Aus amerikanischen Gerichtssälen/3. Ein neuer Graf von Gleichen

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Titel: Aus amerikanischen Gerichtssälen
3. Ein neuer Graf von Gleichen
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aus: Die Gartenlaube, Heft 9, S. 147–149
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1874
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Aus amerikanischen Gerichtssälen.


3. Ein neuer Graf von Gleichen.


Vor etwas mehr als zwei Jahren kam ein Engländer, mit Namen Oades, nach San Bernardino County im südlichen Theile des Staates Californien. Da er ein gebildeter, im Umgange liebenswürdiger und, wie es schien, bemittelter Mann war, so wurde er allgemein als ein schätzenswerther Zuwachs zu der spärlichen Bevölkerung betrachtet, als es verlautete, daß er in Temescal Township eine Farm angekauft und sich auf derselben niedergelassen habe. Im Januar 1873 heirathete er daselbst eine junge Wittwe von großer Schönheit, Frau Nanie Foreland, die ihm im darauffolgenden December ein Kind gebar. Herr und Frau Oades wurden von der ganzen Nachbarschaft als im höchsten Grade achtungswerth betrachtet.

Im Monate November 1873 erschien in der Stadt San Bernardino eine Frau mit drei Kindern – zwei Knaben und einem Mädchen –, die sich nach Oades’ Wohnsitz erkundigte und, nachdem sie ihn ausgefunden, sich dorthin begab. Seitdem wohnt sie dort.

Vor Kurzem wurde es bekannt, daß Oades und diese Frau in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten. Die Nachbarn, empört hierüber, verklagten Oades vor dem Criminalrichter Billings „wegen offenen Beiwohnens und Ehebruchs“. Die Verklagten erschienen vor dem Richter, legten ein vollgültiges Ehezeugniß vor und bewiesen durch dieses und andere authentische Urkunden, daß das Weib Oades’ Ehefrau ist, daß sie ihm vor etwa zwanzig Jahren in England gesetzlich angetraut wurde und dann mit ihm nach Neu-Seeland auswanderte, wo ihre Kinder geboren wurden. Natürlich wurden die Verklagten hierauf freigesprochen. Sie kehrten zu ihrer Farm zurück, und Oades fuhr fort, mit beiden Frauen zu leben wie früher.

Durch das Fehlschlagen dieses ersten Versuches nicht abgeschreckt, strengten die Nachbarn nunmehr eine zweite Klage vor demselben Richter an, und zwar diesmal gegen Herrn Oades und Gattin Nummer Zwei, die schöne Wittwe. In der Verhandlung dieses Processes wurde nachgewiesen, daß vor etwa acht Jahren Oades in Wellington County, Neu-Seeland, und zwar in einer Grenzansiedelung lebte, als die Maoris – ein Stamm von Eingeborenen in Frieden mit England – in die Ansiedelung einbrachen. Oades war gerade abwesend in Victoria und fand, als er zurückkehrte, seine Wohnstätte niedergebrannt und seine Familie spurlos verschwunden. Reste menschlicher Gebeine wurden unter den Ruinen aufgefunden, und diese Thatsache sowie weitere Indicien, die er während zweijähriger Nachforschungen ermittelte, drängten ihm nach und nach die Ueberzeugung auf, daß sein Weib und seine Kinder todt wären. Er vermochte es nicht länger, auf dem Schauplatze seines einstigen häuslichen Glückes, jetzt dem dunkeln Grabe desselben, zu verweilen, verließ deshalb Neu-Seeland und kam nach Californien.

Auf Grund dieser Thatsachen behauptet Oades, daß seine Heirath mit seiner zweiten Frau gültig sei, weil Paragraph Zwei der einundsechszigsten Abtheilung des Civilgesetzbuches sagt: „Die Ehe einer Person, die einen früheren Ehemann oder eine frühere Ehefrau am Leben hat, ist ungültig, ausgenommen jener frühere Mann oder jene frühere Frau wären abwesend, und die Person hätte nichts davon gewußt, daß sie innerhalb der der neuen Heirath vorhergehenden fünf aneinander folgenden Jahre gelebt hatte, in welchem Falle die neue Ehe blos ungültig wird von dem Zeitpunkte an, daß ein zuständiges Gericht die Nichtigkeit ausgesprochen hat.“ Eine genaue Prüfung des Gesetzes ergab, daß dieses Argument unbestreitbar war, da kein Zweifel herrschen konnte, daß, als Oades seine zweite Frau heirathete, er während mehr als fünf Jahren von der Existenz seines ersten Weibes nichts wußte. Die Klage wurde demnach abgewiesen.

