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Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Branntweinsteuergesetzes

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 22, Seite 276 - 300
Fassung vom: 17. Juni 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Juni 1895
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[276]

(Nr. 2244.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). Vom 17. Juni 1895.

Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 16. Juni 1895, betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887, wird der Text des letztbezeichneten Gesetzes, wie er sich in Folge der hierzu ergangenen abändernden Bestimmungen ergiebt, nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 17. Juni 1895.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.


__________________


G e s e t z
betreffend
die Besteuerung des Branntweins.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt. Verbrauchsabgabe.

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1. Gegenstand und Höhe der Verbrauchsabgabe.

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§. 1.

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Der im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft hergestellte Brannwein unterliegt vom 1. Oktober 1887 ab einer Verbrauchsabgabe und zu diesem Zweck der steuerlichen Kontrole.
Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer Gesammtjahresmenge, welche 4,5 Liter reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung [277] ermittelten Bevölkerung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft gleichkommt, 0,50 Mark für das Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus hergestellten Menge 0,70 Mark für das Liter reinen Alkohols.
Die Gesammtjahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesatz zu entrichten ist (das Gesammtkontingent), sowie der Betrag des niedrigeren Abgabesatzes sollen alle fünf Jahre einer Revision unterliegen.
Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vorstehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt:
1. Branntwein, welcher ausgeführt wird,
2. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesraths. Die Brennereibesitzer sind gegen Uebernahme der Kosten berechtigt, die amtliche Denaturirung ihres Branntweins in ihren Brennereien zu verlangen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, auch solchen Branntwein von der Verbrauchsabgabe frei zu lassen, der zu wissenschaftlichen oder Heilzwecken verwendet wird.

§. 2.

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Für die einzelnen am 1. April 1887 bereits vorhanden gewesenen Brennereien wird die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem Abgabesatze von 0,50 Mark für das Liter reinen Alkohols herstellen dürfen, nach dem Durchschnitt der von ihnen in den Etatsjahren 1879/80 bis 1885/86 einschließlich gezahlten Steuerbeträge, unter Weglassung der geringsten und der höchsten Jahresziffer, bemessen, wobei jedoch die Steuerbeträge der Hefebrennereien nur zur Hälfte, die der sonstigen Getreidebrennereien nur zu sieben Achteln in Ansatz kommen. Den gemischten (Preßhefe- und dickmaischenden) Brennereien werden bei dieser Bemessung die für jede der beiden Arten des Betriebes gezahlten Steuerbeträge verhältnißmäßig angerechnet.
Für Brennereien, welche am 1. April 1887 zwar vorhanden waren, aber in den Etatsjahren 1879/80 bis 1885/86 einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt haben, oder welche am 1. April 1887 erst in der Herstellung begriffen waren, oder welche in dem Jahre 1886/87 erhebliche Vergrößerungen ihrer Betriebsanlagen vorgenommen haben, wird die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem Abgabesatze von 0,50 Mark herstellen dürfen, nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen entsprechend bemessen.
Von fünf zu fünf Jahren wird für die einzelnen bisher betheiligten Brennereien und für die inzwischen neu entstandenen landwirthschaftlichen (§. 41 I) oder Materialbrennereien (§. 41 III) die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem niedrigeren Abgabesatze herstellen dürfen (das Kontingent), neu bemessen. Die Neukontingentirung erfolgt im Laufe des letzten Jahres der jeweiligen fünfjährigen Periode für die folgenden fünf Betriebsjahre nach folgenden Grundsätzen: [278]
a) Regelmäßiges Verfahren.
Die bisher betheiligten Brennereien werden nach Maßgabe der in den vorhergehenden fünf Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Alkoholmengen weiter betheiligt. Bei Brennereien, die in einem oder mehreren der fünf Jahre das Kontingent überhaupt nicht, oder nicht vollständig herstellen, wird für diese Jahre gleichwohl die volle Kontingentsmenge als hergestellt angenommen, wenn wenigstens in dreien der fünf Jahre das Kontingent vollständig hergestellt worden ist. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können in Abfindungsbrennereien die Kontingente auch dann als hergestellt angesehen werden, wenn dieselben in mehr als zwei Jahren überhaupt nicht oder nicht vollständig hergestellt sind.
b) Kontingentsminderung beim Betriebswechsel.
Die für die einzelne Brennerei bei der Neukontingentirung in Rechnung zu stellende Alloholmenge wird,
1. wenn eine dickmaischende Getreidebrennerei während der letzten fünf Betriebsjahre zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um drei Siebentel,
2. wenn eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat, in dieser Zeit zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um die Hälfte, und wenn sie zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung übergegangen ist, um ein Achtel
gekürzt. Ist der Uebergang nur ein theilweiser gewesen, so erfolgt Kürzung zu einem entsprechenden Theile. Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine erneute Kürzung nur insoweit statt, als die Aenderung der Betriebsart bei der früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist.
c) Neuveranlagung zum Kontingent.
Die Neuveranlagung zum Kontingent findet statt:
1. für die bis zum Beginn des letzten Jahres der jeweiligen Kontingentsperiode neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten landwirthschaftlichen und Materialbrennereien,
2. für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, deren wirthschaftliche Lage durch Verringerung oder Vergrößerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten Fläche während der letzten fünf Betriebsjahre eine wesentliche Veränderung erfahren hat,
3. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche als dickmaischende Getreide- oder als Hefebrennereien am Kontingent betheiligt waren und im Laufe der vorhergehenden fünf Jahre [279] dauernd entweder zur Verarbeitung von Kartoffeln übergegangen sind oder die Hefenerzeugung aufgegeben haben,
4. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, bei deren früherer Neukontingentirung wesentliche Veränderungen des Areals unberücksichtigt geblieben sind.
Für die bezeichneten Brennereien ist nach dem Umfange ihrer Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung des beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten Areals und der gesammten wirthschaftlichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfanges anderer am Kontingent betheiligter Brennereien nach Anhörung zweier Sachverständigen der Brennerei-Berufsgenossenschaft diejenige Alkoholmenge zu ermitteln, deren jährliche Herstellung als angemessen zu erachten ist. Der Bemessung des künftigen Kontingents ist von dieser Menge derjenige Theil zu Grunde zu legen, welcher dem Verhältniß entspricht, das in den ohne Neuveranlagung am Kontingent zu betheiligenden Brennereien derselben Art zwischen ihrer Gesammterzeugung und der von ihnen zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Alkoholmenge während der vorhergehenden fünf Jahre durchschnittlich bestanden hat.
d) Falls die auf Grund der Vorschriften unter a, b und c in Rechnung zu stellenden Alkoholmengen 150.000 Liter übersteigen, werden sie um ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von 150.000 Liter herabgesetzt.
Die auf Grund der Vorschriften unter c in Rechnung zu stellenden Alkoholmengen dürfen im Falle einer Neubetheiligung am Kontingent oder einer Kontingentserhöhung für landwirthschaftliche Brennereien 80.000 Liter, für Materialbrennereien 8.000 Liter nicht überschreiten.
e) Die auf Grund der Vorschriften unterb, c und d neu zugetheilten Kontingentsmengen sind bei der nächsten Neubemessung auch für das letzte Jahr der vorangegangenen Vertheilungsperiode in Rechnung zu stellen.
Die nach Absatz 3 unter b für den Fall der Neukontingentirung vorgesehenen Kontingentsminderungen sind unbeschadet der endgültigen Festsetzung des Kontingents am Schlusse jeder Periode nach den dort bezeichneten Grundsätzen schon am Schlusse jedes Betriebsjahres vorzunehmen.
Landwirthschaftliche und Materialbrennereien, die zum gewerblichen Betriebe (§. 42 I) übergehen, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabesatze nicht herstellen.
Landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols herstellen, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths gestattet werden, ihr gesammtes Erzeugniß zu dem niedrigeren Abgabesatze herzustellen. [280]

