Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Großherzogthum Luxemburg über den Verkehr mit Branntwein

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Großherzogthum Luxemburg über den Verkehr mit Branntwein.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 25, Seite 676 - 679
Fassung vom: 22. Mai 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. August 1896
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2330.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Großherzogthum Luxemburg über den Verkehr mit Branntwein. Vom 22. Mai 1896.

Nachdem im Großherzogthum Luxemburg durch Gesetz vom 21. März 1896 eine mit dem deutschen Branntweinsteuergesetze vom 24. Juni 1887 im Wesentlichen übereinstimmende Besteuerung des Branntweins eingeführt worden ist, wird zwischen der Kaiserlich deutschen Regierung, vertreten durch:

den Wirklichen Geheimen Legationsrath Freiherrn von Lindenfels,
den Geheimen Ober-Finanzrath Köhler,
den Geheimen Regierungsrath Conrad,
den Geheimen Regierungsrath Koreuber,

und der Großherzoglich luxemburgischen Regierung, vertreten durch:

den Generaldirektor der Finanzen Mongenast,

vorbehaltlich der Genehmigung durch die beiderseitigen Regierungen, folgendes Abkommen geschlossen:

I. Hinsichtlich des aus Deutschland nach Luxemburg und umgekehrt übergehenden Branntweins sowie der Branntweinfabrikate aller Art wird weder eine Rückvergütung der Branntweinsteuer (Maischbottich- oder Materialsteuer, Verbrauchsabgabe, Zuschlag und Brennsteuer) an den Ausführenden gewährt, noch im Lande der Einfuhr eine Uebergangsabgabe erhoben. Die Befreiung von der Uebergangsabgabe tritt jedoch für Branntwein und für Branntweinfabrikate, die in Likören oder sonstigen Trinkbranntweinen bestehen, nur dann ein, wenn sie nachweislich der Verzollung unterliegen oder unterlegen haben oder wenn die Einfuhr im freien Verkehr auf Grund eines Uebergangsscheins oder im gebundenen Verkehr auf Grund eines Branntwein-Versendungsscheins I erfolgt und die aus dem Uebergangsscheine oder Versendungsscheine sich ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden. [677]
II. Behufs Sicherstellung der beiderseitigen Einnahmen an Branntweinsteuer für den aus einem Lande in das andere übergangsabgabefrei übergehenden Branntwein, einschließlich der Liköre und sonstigen Trinkbranntweine, wird, wie folgt, verfahren:
a) Für diejenige Branntweinmenge, welche im freien Verkehr auf Uebergangsschein von Deutschland nach Luxemburg mehr übergeführt wird als von Luxemburg nach Deutschland, erstattet Deutschland an Luxemburg – im umgekehrten Falle Luxemburg an Deutschland –:
1. die Maischbottich- oder Materialsteuer mit       0,13 Mark,
2. die Verbrauchsabgabe mit 0,70 Mark
für das Liter reinen Alkohols.
b) Für denjenigen Branntwein, welcher im gebundenen Verkehr mit Branntwein-Versendungsschein I übergeht, wird
1. wenn er der Maischbottich- oder Materialsteuer unterlegen hat, die Verbrauchsabgabe, und zwar stets mit 0,70 Mark für das Liter reinen Alkohols,
2. wenn Maischbottich- oder Materialsteuer für ihn nicht erhoben ist, die Verbrauchsabgabe, und zwar stets mit 0,70 Mark für das Liter reinen Alkohols, und der auf dem Branntwein ruhende Zuschlag
in demjenigen Lande erhoben, in welchem der Branntwein in den freien Verkehr tritt. In dem Falle zu 1 findet außerdem für die in das eine Land mehr als in das andere übergeführten Branntweinmengen eine Erstattung der Maischbottich- oder Materialsteuer mit 0,13 Mark für das Liter reinen Alkohols, wie zu a, statt.
Wird Branntwein, einschließlich der Liköre und sonstigen Trinkbranntweine, aus dem freien Verkehr ohne Uebergangsschein übergeführt, so unterliegt er in dem Bestimmungslande der Uebergangsabgabe von 96 Mark für das Hektoliter reinen Alkohols, sofern er nicht nachweislich verzollt ist.
III. Sollten größere Mengen ausländischen Branntweins unter Verzollung nach Luxemburg eingeführt und, nach erfolgter Verarbeitung zu Likören oder sonstigen Trinkbranntweinen, mit oder ohne Zusatz von inländischem Branntwein, im freien Verkehr mit Uebergangsschein nach Deutschland übergeführt werden, so behält sich Luxemburg – im umgekehrten Falle Deutschland – das Recht vor, den hierbei übergeführten ausländischen Branntwein bei der für die Abrechnung vorgesehenen Anschreibung außer Ansatz zu lassen. Ueber das hierbei einzuhaltende Verfahren ist vorher mit dem anderen Theile eine Verständigung herbeizuführen.
IV. Zur Ausführung der Bestimmungen unter II dieses Abkommens soll folgendes Verfahren eintreten:
a) Die Ausfertigung der Uebergangsscheine und der Versendungsscheine I für den Verkehr zwischen beiden Ländern erfolgt im Lande der Versendung [678] und ihre Erledigung im Lande der Bestimmung durch diejenigen Behörden, welche die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Branntwein-Uebergangsscheinen oder Branntwein-Versendungsscheinen I besitzen.
