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ADB:Schoultz von Ascheraden, Karl Friedrich Freiherr

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Artikel „Schoultz von Ascheraden, Karl Friedrich Freiherr“ von Joseph Girgensohn in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 32 (1891), S. 419–420, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schoultz_von_Ascheraden,_Karl_Friedrich_Freiherr&oldid=- (Version vom 18. November 2024, 17:18 Uhr UTC)
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Schoultz: Karl Friedrich S. von Ascheraden, Freiherr, livländischer Staatsmann. Geb. am 19. Jan. 1720 zu Schloß Ascheraden in Livland, trat er 1732 in das Cadettencorps in St. Petersburg, 1739 wurde er Kornet im braunschweigischen Cürassierregiment, nahm 1743 seinen Abschied aus der Armee und lebte, nachdem er Reisen nach Berlin und Böhmen gemacht hatte, bis zu seinem am 21. Januar 1782 erfolgten Tode auf seinem väterlichen Schlosse. Als Landrath und als Deputirter der livländischen Ritterschaft in St. Petersburg und Moskau hat er wiederholt durch mehr als gewöhnliche staatsmännische Tüchtigkeit und diplomatische Gewandtheit seinem Lande und dessen Freiheiten und Rechten bei den russischen Kaisern und Kaiserinnen Achtung und Schutz gegen eine neidische Camarilla erkämpft. Nicht minder zeichnete er sich durch [420] seine Kenntniß des Landesrechts und der Landesgeschichte aus; seine bezüglichen Schriften sind, wiewol nicht unbenutzt, meist ungedruckt geblieben. Am bedeutsamsten aber war seine Wirksamkeit auf dem Gebiete der Arbeit für das Wohl der Bauern Livlands. Nicht ohne Widerspruch unter seinen Standesgenossen zu finden, ja zum Theil unter starker Anfeindung derselben erließ er für seine Bauern eine Verordnung unter dem Titel: „Ascheradensches und Römershofsches Bauerrecht, gegeben von Karl Friedrich Schoultz im J. 1764“, und ließ dieses merkwürdige Recht in der Sprache der Bauern, der lettischen, drucken. In demselben wurde den Ascheradenschen und den Römershofschen Bauern bei Beibehaltung der damals allgemein gültigen Hörigkeit und Frohn doch ein gewisses Erbrecht an ihren Höfen, sowie das Eigenthumsrecht an Mobilien, wie endlich ein volles Klagerecht gegenüber dem Herrn gewährleistet. Dieses Beispiel wirkte, wenn auch erst allmählich, auf eine Verbesserung der Lage der Bauern im ganzen Lande hin, und leitete eine Bewegung ein, die ihren Abschluß in den Landtagsbeschlüssen über die Bauernemancipation von 1804–1819 fand.

Vergl. Ed. Winkelmann, Bibliotheca Livoniae historica n. 11283. – Astaf v. Transehe-Roseneck, Gutsherr und Bauer in Livland im 17. und 18. Jahrh., S. 150 ff., Straßb. 1890.