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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. Vom 29. September 1884

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Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) und vom 12. April 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 21).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 28, Seite 213–214
Fassung vom: 29. September 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Oktober 1884
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(Nr. 1567.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) und vom 12. April 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 21). Vom 29. September 1884.

Auf Ihren Bericht vom 24. September dieses Jahres genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet, (Reichs-Gesetzbl. S. 39) ein Betrag von 4.000.000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1883, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, (Reichs-Gesetzbl. S. 148) ein Betrag von 18.192.720 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 12. April 1884, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85, (Reichs-Gesetzbl. S. 21) ein Betrag von 18.790.000 Mark, zusammen also ein Betrag von 40.982.720 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.

Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen.

Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht [214] vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.

Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.

Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Baden-Baden, den 29. September 1884.
 Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
 von Burchard.

An den Reichskanzler.