Für das Großherzogthum Luxemburg verbleibt es dabei, daß die ebengedachten Abfertigungen denjenigen beigezählt werden, welche zu dem Geschäftsbereiche der Zolldirektion und des Hauptzollamts gehören.
b)Die Abfertigung des Branntweins auf Uebergangsschein oder Versendungsschein I und das Verfahren bei Ausstellung und Erledigung dieser Scheine richtet sich nach denjenigen Vorschriften, welche in Deutschland über die Versendung von unter Steueraufsicht stehendem Branntwein, Likören und sonstigen Trinkbranntweinen gelten. Jedoch soll bei Versendung von Likören, solange nicht von einem der vertragschließenden Theile die jedesmalige Ermittelung des Alkoholgehalts für erforderlich bezeichnet wird, von dieser Ermittelung abgesehen und der Alkoholgehalt auf 35 Volumenprozent angenommen werden.
c) Ein Uebergangsschein ist nur für solchen im freien Verkehr befindlichen Branntwein auszufertigen, welcher nach den für die Abfertigung zur Ausfuhr nach dem Zollauslande bestehenden Vorschriften als vergütungsfähig zu behandeln ist. Die Ausfertigung eines Uebergangsscheins ist daher namentlich in dem Falle abzulehnen, wenn sich bei der Prüfung der zur Abfertigung vorgeführten Waare Spuren zuvoriger Denaturirung des Branntweins nachweisen lassen.
d) Von den betreffenden Abfertigungsstellen in Luxemburg wird über den Ein- und Ausgang von Branntwein, der nach Ziffer II Absatz 1 unter a und b bei der gegenseitigen Abrechnung in Betracht kommt, je ein Notizregister geführt. In diese Notizregister sind nach der Litermenge reinen Alkohols einzutragen:
1. die Branntweinmengen, die im freien Verkehr auf Uebergangsschein abgefertigt worden sind,
2. die auf Versendungsschein I abgefertigten Branntweinmengen, die der Maischbottich- oder Materialsteuer unterlegen haben.
e)Die Zolldirektion in Luxemburg stellt auf Grund der von den luxemburgischen Abfertigungsstellen geführten Notizregister und der zugehörigen Beläge nach Ablauf jedes Rechnungsjahres zunächst eine vorläufige, dann eine schließliche Nachweisung auf, aus der die Litermenge reinen Alkohols des auf Uebergangsschein oder Versendungsschein I aus dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft nach Luxemburg und um gekehrt übergegangenen Branntweins, sowie die Beträge an Maischbottich- oder Materialsteuer und Verbrauchsabgaben-Vergütung zu ersehen sind, die nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer II Absatz 1 unter aund b wechselseitig in Aufrechnung zu bringen sind.
Die herauszuzahlenden Beträge werden auf Grund dieser Nachweisung festgestellt. [679]
V. Die in dem Protokolle vom 31. März/14. April 1858 und dem Separatprotokolle vom 20./25. Oktober 1865 getroffenen Vereinbarungen treten mit dem 1. Oktober 1896 für die Dauer dieses Abkommens außer Kraft.
VI. Die aus Anlaß des deutschen Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 zur Verhinderung der heimlichen Einbringung von Branntwein an der luxemburgischen Grenze eingerichtete deutsche Grenzbewachung kommt nach Erledigung des Nachsteuergeschäftes in Luxemburg, spätestens am 1. Januar 1897, in Fortfall.
VII. Das vorstehende Abkommen tritt am 1. Oktober 1896 in Wirksamkeit und bleibt für die Dauer des zur Zeit in Rechtskraft bestehenden, die Fortdauer des Zollanschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des deutschen Zollvereins betreffenden Vertrages vom 20./25. Oktober 1865 verbindlich.
Für den Fall jedoch, daß sich aus diesem Abkommen eine erhebliche Benachtheiligung des Brennereigewerbes im Gebiete eines der vertragschließenden Theile ergeben sollte, steht jedem der vertragenden Theile das Recht zu, auch während der Dauer des Vertrages vom 20./25. Oktober 1865 das gegenwärtige Abkommen zu kündigen. Dieses tritt alsdann mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, außer Wirksamkeit, vorausgesetzt, daß dem anderen Theile vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres die Kündigung angezeigt worden ist. Gleichzeitig mit dem Aufhören der Wirksamkeit des gegenwärtigen Abkommens gelangen die Verabredungen in den Protokollen vom 31. März/14. April 1858 und 20./25. Oktober 1865 wieder in vollem Umfange zur Anwendung.
Im Falle einer Aenderung der in Deutschland oder Luxemburg geltenden Branntweinsteuergesetze kann die Kündigung auch zu einem anderen Termine und mit kürzerer Kündigungsfrist erfolgen.
Dieses in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigte Abkommen ist von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet worden.
Berlin, den 22. Mai 1896.
Freiherr von Lindenfels.   Mongenast.
Köhler.
Conrad.
Koreuber.


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Das vorstehende Abkommen ist deutscherseits unter dem 23. Juli 1896 durch den Reichskanzler, luxemburgischerseits unter dem 10. Juli 1896 durch den Staatsminister, Präsidenten der Regierung, genehmigt worden.