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ADB:Riegger, Paul Josef von

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Artikel „Riegger, Paul Josef Ritter von“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 28 (1889), S. 551–553, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Riegger,_Paul_Josef_von&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 17:52 Uhr UTC)
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Riegger: Paul Josef Ritter v. R., Kanonist, geb. zu Freiburg i. B. am 29. Juni 1705, † am 2. (nach anderer Angabe 6.) December 1775 zu Wien. R. war der Sohn eines Registrators bei der Regierung, legte in seiner Geburtsstadt die Gymnasial- und Universitätsstudien zurück, wurde daselbst am 19. August 1722 magister phil., am 15. Juli 1733 Dr. juris und im selben Jahre zum Professor des Natur-, Völker- und öffentlichen deutschen Rechtes und der deutschen Geschichte an der Universität Innsbruck ernannt. In den 20 Jahren seines Lehramtes an dieser Universität widmete er sich ganz dem mühevollen Amte, genoß das Vertrauen seiner Amtsgenossen dergestalt, daß er achtmal das Decanat der Juristenfacultät, zweimal das Amt eines Rectors verwaltete und wiederholt mit der Besorgung wichtiger Universitätsangelegenheiten betraut wurde. Im J. 1753 wurde er nach Wien berufen als Hofrath, Professor des geistlichen Rechtes mit 2500 fl. und Mitglied der Büchercensurcommission, alsbald auch an der 1751 reorganisirten Theresianischen Akademie Professor des Staatsrechts, später auch des kanonischen und zugleich Referent der geistlichen Angelegenheiten bei der böhmischen Hofkanzlei. Seine kirchenrechtliche Richtung hatte ihn bereits zu Innsbruck in vielfache Kämpfe mit den Jesuiten gebracht und zog ihm fortwährend Angriffe zu. Um so höher stand er in Ansehen bei der Kaiserin Maria Theresia, die ihn mit Diplom vom 8. Januar 1764 in den erblichen Ritterstand erhob. Als er dem Tode nahe war, [552] versuchte ein Prälat unter dem Vorgeben, von der Kaiserin entsandt zu sein, ihn zum Widerrufe einzelner Ansichten zu bewegen, richtete aber nichts aus. Er hinterließ eine zahlreiche Familie und bedeutende Schulden, deren Uebernahme seitens der beiden ältesten Söhne erfolgte und diesen sehr hart wurde. – R. hat für die Entwicklung der kirchlichen Verhältnisse Oesterreichs in jener Zeit eine ausschlaggebende Bedeutung. Wie das möglich wurde, ist aus zwei Momenten erklärlich. Er war erstens zweifelsohne einer der besten Kenner des positiven Kirchenrechts, wohl in Oesterreich der tüchtigste. Sodann vereinigte er in merkwürdiger Mischung den modernen Standpunkt mit fast scholastischer Orthodoxie. Er eignet sich die von den Vertretern des Territorialsystems in der protestantischen Kirche, sowie von den Naturrechtslehrern dem Regenten beigelegten Befugnisse an, vertritt die Omnipotenz des Staates auch gegenüber der Kirche, begründet diese aber dadurch, daß der katholische Landesherr innerhalb der Kirche eine hervorragende Stellung einnimmt, infolge seiner Advocatie über die Kirche von dieser alles Schädliche fern halten könne. Während er dem Staate jedes Recht abspricht, über den Glauben zu urtheilen, in rein geistlichen Dingen Bestimmungen zu treffen, hält er den katholischen Regenten für berechtigt, Ketzerei und Schisma zu verhindern, daher Concilien zu berufen, die Schädiger der kirchlichen Ordnung zu bestrafen, Religionsgespräche und religionsschädliche Bücher zu verbieten, für päpstliche Erlasse das Placet vorzuschreiben, das Alter für den Eintritt in den Clerus, weil die Geistlichen Bürger bleiben, vorzuschreiben und gegen Besetzungen Einspruch zu erheben, legt er ihm die Pflicht bei, für die Geistlichen den nöthigen Unterhalt zu beschaffen, den Erwerb geistlicher Güter zu beschränken u. s. w. Das ist der Standpunkt, wie ihn die österreichischen Regenten, insbesondere die Kaiserin Maria Theresia festhielt. Man darf seine Theorie mit Recht als jene bezeichnen, welche in den Gesetzen dieser Kaiserin ausgeführt wurde, ihn selbst als den geistigen Vater der meisten Verordnungen aus jener Zeit. Mit dieser Theorie konnte man sich zu gleicher Zeit schmeicheln gut katholisch zu sein und unumschränkt zu regieren für befugt halten. Für die Wissenschaft hat er durch einzelne gute historische Arbeiten sich Verdienste erworben, ohne daß für die Bearbeitung des positiven Stoffes ein Fortschritt vorliegt; erwähnt sei noch, daß er kräftig gegen Aberglauben, Hexenwesen u. dgl. gekämpft hat. Seine Schriften (aufgezählt von Wurzbach) umfassen theils die Geschichte des kanonischen Rechts: „Exercitatio de collectionibus juris ecclesiastici antiqui, sive ante Gratianum“, 1757; „Diss. de sensu canonis VI. Concilii Nicaeni“; „Diss. de Decreto Gratiani“, 1760; theils die Theorie der Quellen: „Exerc. de scriptura sacra, primo jur. eccles. fonte“, 1755 (vertheidigt die Vorschriften bezüglich der Vulgata und der Uebersetzungen). „Exerc. de jur. eccles. origine, natura et principiis“, 1756; „Exerc. de conciliis jur. eccl. altero fonte“, 1757; theils die Darstellung des positiven Rechtes: „Introductio in universum jus ecclesiasticum“, P. I, 1758, 4°; übergegangen in: „Institutionum jurisprudentiae ecclesiasticae Pars I: Principia juris eccles. continens“, 1765 u. ö. P. II. 1770. P. III u. IV. 1772. Ueber einzelne Vorgänge bei der Herausgabe bezw. Publication der neuen Auflage und die Versuche die Beschwerden der geistlichen Behörde zu beseitigen enthält A. B. Schlözer’s Briefwechsel im 6., 7. und 10. Bande Mittheilungen. „Elementa jur. eccl.“, 2 P. 1774 ff.; „Diss. de poenitentiis et poenis ecclesiasticis“, 1772. 4°; „Diss. de magia“, 1773. 4°. Dazu kommen andere historische Arbeiten und Quellensammelwerke: „Corpus juris publici et ecclesiastici Germaniae academicum“, 2 P. 1757, 60. 2. Aufl. 1775; „Corpus juris ecclesiastici austriaci“, 1764; „Specimen corporis juris eccles. regni Hungariae et [553] partium eidem adnexarum secundum ordinem decretalium Greg. IX. digesti“, 2 P. 1773.

Rieggeriana, 2 Bde., Wien, Freiburg, Prag 1792, II, 1 u. 9. – Jos. Wander v. Grünwald, Biogr. der beiden R. v. Riegger, Prag 1791. 4°. – J. V. Eybel. Oratio funebris ad sol. exequias cet. Vien. 1776. – Meusel, Lex. XI, 327. – Schreiber, Gesch. d. Univ. Freiburg III, 172. – v. Wurzbach, Biogr. Lex. XXVI. 129 ff. – v. Schulte, Gesch. d. Quellen und Lit. des can. R. III, 1, S. 208 ff.