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ADB:Schrag, Friedrich

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Artikel „Schrag, Friedrich“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 32 (1891), S. 440–441, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schrag,_Friedrich&oldid=- (Version vom 24. November 2024, 15:14 Uhr UTC)
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Schrag: Friedrich S., Jurist, dessen Leben ziemlich im Dunkeln liegt; in Zedler’s Universallexikon und sonstigen ähnlichen Werken ist nichts über ihn zu finden, Jöcher bemerkt, ohne Quellenangabe, über ihn bloß, daß er Dr. und Professor juris zu Straßburg, ein Sohn oder Bruder (!) des Juristen Johann Adam S. war und zwischen 1669 und 1698 lebte; v. Schulte, gleichfalls ohne Quellenangabe, daß er 1701 als Professor der Rechte in Straßburg gestorben sei. Diesen dürftigen Angaben gegenüber läßt sich aus den Titelblättern seiner mir zugänglichen Schriften jedenfalls noch feststellen, daß er Straßburger von Geburt ist, in dieser seiner Heimathstadt im September 1669 den Doctorhut erwarb, dort im J. 1679 Professor der Institutionen, im J. 1687 Professor der Pandekten, im J. 1690 außerdem noch Professor des canonischen Rechts, in den Jahren [441] 1695 und 1697 endlich überdies Canonikus bei St. Thomas war. Weit ausgiebigere Nachricht über seine ferneren Schicksale ergeben sich, wenn wir seine Identität mit Friedrich S., dem Kammergerichtsassessor, annehmen, welcher auf Präsentation des schwäbischen Kreises hin am 20. Mai 1699 eingeschworen wurde. Für diese Identität spricht nicht nur das gleichzeitige Aufhören der Schriften, in welchen er den Straßburger Professor-Titel führte; sondern auch Positives, zunächst, daß eine anonyme Abhandlung gegen die Reunionen Ludwig’s XIV. im Elsaß, welche reich mit Actenstücken ausgerüstet und im ernsten juristischen Ton mit tüchtigem Wissen geschrieben ist, von dem Kammergerichtsassessor S. herrühren soll, während die Unterströmung tief innerlichster Entrüstung, welche man in ihr fühlt, deutlich auf den Elsasser und Straßburger Professor als Urheber hinweist. Sodann der Umstand, daß, als des Assessors Gegner später einmal ihn als Injurianten angreifen, sie dabei für einen landläufigen Rechtssatz eine Stelle aus der sonst zu weiterer Verbreitung nicht gelangten introductio in Pandectas des Professors S. allegiren. Ueber die Periode, welche dieser demgemäß am Kammergericht zubrachte, fließen nun die Quellen besonders reichlich wegen der Wirren, welche zu dem siebenjährigen Stillstand dieses Hofes (1704–1711) führten und mit einer großen Kammergerichts-Visitation endeten. S. nahm anfangs bei der einen kleineren, sodann bei der anderen Partei des Kammergerichtspräsidenten Baron v. Ingelheim Stellung; den ihm von den Dissidenten gemachten Vorwurf der Ueberläuferei aber wies er treffend zurück, indem er darthat, daß es sich um zwei ganz verschiedene Fragen in beiden Fällen handele, daß er parteilos in dieser zu der einen, in jener zu der anderen Ansicht juristisch gelangt sei, während rings um ihn man bloß der Parteistellung gemäß zu urtheilen verstehe. Sicherlich tritt uns hier eine anerkennenswerthe Gesinnung entgegen, wenn S. sich auch in der immermehr anschwellenden Fluth persönlicher Gehässigkeiten und Verunehrungen nicht ganz tadelos rein gehalten haben mag; makellos leuchtend steht er da in Bezug auf den Vorwurf der Corruption: während die Visitation wenigstens durch den Verdacht derselben zu einer Untersuchung gegen sämmtliche übrigen Assessoren veranlaßt wurde, blieben von dieser Inquisition lediglich ausgeschlossen S. und Krebs, als von vornherein vollständig unverdächtig. S. gehörte auch zu den wenigen (4) Assessoren, welche die Visitation über- und die Wiedereröffnung der Sitzungen des Kammergerichts (28. Januar 1711) erlebten; er ist am 11. Januar 1718 gestorben. Seine Schriften, außer den angeführten staatsrechtlichen und kammergerichtlichen Streit- und Klageschriften, sind namentlich Dissertationen aller Art, Noten zu Meier’s Collegium Argentoratense und einführende Lehrbücher in das Pandekten- und canonische Recht; sie stehen, bei solidem Wissen, auf dem Durchschnittsstandpunkte ihrer Zeit.

Jöcher zu diesem Namen. – v. Schulte, Geschichte III, 2, 69. – Dissertationen u. s. w. des Besprochenen. – G. M. de Ludolf, Catalogus personarum collegii cameralis. – G. M. de Ludolf, Historia sustentationis Cam. Imp., S. 98 fg. – Actenstück zu den Wirrungen des Kammergerichts bei Lünig, Deutsches Reichsarchiv, Pars Generalis, und in besonderen Sammlungen. – Theatrum Europaeum 1701, S. 48 fg.; 1702, S. 597 fg.; 1703, S. 90 fg.; 1704, S. 32 fg.; 1706, S. 32 fg.; 1707, S. 46 fg.; 1710, S. 84 fg.; 1713, S. 119 fg.; namentlich 1710, S. 85.