§. 2a.

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Bei der erstmaligen Neubemessung der Jahresmenge Branntwein, welche die einzelnen Brennereien zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herstellen dürfen (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 253), werden für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, welche in keinem der Jahre 1887/88 bis 1889/90 mehr als 267.750 Liter Bottichraum bemaischt haben, statt der in den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Jahresmengen um ein Fünftel der letzteren erhöhte Mengen in Rechnung gestellt.

2. Eintritt der Abgabepflicht und Person des Pflichtigen.

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§. 3.

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Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus der steuerlichen Kontrole in den freien Verkehr tritt.
Zur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher den Branntwein zur freien Verfügung erhält.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Abgabe zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann jedoch die Abgabe auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen.

3. Reinigungszwang.

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§. 4.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 7. April 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 49).

4. Schutzbestimmungen.

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a. Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein.

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§. 5.

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In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit dem Destillirapparat in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzustellen, in welche der gesammte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen Einrichtungen zu treffen, welche die Steuerbehörde zur Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein für erforderlich erachtet.
Der Destillirapparat, die Sammelgefäße und die dieselben verbindenden Röhrenleitungen sind in der Regel dergestalt unter amtlichen Verschluß zu nehmen, daß eine heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, [281] Lutter oder Branntwein aus denselben nur mittelst einer äußere Spuren hinterlassenden Gewalt erfolgen kann. Die Räume, in welchen die Sammelgefäße Aufstellung finden, müssen den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechen und sind erforderlichenfalls von derselben unter Mitverschluß zu setzen.

§. 6.

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In Fällen, in welchen die Einrichtung geeigneter Räume zur Aufstellung von Sammelgefäßen nicht oder nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten möglich ist, kann die Steuerbehörde an Stelle der Sammelgefäße die Benutzung eines zuverlässigen, in fester Verbindung mit dem Destillirapparat und unter sicherndem amtlichen Verschluß stehenden Meßapparats gestatten, welcher die Menge und Stärke des aus dem Destillirapparat fließenden Branntweins fortlaufend anzeigt oder die spätere amtliche Ermittelung der Stärke durch Zurückbehaltung von Proben ermöglicht.

§. 7.

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Der Steuerbehörde bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen die Aufstellung eines Meßapparats neben Beibehaltung der Sammelgefäße anzuordnen. Sie ist befugt, die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols im Voraus bindend festzusetzen, oder die Brennerei unter dauernde Kontrole zu stellen, wenn wegen einer in derselben vorgekommenen Defraudation auf Strafe erkannt ist.

§. 8.

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Solange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den §§. 5 bis 7 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die Steuerbehörde den Betrieb der Brennerei untersagen.

§. 9.

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Die Kosten für die erstmalige Anschaffung der Sammelgefäße, der Meßapparate, der Ueberrohre und der Kunstschlösser trägt die Branntweinsteuergemeinschaft.

b. Betriebsunterbrechung, Verschluß- und Gerätheverletzung.

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§. 10.

