuthenden Zügen. Sein Sinn für Freundschaft war sehr lebhaft. Mit manchen seiner Universitätsfreunde hat er Zeitlebens zusammengehalten. Kaum ist er selbst für Göttingen gewonnen, so weiß er den Curator für Achenwall zu interessiren, mit dem er bis zu dessen Tode (1772) in fast täglichem Verkehre blieb. So sehr er auch Gefühlsäußerungen in seiner Selbstbiographie meidet, bei dem Tode seines Jugendfreundes Jul. Melch. Strube (1777) kann er nicht umhin, seinem „gewiß sehr verzeihlichen Schmerze“ Worte zu leihen. Sein Amt wie sein Umgang hatten ihn den Kreisen, aus denen er hervorgegangen war, entrückt; den Zusammenhang mit seiner Familie hat er demungeachtet immer hoch und werth gehalten; nach dem Tode des Bruders seiner Frau nimmt er dessen Kinder zu sich ins Haus; als er 1770 nach jahrelanger Abwesenheit einmal wieder nach Iserlohn kommt, fühlt er sich in einer Umgebung, in der Niemand ein Wort von gelehrten Sachen zu reden weiß, und jeder Knabe auf die Frage, was er [774] werden wolle, „Koopmann“ antwortet, zur Verwunderung seines Freundes Strube ganz befriedigt. P. war eine durchaus religiöse Natur, von fester evangelischer Gesinnung, der Offenbarung mit vollem Glauben anhängig. Er erinnerte sich kaum mehr als dreimal in seinem Leben den Sonntag zu seinen Geschäften benutzt zu haben. Er begnügte sich nicht mit der kirchlichen Erbauung, sondern war ein fleißiger Leser der Bibel und theologischer Schriften. Das in der Jugend erlernte Hebräisch ermöglichte ihm das Studium des alten Testaments im Grundtext. Dennoch war er fern davon, sich einer streng confessionellen Richtung anzuschließen. Als er die Augsburgische Confession, dies herrliche Bekenntniß, wie er sie nennt, mit einer kurzen Vorrede herausgab, welche die Fragen vom Gewissenszwang und Toleranz erörterte, gab das dem bekannten Pastor Goeze in Hamburg den Muth zu der Anfrage, ob er nicht auf gleiche Art, wie dort das Verhältniß von Katholiken und Evangelischen behandelt sei, auch von Reformirten schreiben wolle. Er antwortete: nach seiner Ueberzeugung hätten Lutherische und Reformirte vielmehr Ursache gemeine Sache zu machen, als ihre Trennung polemisch zu unterhalten. In den conservativen Kreisen Englands galt seit der französischen Revolution der ganze Continent als politisch und religiös verdächtig. Auch Göttingen, zumal sich einige seiner Bewohner der Bewegung angeschlossen hatten, entging dem Vorwurf des Atheismus nicht; nur P. pflegte man von der allgemeinen Verdammniß auszunehmen. Der politische Sinn d. h. der Sinn für politische Parteinahme war schwach in ihm entwickelt. Seine Geburt als Preuße hat wenig Einfluß auf sein Urtheil ausgeübt. Es heißt die Vorstellungen einer ganz anderen Zeit in das vorige Jahrhundert übertragen, wenn man ihn sich wegen seiner Anhänglichkeit an Reich und Reichsverfassung als einen Gegner Preußens denkt. Als Hugo eine Recension über das Preußische Landrecht, dessen Entwurf P. zugeschickt war, für die Göttinger gelehrten Anzeigen verfaßte, bewirkte P. die Weglassung der Bemerkungen, welche es auffallend fanden, daß nach dem Gesetzbuche Preußen gar nicht mehr als ein dem Reiche verpflichtetes Glied, sondern höchstens als ein berechtigter Alliirter erschiene. Ebenso ist es ein Irrthum, wenn man glaubt, er habe in Friedrich dem Großen den Zerstörer der deutschen Reichsverfassung erblickt und ihn gar gehaßt. Er hat nie anders von ihm als mit der größten Ehrerbietung gesprochen. Es ist eine durch ihren lebhaften Styl besonders anziehende Stelle der Selbstbiographie, in der er noch 30 Jahre später die Audienz schildert, welche er während des Gothaer Urlaubes bei Friedrich gehabt: „der Blick, womit der König, indem er sich umwandte mich ansah, ist mir seitdem unvergeßlich geblieben. So majestätsvolle durchdringende Augen habe ich sonst bei keinem Sterblichen gesehen. Ich konnte mich glücklich schätzen, daß dieser Anblick mich doch nicht aus der Fassung brachte.“ Die Unterhaltung drehte sich um deutsche Geschichte, die Friedrich nur aus dem Werke des Franzosen de Barre kennt, den P. schon wegen seiner Unkenntniß des Deutschen nicht gelten lassen wollte. Auch hat man in Preußen auf P., obschon er die Berufung auf dortige Lehrstühle wiederholt abgelehnt hatte, stets große Stücke gehalten. 1787 ward ihm die Ehre zu Theil, zum auswärtigen Mitgliede der Berliner Akademie ernannt zu werden.

