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ADB:Rudorff, Adolf Friedrich

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Artikel „Rudorff, Adolf Friedrich“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 29 (1889), S. 580–582, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Rudorff,_Adolf_Friedrich&oldid=- (Version vom 12. November 2024, 20:49 Uhr UTC)
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Rudorff: Adolf Friedrich R., namhafter Rechtsgelehrter, wurde geboren im Hannoverschen am 21. März 1803, bezog 1820 die Universität Göttingen, wurde durch die Vorträge seines noch später stets von ihm hochgeschätzten [581] Lehrers Ribbentrop zugleich der Rechtswissenschaft und der historischen Schule innerhalb derselben gewonnen, hörte dort auch noch Eichhorn, begab sich dann aber 1823 zu weiterem Studium direct unter v. Savigny nach Berlin. Hier fand er bei letzterem sofort entgegenkommendste Aufnahme und schloß sich ihm auf das innigste an, ein Verhältniß, welches für das Leben und über das Leben des älteren Theiles hinaus fortbestehen sollte. Begünstigt wurde die Pflege desselben dadurch, daß Rudorff’s ganze weitere Laufbahn sich in Berlin abgespielt hat; am 26. April 1825 daselbst habilitirt, wurde er ebenda am 3. August 1829 zum außerordentlichen und am 17. Sept. 1833 zum ordentlichen Professor ernannt und ist in dieser Stellung bis zu Ende geblieben. Seit 1860 war er Mitglied der königlich preußischen Akademie der Wissenschaften; in seinen letzten Jahren nöthigte ihn Krankheit seine Lehrthätigkeit zu beschränken, so daß ihm schon bei Lebzeiten in der Person von Dernburg ein Nachfolger berufen werden mußte; gestorben ist er am 14. Februar 1873. – R. vertritt die unmittelbar an v. Savigny anschließende historische Schule nach der rechtsgeschichtlichen, wie Puchta nach der dogmatischen Seite hin; in Puchta und R. fließen die beiden mächtigen Strömungen, welchen gemeinsame Quelle gewesen zu sein das Wahrzeichen und Vorrecht des Meisters bildet, getrennt weiter. Dabei war freilich Puchta auf seinem Gebiete entschieden der auch in Grund- und Principienfragen origineller, unabhängiger denkende Theil; R. ist durchweg mehr der Nachfolger geblieben, welcher mit emsiger Einzelarbeit den Plan des vorangegangenen Meisters durcharbeitet. Innerhalb seiner Provinz, der Rechtsgeschichte, hat er sich wieder wesentlich bloß mit der rein römischen befaßt; wenn er schon hin und wieder auch auf diejenige des Mittelalters übergeht, so sind es doch hier wie in der eigentlichen Dogmatik stets nur gelegentliche Ausflüge, um welche es sich bei ihm handelt. Die Lücke, welche sich zwischen Rechtsgeschichte und Wissenschaft des gemeinen Rechts durch diese Vernachlässigung der mittelalterlichen Uebergänge gebildet hat und welche vielfach mehr, als man glaubt, mit der oft beklagten Kluft zwischen Theorie und Praxis unseres Rechts zusammenfällt, ist mit darauf zurückzuführen, daß sich für diese dritte Seite der von v. Savigny angebahnten Thätigkeit kein Specialist im Range Puchta’s oder Rudorff’s diesen zur Seite gestellt hat. Auf dem von ihm gepflegten Gebiet der gelehrten rein römischen Rechtsgeschichte nun hat R. höchst bedeutendes nach allen Seiten hin mit unendlicher Kenntniß der Einzelheiten, weitgehender Beherrschung des classischen Studienapparates, stets regem Forschungseifer und gewaltiger Arbeitskraft geleistet. Achtung gebietend ist allein schon die Reihe seiner, sämmtlich ihren Gegenstand wesentlich fördernden Aufsätze, wie sie seit 1828 in fast jedem Bande der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, an deren Redaction er seit 1839 mit betheiligt war –, sodann in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, an deren Spitze er als Redacteur von vornherein stand, – endlich in den Publicationen der Akademie der Wissenschaften erschienen sind; von ihnen sei nur der classisch klare und klärende über die Litiscrescenz namentlich aufgeführt, da sie sonst eben alle genannt werden müßten. In diesen kurzen Arbeiten treten die Vorzüge Rudorff’s am schärfsten hervor, weil ihr Glanz hier am wenigsten getrübt wird durch die seinen umfangreicheren Büchern leider