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Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe einschließlich der Sammelgefäße und des Meßapparats, aus welchen eine heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt wird, so ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassenden näheren Anordnungen alsbald nach erfolgter Wahrnehmung, spätestens aber binnen 24 Stunden, der Steuerbehörde anzuzeigen.
Falls in Folge einer solchen Verletzung ein Zugang zu dem Alkohol geschaffen oder ein Ausströmen desselben herbeigeführt, oder die regelmäßige Thätigkeit [282] des Meßapparats beeinflußt wird, so kann die Steuerbehörde die Einstellung des Betriebes anordnen und einen etwaigen Steuerausfall festsetzen. Das Gleiche gilt bei jeder anderen in der regelmäßigen Thätigkeit des Meßapparats eintretenden Störung.
Die Steuerbehörde ordnet die zur Sicherheit des Steuerinteresses erforderlichen Maßnahmen binnen 24 Stunden nach erfolgter Anzeige an und nimmt nach Befinden eine Untersuchung vor.

c. Weitere Kontrolirung des Branntweins.

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§. 11.

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Der erzeugte Branntwein ist in der Brennerei von der Steuerbehörde nach Menge und Stärke festzustellen und verbleibt unter steuerlicher Kontrole, bis er zur Ausfuhr oder behufs Verwendung zu gewerblichen etc. Zwecken abgefertigt oder bis die Verbrauchsabgabe gezahlt oder gestundet wird.
Bleibt in den Fällen, in welchen ein Meßapparat benutzt wird, oder die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols amtlich festgesetzt worden ist (§§. 6 und 7), die nach Absatz 1 festgestellte Menge reinen Alkohols hinter dem auf Grund der Anzeige des Meßapparats oder der amtlichen Festsetzung ermittelten Sollbestand zurück, ohne daß der Brennereibesitzer der Steuerbehörde einen genügenden Grund hierfür glaubhaft nachweisen kann, so hat er für die Fehlmenge den ihr entsprechenden Betrag der Verbrauchsabgabe zu erlegen. Der unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Verdunstung entstehende Abgang an Alkohol ist von dem Sollbestand in Abrechnung zu bringen.
Sofern eine weitere Aufbewahrung des unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntweins erforderlich wird, hat der Inhaber des Branntweins die Aufnahme desselben in eine für unverzollte Waaren bestimmte oder mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage zu[WS 1] bewirken. Das Nähere hierüber bestimmt der Bundesrath. Derselbe hat insbesondere auch die Bedingungen und Kontrolen festzustellen, unter welchen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein außerhalb der Lagerräume gereinigt oder zum Zweck der Ausfuhr weiterer Bearbeitung unterworfen werden darf. Die steuerliche Kontrole der Brennereien und Branntweinreinigungsanstalten mit Einschluß der bei denselben befindlichen Privatlager erfolgt in den vom Bundesrath näher zu bestimmenden Grenzen gebührenfrei.
Für Branntwein, welcher im freien Verkehr einer weiteren Bearbeitung zum Zweck des Genusses unterworfen wird, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths ein Erlaß der Verbrauchsabgabe bis zu fünf Prozent gewährt werden.

§. 12.

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Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehr, sowie von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien Verkehr [283] verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths eine Vergütung der Verbrauchsabgabe für die Trinkbranntweine und den zu den Fabrikaten verwendeten Branntwein gewährt werden.

d. Abfindung der Brennereien.

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§. 13.

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Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1.500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Biererzeugung verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die Vorschriften des §. 3 Absatz 1 und 2 und der §§. 5 bis 11 und 42V keine Anwendung finden. Die Verbrauchsabgabe ist in diesem Falle von derjenigen Alkoholmenge, welche aus dem angesagten Maischbottichraume oder der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge hergestellt, oder welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit gewonnen werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde nach Anhörung des Brennereibesitzers bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung eintritt, drei Monate nach Herstellung des Branntweins vom Brennereibesitzer zu entrichten. Ihre sofortige Einziehung ist zulässig, wenn der Schuldner in Vermögensverfall geräth.
Die Landesregierung kann gestatten, daß der in einer abgefundenen Brennerei erzeugte Branntwein unter Abstandnahme von der Erhebung der Verbrauchsabgabe unter Steuerkontrole gestellt wird.
In besonderen Fällen ist Abfindung mit der Maßgabe zulässig, daß die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols festgesetzt wird.

e. Besitzwechsel.

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§. 14.

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Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.

k. Haussuchungen.

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§. 15.

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In Bezug auf Haussuchungen in Fällen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden die Vorschriften des §. 45 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 384) entsprechende Anwendung. [284]

5. Verjährung der Verbrauchsabgabe.

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§. 16.

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Alle Forderungen und Nachforderungen an Verbrauchsabgabe, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Abgabe verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.

6. Strafbestimmungen.

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a. Begriff der Verbrauchsabgabendefraudation.

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§. 17.

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Wer es unternimmt, die Verbrauchsabgabe vom Branntwein zu hinterziehen oder eine Vergütung der Verbrauchsabgabe zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, macht sich einer Defraudation der Verbrauchsabgabe schuldig.

§. 18.

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Eine Defraudation der Verbrauchsabgabe wird insbesondere dann als vollbracht angenommen:
1. wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde genehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Destillirgeräthen, als den in dem genehmigten Betriebsplan angemeldeten, Branntwein gebrannt wird;
2. wenn für kleinere Brennereien (§. 13) durch Verwaltungsvorschrift angeordnete Betriebserklärungen nicht oder unrichtig abgegeben werden, beziehungsweise wenn vorgeschriebene Brennereiregister nicht oder unrichtig geführt werden;
3. wenn alkoholhaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein unbefugterweise abgeleitet oder entnommen werden;
4. wenn über den unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein unbefugterweise verfügt wird;
5. wenn Branntwein, für welchen Befreiung von der Verbrauchsabgabe oder Vergütung derselben gewährt worden ist (§. 1 Absatz 4 Ziffer 2 und §. 12), zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird. [285]

§. 19.

