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ADB:Schneider, Franz

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Artikel „Schneider, Franz“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 32 (1891), S. 108–110, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schneider,_Franz&oldid=- (Version vom 18. Dezember 2024, 07:49 Uhr UTC)
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Schneider: Franz S., Jurist, geboren zu Tepl in Böhmen am 11. Aug. 1805, † zu Prag am 1. Juli 1882. Er erlangte die Elementarbildung in der Vaterstadt, legte die letzten vier Jahre der Gymnasialstudien, nachdem er die zwei ersten im Kloster zu Tepl privatim abgemacht hatte, in Prag zurück, studirte hier die Philosophie und die Rechte und wurde am 18. Mai 1832 zum Dr. jur. utr. promovirt. Er hatte alle Studien mit Auszeichnung gemacht und die Befugniß zur Ertheilung von Privatunterricht erlangt; durch diesen erhielt [109] er sich und theilweise seine Geschwister, da beide Eltern im October 1819 gestorben waren, ohne Vermögen zu hinterlassen. Er trat als Erzieher in das Haus des Prinzen Karl von Thurn und Taxis ein, wodurch er eine gesicherte Stellung erhielt, die nach der Vollendung dieses Amts zu der des maßgebenden Oberleiters der Verwaltung führte und ihm eine lebenslängliche erhebliche Pension einbrachte; auch wohnte er bis in’s J. 1863 mit Familie in dem fürstlichen bezw. der verwittweten Fürstin und nach deren Tode ihrem jüngsten Sohne gehörigen Hause unentgeltlich. Dieser, Prinz Rudolf, der schon als Student den Erztschechen spielte, eine Küsterstochter heirathete und von den Jungtschechen als Mäcen behandelt wurde, hat S. den Haß gegen den Adel und jene Grundsätze zu danken, die ihn bei seinen Standesgenossen unmöglich gemacht haben. S. bestand im J. 1838 mit Auszeichnung die allgemeine Advocatenprüfung und die besondere aus dem Bergrechte, erreichte durch unausgesetztes Bemühen, daß er zur Abhaltung unentgeltlicher außerordentlicher Vorlesungen über Bergrecht im October 1837 zugelassen und am 6. Mai 1843 zum ordentlichen Professor des Bergrechts in Prag ernannt wurde. Nach dem Tode von Josef Helfert wurde er „supplirender“ Professor für Römisches und Kanonisches Recht bis 11. April 1849. Am 2. Decbr. 1850 wurde er auch ordentl. Professor des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Rechts. Am 31. August 1863 erhielt er Titel und Charakter eines Oberbergraths, im J. 1846 hatte er die goldene Medaille „literis et artibus“ vom Kaiser, und vom Könige von Sachsen die goldene Medaille „virtuti et ingenio“ für sein Lehrbuch erhalten, war dreimal Decan des juristischen Professoren-Collegs und im J. 1864/65 Rector der Universität.

Im Juli 1871 wurde er vom 1. August ab auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1870 – er war 65 Jahre alt, konnte also pensionirt werden – in Ruhestand versetzt, obwohl, wie ich aus persönlicher Kenntniß sagen muß, er 1871 für sein Lehramt vollständig rüstig und viel befähigter war, als eine ganze Reihe von ordentlichen Professoren der Universität. Diese Pensionirung setzte ihn in einen Zustand der äußersten Erbitterung, veranlaßte ihn, die Selbstbiographie herauszugeben, welche seine Verdienste bis auf die kleinlichsten Dinge und seine „Berühmtheit“ schildert; er konnte diesen Schlag nicht überwinden, dessen Folgen haben wohl auch seine letzte Krankheit mit veranlaßt. S. war ein Mann von großer Befähigung und vielen Kenntnissen, hatte sich auch bemüht, die der in seiner Studienzeit herrschenden Methode zur Last fallenden Mängel möglichst zu bessern; er war ein guter und pflichttreuer Professor. Leider litt er an einer Selbstüberschätzung ohne Grenzen, an einer Verbitterung auf Grund vermeintlicher Zurücksetzung, welche maßlos war, dazu an einer unbeschreiblichen Rücksichtslosigkeit gegen Jeden, der nach seiner Ansicht ihm in den Weg trat. Josef Unger, der in Prag außerordentlicher Professor des österreichischen Civilrechts durch drei Jahre war, wurde von ihm durch Benehmen und Aeußerungen selbst im Hörsaale geradezu feindlich behandelt. Wer mit ihm auch nur in der geringsten Sache nicht einerlei Meinung war, hatte seinen Haß zu befürchten, der in der Wahl der Mittel nicht wählerisch war. Ich habe Scenen und Streitigkeiten zwischen ihm und Collegen in Sitzungen beigelegt, welche jeder Beschreibungen spotten. Außer dem Collegen Chambon, der nach 3 Jahren starb, hat er niemals dauernd mit irgend einem Collegen auf freundlichem Fuß gestanden; er hat Jahre lang mit vielen juristischen Collegen kaum den Gruß gewechselt. Schriften: Eine Anzahl von Abhandlungen über österr. Civil- und Bergrecht in „Zeitschr. f. österr. Rechtsgelehrsamkeit“, „Magazin“ und „Vierteljahrsschrift“ von Haimerl; „Lehrbuch des Bergrechtes“, Prag 1847, 2. Aufl. 1867, 3. Aufl. 1870, das damals in der That beste Lehrbuch; „Die Berg-Gerichtsbarkeit“ u. s. w., das. 1872.

[110] Biographische Skizze des nunmehr in den Ruhestand versetzten k. k. Oberbergraths Dr. F. Schneider u. s. w., Prag 1871.