unleugbar anhaftenden Mängel der absoluten Verkehrtheit der Systematik und Ordnungslosigkeit; ein viel verschrieenes Beispiel eigenartiger Verwirrung bildet so vor allem seine sonst durch die Fülle der Einzelheiten, ebenso wie durch die Beherrschung des Ganzen so vortreffliche und einzig dastehende, lange ohne jede auch nur entfernt ebenbürtige Nebenbuhlerin gebliebene „Römische Rechtsgeschichte“ 1857–1859. Diesem umfassenden Werke waren außer der Erstlingsschrift de lege Cincia (1825) noch die höchst verdienstvollen und für diese Lehre wesentlichen [582] Untersuchungen über das Recht der Vormundschaft (1832–1834) vorangegangen; ihm folgt von großen, allein unternommenen Publicationen hauptsächlich noch 1869 ein Versuch der Restitution des Edictum perpetuum, welcher, abermals ein Monument der Erudition und Arbeitskraft, leider etwas mehr als behufs Erlangung sicherer Resultate dienlich freier Hypothesenbildung zuneigt. Zwischen diesen selbständigen Arbeiten hat R. sich in den Jahren 1848–1852 aufs emsigste an der von ihm, Lachmann, Blume und Mommsen besorgten Ausgabe der römischen Agrimenforenschriften betheiligt und für dieses Unternehmen die große Schlußabhandlung „Gromatische Institutionen“ (II, 229–464) geliefert; in derselben hat er für dieses infolge Eingreifens technischer und antiquarischer Fragen einzig schwierige Sondergebiet erst ein irgendwie sicheres Fundament für Juristen, Historiker und classische Philologen geschaffen. Rudorff’s besondere Neigung zu philologischer Editionsthätigkeit in Verbindung mit der Unverdrossenheit des Schaffens, ließen ihn endlich ganz besonders geeignet erscheinen zur Herausgabe nachgelassener Werke; und da das große Zutrauen hinzukam, welches sein allseitig von den Zeitgenossen gerühmter edler Charakter, sowie seine gegen Freunde wahrhaft pietätvolle Gesinnung einflößten, so haben ihm sowohl v. Savigny wie Puchta ihren gesammten litterarischen Nachlaß anvertraut. Diesem Umstande verdanken wir die von ihm veranstaltete und mit Nachtragsnoten versehene 7. Ausgabe des Savigny’schen Besitzes, Wien 1865, sowie fast alle heute in unseren Händen befindlichen Arbeiten Puchta’s, dessen kleine Schriften, Institutionen, Pandecten, Vorlesungen über heutiges Römisches Recht R. mit nie ermattendem Eifer, unter steter Weiterführung der Noten und sorgfältigster Vergleichung der Manuscripte des Autors, sowie der Hefte seiner Zuhörer, theilweise erst neu herausgegeben, alle aber in stets sich wiederholenden Auflagen besorgt hat. So hat uns schließlich der eine der beiden Nachfolger des Meisters auch die Lebensarbeit des anderen, beide Ströme gewissermaßen wieder zusammenfassend, erhalten; war es R. doch bestimmt, Lehrer und Mitschüler lange zu überleben, als einsam gebliebener würdiger Vertreter der großen alten Zeit der Bildung neuer historisch-philologischer wie historisch-geistreicher Schulen zuzuschauen; daß er dabei schließlich nicht immer solchen modernen Standpunkt zu billigen oder gar sich ihm anzubequemen vermochte, ist leicht begreiflich; jedoch hat er durch die volle Anerkennung, welche er rückhaltslos z. B. Mommsen jederzeit gezollt hat, gezeigt, daß er den Fortschritt, wo er ihm gesichert entgegentrat, keineswegs verkannte und so durch sein Beispiel der Wissenschaft einen letzten wichtigen Dienst geleistet. – Rudorff’s Lehrart wird, dem Charakter seiner Schriften entsprechend, als eine mehr in werthvolle Einzelheiten einführende, für den Vorgeschrittenen allseitig anregende, denn für den Anfänger anziehende, in den weiten Zügen übersichtliche geschildert. Eine außergewöhnliche musikalische Begabung, welche in seiner Familie fortblüht, hat seinem Leben zum erfreuenden Schmuck gereicht.

Rivier, in der Revue de Législation ancienne et moderne, 1873, S. 199 fg. – Augsburger Allg. Zeitung, Jahrg. 1873, Nr. 52, Beilage, S. 785 (nach der Nat.-Zeitung). – Die k. Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin in ihrem Personalbestande seit ihrer Errichtung, Michaelis 1810 bis Michaelis 1885. – Die Zeitschrift für Rechtsgeschichte hat ihrem ersten Redacteur und getreuesten Mitarbeiter die Ehrenschuld eines ausführlicheren Nekrologes nicht abgetragen.