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Der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird gleichgeachtet:
1. wenn Destillirgeräthe, welche durch Anlegung eines amtlichen Verschlusses oder in anderer Weise durch Anordnungen der Steuerbehörde der Benutzung entzogen worden sind, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen werden;
2. wenn ein auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angelegter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe, einschließlich der Branntweinsammelgefäße und des Meßapparats, aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, unbefugterweise verletzt wird;
3. wenn in einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, Handlungen vorgenommen werden, welche die regelmäßige Thätigkeit desselben zu stören geeignet sind, oder ein Meßapparat, welcher unrichtig zeigt, wissentlich fortbenutzt wird;
4. wenn jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Verbrauchsabgabe verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt.

§. 20.

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Das Dasein der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird in den durch die §§. 18 und 19 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation der Verbrauchsabgabe nicht hat verübt werden können, oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe des §. 26 statt.
b. Strafe der Verbrauchsabgabendefraudation.
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§. 21.

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Wer eine Defraudation der Verbrauchsabgabe begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe beziehungsweise des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommt, zum mindesten aber fünf Mark beträgt. Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe von fünf bis zehntausend Mark zu erkennen. Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten, beziehungsweise der zu Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.
Die Verbrauchsabgabe und die Strafe werden, wenn ein Destillirgeräth unbefugterweise zur Branntweinbereitung benutzt worden ist, nach derjenigen Menge [286] reinen Alkohols berechnet, welche bei unausgesetztem Betriebe während der dem Zeitpunkte der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate damit gewonnen werden konnte, sofern nicht entweder eine größere Defraudation ermittelt, oder eine Benutzung in geringerem Umfange nachgewiesen wird.
Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein, oder eine absichtliche Störung des Meßapparats stattgefunden, so werden die Verbrauchsabgabe und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung vorhergehenden drei Monate der ununterbrochene Bestand der Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer derselben oder eine größere Defraudation nachgewiesen wird. Neben der Geldstrafe ist in den Fällen dieses Absatzes gegen den Thäter und den Theilnehmer zusätzlich auf eine Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen.

§. 22.

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Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.

e. Straferhöhung bei Verbrauchsabgabendefraudation im Rückfalle.

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§. 23.

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Im Falle der Wiederholung der Defraudation der Verbrauchsabgabe nach vorhergegangener Bestrafung wird die im §. 21 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann, unbeschadet der Vorschrift des §. 21 Absatz 3, nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.

§. 24.

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Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.

d. Strafe wegen Zuwiderhandlungen gegen den Reinigungszwang.

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§. 25.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 7. April 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 49). [287]

e. Ordnungsstrafen.

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§. 26.

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Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet.

§. 27.

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Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 26 wird auch belegt:
1. wer einem zum Schutze der Verbrauchsabgabe verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze der Verbrauchsabgabe ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.

f. Strafen für Brennereibesitzer und Brennereileiter.

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§. 28.

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Der Besitzer einer Brennerei, in welcher eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein oder eine absichtliche Störung des Meßapparats ermittelt wird, ist als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark zu bestrafen.
Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein, oder zur Störung des Meßapparats ermittelt, so verfällt der Brennereibesitzer als solcher in eine Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftausend Mark.
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe (§. 19 Ziffer 2), aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt, so trifft den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünzig Mark.
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 2 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennereibesitzers verübt worden ist. [288]

§. 29.

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Brennereibesitzer, welche den Betrieb nicht selbst leiten, können die Uebertragung der ihnen gemäß §. 28 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in ihrem Namen und Auftrage handelnden Brennereileiter bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesitzers gemäß §. 32, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 des §. 28 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennereileiters verübt worden ist.

§. 30.

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Werden Brennereibesitzer wegen Defraudation der Verbrauchsabgabe durch unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein (§. 18 Ziffer 1 bis 3), oder durch absichtliche Störung des Meßapparats verurtheilt, so ist ihnen zu untersagen, das Brennereigewerbe selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu ihrem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten.

g. Exekutivische Maßregeln.

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§. 31.

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Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen, und mit dem Vorzugsrecht der letzteren.

h. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeiten dritter Personen.

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§. 32.

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Gewerbe- und Handeltreibende, einschließlich der Brennereibesitzer, haften hinsichtlich der vorenthaltenen Verbrauchsabgabe für ihre Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben. Für die Geldstrafen, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der die Verbrauchsabgabe betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften [289] verurtheilt worden sind, haften dieselben nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868, sofern sie unterlassen haben, die zu vertretenden Personen von der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften abzuhalten.
Im Falle der wissentlichen Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen gelten die weitergehenden Bestimmungen des §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868.

i. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

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§. 33.

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Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

k. Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe.

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§. 34.

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Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation der Verbrauchsabgabe im wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des §. 31 drei Monate Gefängniß.

l. Strafverjährung.

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§. 35.

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Die Strafverfolgung von Defraudationen der Verbrauchsabgabe verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre.
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 28 und 29 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter.

m. Strafverfahren.

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§. 36.

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In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, kommen [290] die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.

§. 37.

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Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.

§. 38.

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Jede von einer nach §. 36 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen.

7. Vertheilung der Einnahmen aus der Verbrauchsabgabe.

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§. 39.