In dem Urtheil über P. hat sich eine große Wandlung vollzogen. Das vorige Jahrhundert blickte mit Ehrfurcht auf ihn. Selbst noch die ältere liberale Schule unsers Jahrhunderts, wie sie durch das Rotteck-Welckersche Staatslexikon repräsentirt wird, nennt ihn mit Verehrung und eignet sich das Wort eines sonst sehr kritisch gegen Göttingen gestimmten Göttingers an: P. sei zwar kein Mann der Freiheit, aber doch Feind jedes juristischen Unrechts gewesen und habe den Muth besessen, es offen zu bekämpfen, wofür dann das Zeugniß der „Auserlesenen [775] Rechtsfälle“ angerufen wird. Erst das Lebensbild, welches R. v. Mohl von ihm entworfen hat, hat das Signal zu einer entgegengesetzten Auffassung gegeben. Nach einer ausführlichen, die verschiedenen Gattungen seiner Schriften untersuchenden und größtentheils sehr anerkennenden Darlegung kommt er zu dem Schluß: P. habe sich begnügt ein großer Rechtsgelehrter zu werden, nicht aber gewußt, ein großer Charakter zu sein, denn es habe ihm an Gesinnung gefehlt. Die Gründlichkeit der Motivirung, der gefeierte Name des Verfassers, nicht wenig aber auch der Umstand, daß die heutige Generation Schriften des vorigen Jahrhunderts nicht mehr liest und froh ist, durch einen Gewährsmann wie Mohl dessen überhoben zu sein, haben dem Urtheile weithin Eingang verschafft. Und wie es zu gehen pflegt, das sittliche oder politische Urtheil hat auf das wissenschaftliche zurückgewirkt. P. ist der modernen Vorstellung der verknöcherte Actenmann, der das Recht des heiligen römischen Reichs zu dociren und demonstriren fortfuhr, ohne zu merken daß das Reich selbst dahinschwand. P. war in Wahrheit sowenig in den überkommenen Stoff versunken und seiner bedingungslosen Verehrung zugethan, daß die Zeitgenossen ihm grade nachrühmen, wie er mit der Zeit fortgeschritten sei. Man braucht nur seine Schriften aus dem letzten Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts anzusehen. Es sind seine besten Sachen nach Form wie nach Inhalt, die er als Siebziger geschrieben hat. Daß er auch nicht blos für das abgestorbene oder absterbende, sondern auch für das werdende Recht Sinn hat, beweist sein Auftreten gegen den Büchernachdruck, und Ranke spricht grade gelegentlich der Beziehungen Hardenberg’s zu P. von dem Segen der deutschen Universitäten, daß sie den jungen Männern aller Stände nicht allein die vollendete, sondern auch die werdende Wissenschaft mittheilen. Gegen die Beurtheilung Pütter’s in der Abhandlung Mohl’s ist von verschiedenen Seiten Protest erhoben und in der neuern Zeit mehren sich die Stimmen derer, die für seine wissenschaftliche Ehre und Bedeutung eintreten. Jener Vorwurf Mohl’s ist aber auch wohl noch gesteigert worden. Man hat ihn dahin mißverstanden, als habe er P. als sogenannten Hofpublicisten – „unstreitig die schädlichste Gattung von Menschen“ nach Häberlin’s Ausspruche – bezeichnen wollen. P. war, wie ihn H. A. Zachariae richtig charakterisirt, ein Mann von lebendigem Rechtssinn, wenn ihm auch der politische fehlte. Daß sein Ideal die absolute Monarchie gewesen