ADB:Westphalen, Nicolaus Adolf

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Artikel „Westphalen, Nicolaus Adolf“ von Hermann Joachim in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 42 (1897), S. 228, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Westphalen,_Nicolaus_Adolf&oldid=- (Version vom 26. April 2024, 23:21 Uhr UTC)
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Westphalen: Nicolaus Adolf W., Jurist und Historiker, stammte aus einer alten und angesehenen Hamburger Familie und wurde am 7. Mai 1793 geboren. Er studirte in Göttingen Jurisprudenz, promovirte dort am 8. März 1820 und ließ sich am 26. Mai desselben Jahres als Rechtsanwalt in Hamburg nieder. Am 10. Januar 1829 verheirathete er sich mit Johanna Gries (geb. 1800, † 1863), einer Tochter des Advocaten Dr. Johann Ludwig Gries (1770–1828), einer Nichte des Syndikus Dr. Johann Michael Gries (siehe A. D. B. IX, 656) und des Dichters Dr. Johann Dietrich Gries (s. IX, 658). Im J. 1845 wurde W. wegen zunehmender Kränklichkeit des Secretärs der Oberalten Dr. Ferdinand Beneke diesem für Behinderungsfälle substituirt, am 10. December 1847 auf Beneke’s Antrag demselben cum spe succedendi adjungirt und trat nach dem am 1. März 1848 erfolgten Tode Beneke’s in dessen Stellung ein. Er hatte dieselbe bis zu seinem Tode am 23. September 1854 inne.

In der politisch bewegten Zeit der vierziger Jahre ist er wenig hervorgetreten. Seine Bedeutung beruht auf seinen wissenschaftlichen Arbeiten über die alte Hamburgische Verfassung und Verwaltung und deren geschichtliche Entwickelung. Nachdem er nachgelassene Schriften seines Schwiegervaters – darunter den Commentar zum Stadtrecht von 1603 – herausgegeben und sich in verschiedenen kleineren Arbeiten selbständig versucht hatte, erschienen in den Jahren 1841 bis 1846 seine beiden Hauptwerke: „Hamburgs Verfassung und Verwaltung in ihrer allmählichen Entwickelung bis auf die neueste Zeit“ (2 Bde., 1. Aufl. 1841, 2. Aufl. [durchgängig vermehrt und verbessert] 1846) und „Geschichte der Hauptgrundgesetze der Hamburgischen Verfassung“ (3 Bde., 1844 bis 1846). Insbesondere das erste Werk, werthvoll auch dadurch, daß sein Verfasser die noch unverminderten Bestände des Staatsarchivs vor dem Brande des Jahres 1842 hatte ausnutzen können, war für die historische Kenntniß des behandelten Gegenstandes grundlegend und ist es bis auf den heutigen Tag geblieben. Die überaus zuverlässige und gründliche Art der Forschung sichern demselben trotz der oft undurchsichtigen und schwerfälligen Darstellung einen hohen Platz in der Litteratur über Hamburgisches Recht und Hamburgische Geschichte. Es ist noch heute unersetzt und ebenso unentbehrlich für den Historiker, wie maßgebend für den praktischen Juristen.

Lexikon d. Hbg. Schriftst. Nr. 4320. – Buek, Die Hbg. Oberalten, S. 390 f.