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Der Reinertrag der Verbrauchsabgabe ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft gehören, zu überweisen.
Für die durch die Erhebung und Verwaltung der Abgabe den Bundesstaaten erwachsenden Kosten wird nach Maßgabe der vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt.

Zweiter Abschnitt. Maischbottichsteuer, Branntweinmaterialsteuer und Zuschlag zur Verbrauchsabgabe.

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§. 40.

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Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 treten mit dem 1. Oktober 1887 für das [291] gesammte Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft mit den in den §§. 41 bis 43 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Aenderungen und Ergänzungen, sowie mit der Maßgabe in Kraft, daß der Höchstbetrag der wegen Uebertretung der Bestimmungen jenes Gesetzes zu verhängenden Geldstrafe zehntausend Mark nicht übersteigen darf. Die in einzelnen Bundesstaaten vor dem 1. Oktober 1887 zu gestandenen Betriebserleichterungen dürfen von der Landesregierung auch ferner in Geltung belassen werden; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Erleichterungen allgemein einzuführen und weitere Abweichungen von den in den §§. 6 bis 12, 14 und 16 bis 42 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 vorgesehenen Bestimmungen anzuordnen.

2. Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer.

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§. 41.

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I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch in den landwirthschaftlichen Brennereien.
Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen Betriebsjahres ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei deren Betrieb die sämmtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von denselben betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von denselben bewirthschafteten Grund und Boden verwendet wird. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann der Brennereibetrieb als landwirthschaftlicher auch dann behandelt werden, wenn eine vorübergehende Veräußerung von Schlempe oder Dünger erfolgt oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetriebe selbstgewonnene nichtmehlige Stoffe allein verwendet werden.
II. Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung. Bei der Steuerberechnung bleibt der überschießende Rauminhalt, welcher 25 Liter nicht erreicht, außer Betracht.
In Brennereien, welche nur während der Zeit vom 16. September bis 15. Juni nicht länger als 8½ Monate betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer,
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht über 1.050 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln,
b) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1.050, jedoch nicht über 1.500 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln,
c) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1.500, jedoch nicht über 3.000 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln
des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben. Gelangen während eines Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr als 1.050, 1.500 oder [292] 3.000 Liter Bottichraum durchschnittlich täglich zur Bemaischung, so wird für den Monat der entsprechend höhere Steuersatz erhoben. Wird die Betriebsfrist von 8½ Monaten überschritten, so ist der volle Maischbottichsteuersatz für die ganze Betriebszeit zu entrichten.
III. Als Materialbrennereien gelten diejenigen Brennereien, welche während des ganzen Betriebsjahres lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben und Rübensaft, verarbeiten.
Die Branntweinmaterialsteuer beträgt vom Hektoliter:
a) Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber 0,25 Mark,
b) Kernobst 0,35 Mark,
c) Beerenfrüchte aller Art 0,45 Mark,
d) Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und Wurzeln aller Art 0,50 Mark,
e) Trauben- oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst 0,85 Mark,
Die Materialsteuer wird
a) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln,
b) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre mehr als 50 Liter, jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur zu acht Zehnteln
der vollen Steuersätze erhoben.
IV. Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1.500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Biererzeugung verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die nach der bestehenden Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen in Wegfall kommen. Die Steuer ist in diesem Falle von dem angesagten Maischbottichraume oder der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge oder derjenigen Material- oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit abgetrieben werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde bindend festzusetzen.
V. Eine Rückvergütung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke auch für Branntwein bewilligt werden, welcher zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet, oder welcher, solange er unter Steuerkontrole steht, durch Verdunstung oder sonstige natürliche Einflüsse verloren geht.

3. Zuschlag zur Verbrauchsabgabe.

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§. 42.

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I. In den gewerblichen Brennereien findet die Erhebung der Maischbottichsteuer und der Branntweinmaterialsteuer nicht mehr statt. [293]
Als gewerbliche Brennereien gelten alle Brennereien, welche weder zu den landwirthschaftlichen noch zu den Materialbrennereien gehören.
II. Von dem in gewerblichen Brennereien hergestellten Branntwein wird, soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser erhoben, welcher 0,20 Mark für das Liter reinen Alkohols beträgt.
Bei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 bereits bestanden haben und nicht mehr als 10.000 Liter Bottichraum an einem Tage bemaischen, tritt für den Umfang des vor dem 1. Oktober 1887 geübten Betriebes, nach näherer Bestimmung des Bundesraths, eine Ermäßigung des Zuschlages um 0,04 Mark für das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen Brennereien dieser Art mehr als 10.000 Liter, jedoch nicht über 20.000 Liter Bottichraum, so beträgt diese Ermäßigung des Zuschlages 0,02 Mark. Diese Bestimmung findet keine Anwendung während derjenigen Monate, in denen Hefe erzeugt, oder Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitet wird.
III. Auf Antrag sind auch landwirthschaftliche und Materialbrennereien von der Erhebung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer frei zu lassen.
Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, werden von dem hergestellten Branntwein folgende Zuschläge zur Verbrauchsabgabe für das Liter reinen Alkohols erhoben:
a) an Stelle der Maischbottichsteuer:
1. in Brennereien, die in einem Jahre nicht mehr als 100 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden 0,12 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung betrieben werden 0,16 Mark;
2. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht über 150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden 0,14 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung betrieben werden 0,18 Mark;
3. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, 0,16, 0,18 oder 0,20 Mark nach Maßgabe der Vorschriften unter Ziffer II;
b) an Stelle der Branntweinmaterialsteuer:
1. soweit von einem Brenner in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugt werden 0,08 Mark,
2. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 50 Liter, jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugt werden 0,16 Mark,
3. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugt wird 0,20 Mark.
[294]
Die Steuerbehörde kann Materialbrennereien auch ohne deren Antrag dem Zuschlage zur Verbrauchsabgabe statt der Materialsteuer unterstellen.
IV. Die in den §§. 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben entsprechende Anwendung.
V. Für Brennereien, in welchen nach Ziffer II und III der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe erhoben wird, gelten die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1868 mit folgenden Aenderungen:
a) die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefengefäße, Maischbehälter u. s. w., bedürfen einer Genehmigung nicht;
b) Abänderungen des angemeldeten Betriebes sind mit der Maßgabe zulässig, daß die Abweichung vorher im Betriebsplan bemerkt und binnen 24 Stunden der Steuerbehörde angezeigt werden muß;
c) die Brennfrist kann von der Steuerbehörde dem wirklichen Bedürfniß entsprechend eingeschränkt werden;
d) die unbefugte Benutzung von Maischgefäßen, welche seitens der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, zum Einmaischen, sowie die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplan dazu angemeldeten vorgenommen wird, unterliegt einer Geldstrafe von einer bis zu dreihundert Mark.