sei, ist unrichtig. Daß in seinen Schriften die Rechte der Landstände unzureichend behandelt sind, hängt damit zusammen, daß sie in den meisten Territorien seiner Zeit verkümmert existirten. Im Reiche war er ein entschiedener Verfechter der fürstlich-protestantischen Partei und trat den gelegentlichen Anwandlungen von Cäsarismus auf staatlichem Gebiete wie den Uebergriffen katholischer Landesherren auf kirchlichem mit den Waffen seines Wissens entgegen. Was P. in der öffentlichen Meinung geschadet hat, ist zweierlei: zunächst die Zusammenstellung mit J. J. Moser. Das Leben und Wirken der beiden Männer bietet so mannigfache Vergleichungspunkte, daß es auffallen müßte, wenn eine Parallelisirung nicht längst versucht wäre. Joh. Christ. Majer hat das schon in vielfach treffender Weise in seiner „Constitution des deutschen Reichs“ (1800) gethan; Bopp im Staatslexikon (Bd. IX.) sie als die Dioskuren des deutschen Staatsrechts bezeichnet, ein Wort, das Mohl acceptirt, wenn er es auch nicht aufgebracht haben möchte. Grade seine Nebeneinanderstellung von Moser und P. mußte bei einem Publicum und in einem Zeitalter, das im Publicisten vor allem den Politiker suchte und den Werth des Schriftstellers nach dem Maß seines Freimuthes abschätzte, die Wagschale zu Gunsten Moser’s herabdrücken. Moser, der aufrichtige, ehrliche Mann, der unerschrocken der Willkür entgegentritt und Verfolgung und Kerker um des Rechtes willen erträgt; P. der vorsichtige, zeitlebens in glücklicher Lebenslage sich befindende [776] Mann, der sich begnügt mit Wort und Feder das Recht zu lehren. Ich weiß nicht, ob P. ein Martyrium so standhaft wie Moser ertragen haben würde. Aber daß ihn sein Lebensgang nicht mit tyrannischen Regierungen, sondern nur mit wohlwollenden, für das Beste ihrer Unterthanen besorgten Herren in Berührung gebracht, ihm jeden Conflict mit seinen Obern erspart hat, kann ihm nicht zur Schuld angerechnet werden. Was ihm ferner geschadet hat, ist, daß er seine Kraft an eine verlorne Sache gesetzt hat. Mit allem Aufwand seiner geistigen Mittel hat er das Staatsrecht des Reiches bearbeitet für den Zweck der Anwendung. Als diesem Recht die Anwendbarkeit genommen war, erschien die ganze darauf verwandte Mühe als vergebliche, nutzlose Arbeit. Der politische Neubau in diesem Jahrhundert fand wenig Brauchbares darunter: die Gesammtorganisation ruhte auf ganz andern Grundlagen, die der Einzelstaaten verfolgte fremde Muster, und wo sie an die eigene Vergangenheit anzuknüpfen vermochte, hätte sie in Pütter’s Schriften wenig Unterstützung finden können, da diese sich ganz überwiegend auf das Reichsrecht beziehen, auf Landesrecht nur sehr nebensächlich Rücksicht nehmen und kaum anders verfahren können, da das innere Landesrecht, soweit es nicht in Herkommen bestand, sich aus einer unübersehbaren Fülle von Verordnungen zusammensetzte, die wenigen Personen zugänglich waren und die Niemand zu einer Einheit zu verbinden vermochte. So ist es gekommen, daß von Pütter’s reicher Wirksamkeit der heutigen Wissenschaft nur noch weniges