Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 1.971.600 Thalern
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(Nr. 605.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Januar 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 1.971.600 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 10. Januar d. J. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von Einer Million neunhundert Ein und siebzig Tausend sechshundert Thalern, und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Eintausend Thalern und zehntausend Thalern, ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer der ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und öffentlich zur Kenntniß zu bringen.
- Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
- Versailles, den 10. Januar 1871.
An den Bundeskanzler.