4. Schutzbestimmungen.

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§. 43.

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Die Verpflichtung des Brennereibesitzers zur Einreichung eines Grundrisses der Brennerei und die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten (§§. 6 und 43 des Gesetzes vom 8. Juli 1868) erstrecken sich auch auf die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittelbar an dieselbe angrenzenden Räume.

Dritter Abschnitt. Brennsteuer.

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§. 43a.

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Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre mehr als 300 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, von der mehr erzeugten Alkoholmenge ein besonderer Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (Brennsteuer) erhoben, und zwar: [295]
a) in landwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien, die während des ganzen Betriebsjahres weder Hefe erzeugen, noch Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten:
für die Erzeugung über 300 bis zu 600 Hektoliter je 0,5 Mark,
für die Erzeugung über 600 bis zu 900 Hektoliter je 1 Mark,
für die Erzeugung über 900 bis zu 1.200 Hektoliter je 1,5 Mark,
für die Erzeugung über 1.200 bis zu 1.500 Hektoliter je 2 Mark,
für die Erzeugung über 1.500 bis zu 1.800 Hektoliter je 2,5 Mark,
für die Erzeugung über 1.800 bis zu 2.000 Hektoliter je 3 Mark,
für die Erzeugung über 2.000 bis zu 2.200 Hektoliter je 3,5 Mark,
für die Erzeugung über 2.200 bis zu 2.400 Hektoliter je 4 Mark,
für die Erzeugung über 2.400 bis zu 2.600 Hektoliter je 4,5 Mark,
für die Erzeugung über 2.600 bis zu 2.800 Hektoliter je 5 Mark,
für die Erzeugung über 2.800 bis zu 3.000 Hektoliter je 5,5 Mark,
für die Erzeugung über 3.000 Hektoliter je 6 Mark.
vom Hektoliter reinen Alkohols;
b) in sämmtlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres Hefe erzeugen, in denjenigen gewerblichen Brennereien, welche im Laufe des Betriebsjahres Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, und in den Materialbrennereien:
für die Erzeugung über 300 bis zu 500 Hektoliter je 0,5 Mark,
für die Erzeugung über 500 bis zu 700 Hektoliter je 1 Mark,
für die Erzeugung über 700 bis zu 900 Hektoliter je 1,5 Mark,
für die Erzeugung über 900 bis zu 1.000 Hektoliter je 2 Mark,
für die Erzeugung über 1.000 bis zu 1.100 Hektoliter je 2,5 Mark,
für die Erzeugung über 1.100 bis zu 1.200 Hektoliter je 3 Mark,
für die Erzeugung über 1.200 bis zu 1.300 Hektoliter je 3,5 Mark,
für die Erzeugung über 1.300 bis zu 1.400 Hektoliter je 4 Mark,
für die Erzeugung über 1.400 bis zu 1.500 Hektoliter je 4,5 Mark,
für die Erzeugung über 1.500 bis zu 1.600 Hektoliter je 5 Mark,
für die Erzeugung über 1.600 bis zu 1.700 Hektoliter je 5,5 Mark,
für die Erzeugung über 1.700 Hektoliter je 6 Mark.
vom Hektoliter reinen Alkohols.
In landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche am 1. April 1895 bestanden haben, wird für den Umfang des bisherigen Betriebes die Brennsteuer nur zu drei Vierteln der vorbezeichneten Sätze erhoben.
In allen landwirtschaftlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres Maischbottichsteuer entrichtet haben, wird außerdem für jedes in der Zeit vom 16. Juni bis 13. September hergestellte Hektoliter reinen Alkohols folgende Brennsteuer erhoben: [296]
a) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 1.050, aber nicht über 1.500 Liter Bottichraum bemaischt werden 1 Mark,
b) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 1.500, aber nicht über 3.000 Liter Bottichraum bemaischt werden 2 Mark,
c) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 3.000 Liter Bottichraum bemaischt werden 3 Mark.
Dieselbe Abgabe ist zu erheben, soweit der Betrieb einer derartigen Brennerei in der Zeit vom 16. September bis 15. Juni 8½ Monate überschreitet.
In denjenigen am Kontingente betheiligten gewerblichen Brennereien, die Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, wird, sofern sie in einem Betriebsjahre eine Alkoholmenge herstellen, die das Kontingent um mehr als ein Fünftel übersteigt, die Brennsteuer um 15 Mark für jedes weitere Hektoliter reinen Alkohols erhöht. In denjenigen Brennereien der bezeichneten Art, welche nicht kontingentirt sind, tritt die gleiche Erhöhung insoweit ein, als ihre Gesammterzeugung 20.000 Hektoliter reinen Alkohols übersteigt; diese 20.000 Hektoliter werden auf die innerhalb der letzten drei Jahre im Betriebe gewesenen Brennereien der bezeichneten Art nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen vertheilt; gehen diese Brennereien zur Erzeugung von Hefe über, so wird von dem betreffenden Betriebsjahre an die Alkoholmenge, die der um 15 Mark erhöhten Brennsteuer [274] nicht unterliegt, um die Hälfte gekürzt. Neu entstehende Brennereien, die Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, unterliegen für ihre gesammte Erzeugung der erhöhten Brennsteuer mit der Maßgabe, daß auch für die Erzeugung bis zu 300 Hektoliter je 15 Mark vom Hektoliter reinen Alkohols erhoben werden.