unmittelbaren Nutzen bringt. Die Abfassung von Compendien macht Niemanden unsterblich. Im Gebiete des Privatfürstenrechts hat P. unbestritten die erste Stellung errungen; und mag in den meisten Zweigen des Rechts sein Name heute nur noch historische Bedeutung haben, in diesem wirkt seine Autorität bis in die Gegenwart fort. Seine Monographieen aus diesem Rechtstheile sind nicht nur heute noch die ausschlaggebenden theoretischen Werke, sondern haben auch im Leben eine günstige Wendung zur Einbürgerung und Aufrechterhaltung strengerer Grundsätze bewirkt. In Pütter’s Fußtapfen trat K. F. Eichhorn, der sich grade in Schriften dieses Gebietes auf seinen verewigten großen Lehrer beruft. Pütter’s Untersuchungen über die Regierungsform des deutschen Reiches in den Beiträgen Thl. I. haben die neuern Forschungen über die Entwicklung des Begriffs vom Bundesstaat mancherlei Förderung zu danken. Seine Litteratur des deutschen Staatsrechts ist noch heute ein unentbehrliches Buch. Je mehr die Wissenschaft des Staatsrechts sich von der Politik sondert, wird sie im Stande sein, Gedanken der Pütterschen Schriften darauf zu prüfen, ob sie nicht ihre Brauchbarkeit behaupten, wenngleich ihre nächsten Objecte verschwunden sind. Wer auch im Staatsrecht Jurisprudenz sucht und es nicht der Politik Preis geben will, soll P. auch heute noch in Ehren halten. Für Göttingen verknüpft sich mit seinem Namen eine der bedeutendsten Erinnerungen, und als es galt, das neue, 1865 eröffnete Auditoriengebäude an seinem Frontispiz mit Medaillonbüsten der wichtigsten Vertreter der Vergangenheit zu schmücken, wählte man P. zusammen mit Heyne und Spittler als Repräsentanten der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts.

Hauptquelle ist die Selbstbiographie (oben S. 760). Außerdem: P., Versuch e. akadem. Gelehrtengesch. v. d. Univ. zu Göttingen I, 142; II, 124; III, 63. – Hugo, Civilistisches Magazin V, (1814) 54–98; das. III, 92 ff.; dess. Lehrbuch der Gesch. des Röm. R. seit Justinian S. 543; dess. Beitr. z. civilist. Litterärgeschichte I, 98, 268, 518. – Häberlin, Handb. des Teutschen Staatsrechts I, (1797) Vorrede und S. 29 ff. – Schlosser, Geschichte des 18. Jahrh. III, 309; IV, 96, 221. – Bopp in Rotteck u. Welcker’s Staatslexikon XI, 270. – R. v. Mohl, Gesch. und Litt. der Staatswissensch. II, (1856) S. 425 ff. – v. Kaltenborn in Bluntschli und Brater’s Staatswörterb. [777] VIII, 439 – Bluntschli, Gesch. des deutschen Staatsrechts S. 402. – Brie, der Bundesstaat S. 25 ff. – Zachariae in Göttinger Professoren (1872) S. 99 ff. – Frensdorff, Die Anstellung Pütter’s als Professor in Göttingen (Zeitschrift des histor. Vereins für Niedersachsen Jahrgang 1883 S. 256); ders., die ersten Jahrzehnte des staatsrechtlichen Studiums in Göttingen (Festschrift z. 150 jähr. Jubelfeier der Georg-Augusts Univ. 1887); ders., Ueber einen Band des Pütter’schen Nachlasses (Nachr. v. der Ges. der Wissensch. 1883 Nr. 2). – Ebert, Ueberlieferungen II, 8. – v. Ranke, Hardenberg I, (Sämmtl. W. 46) S. 14. – Acten des Universitätsgerichts zu Göttingen.