§. 43b.

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Die Brennsteuer ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alkoholmenge in der Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der steuerpflichtigen Alkoholmenge im Wege der Abfindung stattgefunden hat. Zur Entrichtung ist der Brennereibesitzer verpflichtet. Eine Stundung findet nicht statt.

§. 43c.

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In denjenigen Fällen, in welchen bei der Ausfuhr von Branntwein sowie von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist, nach dem Auslande ein Erlaß oder eine Vergütung der Branntwein-Verbrauchsabgabe eintritt, ist der Betrag von 6 Mark für jedes Hektoliter reinen Alkohols zu erstatten. Bis zu dem gleichen Betrage kann für den zur Essigbereitung verwendeten Branntwein eine Vergütung der Brennsteuer gewährt werden.
Die Vergütungssätze unterliegen nach näherer Bestimmung des Bundesraths alljährlich einer Revision und sind vom Bundesrath für das folgende Jahr entsprechend herabzusetzen, wenn die Gesammtsumme der gezahlten Vergütungen oder im Falle einer vorherigen Kürzung der Ausfuhrvergütung diejenige Gesammtsumme an Vergütungen, welche bei Gewährung der vollen Ausfuhrvergütung gezahlt sein würde, für das abgelaufene Jahr einen Betrag ergiebt, der größer ist als die gleichzeitige Einnahme an Brennsteuer. [297]
Soweit in einem Jahre die gezahlten Vergütungen hinter dem Aufkommen an Brennsteuer zurückgeblieben sind, können aus dem Ueberschuß auch für Branntwein, der zu anderen steuerfreien Zwecken als zur Essigbereitung verwendet wird, Vergütungen bis zu 6 Mark gewährt werden.
Die während des Jahres vom 1. Oktober 1900 bis 30. September 1901 aufkommende Brennsteuer darf, insoweit als die Gesammtsumme der seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlten Brennsteuervergütungen die Gesammtsumme der während dieses Zeitraums aufgekommenen Brennsteuer überstiegen haben sollte, zur Gewährung von Vergütungen nicht verwendet werden.

§. 43d.

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Die in den §§. 16, 17, 18 Ziffer 1 bis 3, 19 bis 24, 26, 27 und 30 bis 38 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 hinsichtlich der Branntwein-Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf die Brennsteuer entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt. Kleinhandel mit denaturirtem und undenaturirtem Spiritus.

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§. 43e.

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Der Bundesrath wird ermächtigt:
a) den Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus abweichend von den Vorschriften des §. 33 der Gewerbeordnung zu regeln,
b) dahin Bestimmung zu treffen, daß beim Kleinhandel mit denaturirtem oder undenaturirtem Spiritus die Alkoholstärke des abzugebenden Spiritus durch Aushang an der Verkaufsstelle dem Publikum ersichtlich zu machen ist.
Zuwiderhandlungen gegen die von: Bundesrath erlassenen Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

Fünfter Abschnitt. Zoll- und Uebergangsabgabe.

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1. Zollbetrag.

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§. 44.

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Der Zoll für aus dem Zollauslande eingehenden Branntwein beträgt vom 1. Juli 1891 ab:
1. für Liköre 180 Mark für 100 Kilogramm,
2. für alle übrigen Branntweine:
a) in Fässern 125 Mark,
b) in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen 180 Mark für 100 Kilogramm. [298]

2. Uebergangsabgabe.

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§. 45.

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Von dem aus dem freien Verkehr derjenigen Theile des deutschen Zollgebiets, welche nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehören, eingehenden Branntwein werden, soweit nicht der Nachweis vorgängiger Verzollung geführt wird, an Uebergangsabgabe vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ab 96 Mark für ein Hektoliter reinen Alkohols erhoben.
Von dem aus nichtmehligen Stoffen hergestellten Trinkbranntwein kommt jedoch diese erhöhte Uebergangsabgabe erst vom 1. Oktober 1887 ab zur Erhebung.

Sechster Abschnitt. Uebergangs- und Schlußbestimmungen zu dem Gesetze vom 24. Juni 1887.

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§. 46.

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Aller am 1. Oktober 1887 innerhalb des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft im freien Verkehr befindliche Branntwein unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesraths der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer von 0,30 Mark für das Liter reinen Alkohols.
Von der Nachsteuer befreit bleibt:
1. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird;
2. Branntwein im Besitz von Gewerbetreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 Liter; im Besitz von anderen Haushaltungsvorständen in Mengen von nicht mehr als 10 Liter reinen Alkohols;
3. Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrages von 125 beziehungsweise 180 Mark für 100 Kilogramm vom Auslande eingeführt worden ist.
Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1887 wird
a) der Betrieb jeder Brennerei mit Ausnahme der Hefebrennereien auf drei Viertel des Umfanges desjenigen Betriebes beschränkt, welchen dieselbe in dem entsprechenden Zeitraume des Vorjahres gehabt hat, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 2 Absatz 2;
b) die Maischbottichsteuer auf das Dreifache des bisherigen Satzes und dementsprechend die Steuervergütung für Branntwein, welcher aus dem deutschen Zollgebiete ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Essigbereitung verwendet wird [299] (§. 1 des Gesetzes, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879, Reichs-Gesetzbl. S. 259), auf 48,03 Mark für das Hektoliter reinen Alkohols festgesetzt. Hefebrennereien unterliegen jedoch nur einer Erhöhung der Maischbottichsteuer um 100 Prozent, andere Getreidebrennereien einer solchen um 175 Prozent des bisherigen Satzes.
Zu dem bisherigen Satze der Maischbottichsteuer ist der nach vorstehender Vorschrift beschränkte Betrieb denjenigen landwirthschaftlichen Brennereien gestattet, welche Getreide verarbeiten und an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1.050 Liter Bottichraum bemaischen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, allen Brennereien, soweit abgeschlossene Verträge dazu Anlaß geben, den Betrieb über das im Absatz 3 unter a bezeichnete Maß hinaus und zu dem einfachen Maischbottichsteuerbetrage zu gestatten.
Die Bestimmungen des §. 3 Absatz 3 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf die Stundung der Nachsteuer mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bundesrath ermächtigt ist, weitergehende Erleichterungen eintreten zu lassen.

§. 47.

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Die §§. 1 bis 43, 45 und 46 des gegenwärtigen Gesetzes treten zugleich mit dem Gesetze, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879 in einem der nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörenden Bundesstaaten nach erfolgter Zustimmung von Seiten des betreffenden Staates in Kraft.
Die Gesammtjahresmenge, welche in einem der Branntweinsteuergemeinschaft neu beitretenden Staate, zu dem niedrigeren Abgabesatze (§. 1) hergestellt werden darf, wird auf 3 Liter reinen Alkohols für den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung des betreffenden Staates bemessen. Die Bestimmung der Jahresmenge, welche von den einzelnen Brennereien zu dem niedrigeren Abgabesatze hergestellt werden darf, erfolgt unter entsprechender Anwendung des §. 2 durch die Landesbehörden, denen die Erhebung und Verwaltung der im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Abgaben und Steuern in gleichem Umfange wie jene der Zölle zukommt. Die vorstehenden Bestimmungen sowie die Bestimmung im §. 39 Absatz 1 können gegenüber einem der in die Branntweinsteuergemeinschaft neu eintretenden Staaten nur mit dessen Zustimmung abgeändert werden.
Für das Gebiet des zustimmenden Bundesstaates werden die hiernach in Kraft tretenden Gesetzesvorschriften durch Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. Der Tag der Inkraftsetzung tritt für §. 46 des gegenwärtigen Gesetzes an die Stelle des 1. Oktober 1887.

§. 48.

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Der Bundesrath ist ermächtigt, für eine von ihm festzusetzende Uebergangszeit alle im Interesse der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes nothwendigen Erleichterungen und Ausnahmebestimmungen anzuordnen. [300]
Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, für den Fall, daß die im §. 47 Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung eines nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörenden Bundesstaates nicht zum 1. Oktober 1887 erfolgt, die, dann zur entsprechenden Einführung dieses Gesetzes erforderlichen Uebergangsbestimmungen mit dem betreffenden Staate zu vereinbaren.

§. 49.

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Die Einführung des gegenwärtigen Gesetzes in den Hohenzollernschen Landen erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, welcher zugleich die näheren Bestimmungen zu thunlichster Gleichstellung dieser Lande mit den benachbarten Bundesstaaten vorbehalten bleiben.

Siebenter Abschnitt. Uebergangs- und Schlußbestimmungen zu dem Gesetze vom 16. Juni 1895.

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§. 50.

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I. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1895 mit der Maßgabe in Kraft, daß es bis zum 30. September 1898 bei den für die Periode 1893/96 zugewiesenen Kontingentsmengen verbleibt, und daß die Revision des Gesammtkontingents, sowie die Neubemessung der Kontingente im Betriebsjahre 1897/98 unter Zugrundelegung der Ergebnisse der vier Betriebsjahre 1893/94 bis 1896/97 vorgenommen wird.
Die Vorschriften des Artikels II treten am 30. September 1901 außer Kraft.
II. Diejenigen Brennereien, welche vor dem 22. März 1895 die zum Abbrennen bestimmten Rohmaterialien angekauft und den hieraus herzustellenden Branntwein durch einen vor dem 22. März 1895 abgeschlossenen Vertrag zur Lieferung bis zum 30. September 1895 veräußert haben, sind berechtigt, soweit die in der Zeit vom 22. März bis zum 1. Juli 1895 erzeugte Branntweinmenge hinter den verkauften Mengen zurückgeblieben ist, den an den verkauften Mengen fehlenden Branntwein zu den bisherigen Steuerbedingungen abzubrennen.
III. Denjenigen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche vor dem 1. Oktober 1895 neu entstanden und betriebsfähig hergerichtet sind, kann bereits für die Betriebsjahre 1896/97 und 1897/98, vorbehaltlich der demnächstigen Neuveranlagung, ein angemessenes Kontingent zugewiesen werden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: zn