Da Oades immer noch fortfuhr mit den beiden Frauen zu leben, so schickten die Nachbarn eine Deputation an Cokeman, den Staatsanwalt des Districts, um ihm die Sache vorzulegen. Dieser, nach ernstlicher Prüfung, unterbreitete den Fall der Großen Jury, die denn auch gegen Oades eine Anklage wegen Doppelehe beschloß.

Die vor Kurzem stattgehabte öffentliche Verhandlung des Falles zog natürlich eine ungewöhnliche Menschenmenge herbei, deren ganze Aufmerksamkeit auf die beiden Damen Oades gefesselt blieb. Dieselben Thatsachen wie früher wurden bewiesen, und nach dem Schlusse des Beweisverfahrens eröffnete der genannte Districtsanwalt die Anklage in einem geschickten und beredten Vortrage. Ohne demselben im Einzelnen zu folgen, müssen wir doch, um auch dem Leser ein Urtheil zu ermöglichen, sowohl über die Hauptfrage als auch über den Werth des Verfahrens, die Hauptsätze uns zu wiederholen gestatten. Das Gesetz muß nach seinem Geiste und seiner Absicht ausgelegt werden, und wo die Worte diesem widersprechen, da müssen sie gegen Geist und Absicht zurückstehen. Wo der Grund einer Gesetzesbestimmung fehlt, da kann letztere nicht zur Anwendung kommen. Wo derselbe Gesetzesgrund besteht, sollte die Entscheidung dieselbe sein. Wer nur dem Wortlaute folgt, bleibt blos in der Schale des Gesetzes haften.[1] Die klare Absicht des Gesetzes war, der Illegitimität der Kinder zweiter Ehe vorzubeugen, allein gewiß konnte es nicht die gewesen sein, Doppelehen gesetzlich zu machen. Zwar wußte Oades im Augenblicke des Eingehens der zweiten Ehe nichts von der Existenz seiner ersten Ehefrau, allein sein fortgesetztes Zusammenleben mit beiden Frauen, nachdem er dies erfahren, ist ausreichender Beweis seiner strafbaren Absicht von vornherein.

Der Vertheidiger des Beschuldigten bezog sich auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Doppelehe, die ausdrücklich vorschreiben, daß Niemand für schuldig erachtet werden soll, „dessen Ehemann oder Ehefrau fünf aufeinanderfolgende Jahre abwesend gewesen (vor Abschluß der zweiten Ehe), ohne daß deren Existenz ihm bekannt gewesen“. Er führte aus, daß die vom Districtsanwalte vertheidigte ausdehnende Auslegung in Strafsachen sehr gefährlich sei, und setzte den von ihm angeführten römischen Interpretationsregeln schlagende in den Worten entgegen: „Man muß sich an des Gesetzes Buchstaben halten.“ Zwar müsse die Absicht des Gesetzes entscheiden, allein die Worte seien der Beweis der Absicht, und wer den Gesetzestext verändere, der interpretire nicht mehr.

[148] Der gelehrte Richter entschied hierauf, daß, wie wünschenswerth es auch immer sein möge, den Angeschuldigten zu überführen, doch offenbar die Ansicht des Vertheidigers die richtige sei; er instruirte daher die Geschworenen, auf Nichtschuldig zu erkennen, was auch geschah. Zum dritten Male kehrte Oades triumphirend mit seinen zwei Frauen nach Hause zurück.

Wer jedoch glaubt, daß die Widersacher Oades’ nunmehr sich beruhigt hätten, der kennt die zähe, kein Opfer scheuende Ausdauer des Amerikaners, wenn er sein Recht verficht oder dem nach seiner Ansicht verletzten Gesetze Geltung verschaffen will, schlecht. Diejenigen Bürger, welche die Sittlichkeit der Gesellschaft für gefährdet ansahen, nahmen nunmehr alle die tüchtigsten Advocaten von San Bernardino an, um ein Mittel ausfindig zu machen, den „schrecklichen Scandal“ des Oades mit seinen zwei Frauen zu beseitigen. Die Rechtsgelehrten kamen zu der Ansicht, daß die einzige Weise, die zweite Ehe zu vernichten, die sei, nach § 2 Section 82 des Civilgesetzbuches zu verfahren, der die Nichtigkeit der zweiten Ehe vorschreibt, wenn zur Zeit ihrer Eingehung der frühere Gatte noch lebte. Allein da nach dem zweiten Paragraph der dreiundachtzigsten Section a. a. O. die Klage auf Vernichtung einer solchen Ehe nur von einem der Gatten zur zweiten Ehe oder von des Gatten Weib zur ersten Ehe angestrengt werden kann, so lag es auf der Hand, daß die Schwierigkeit in keiner Weise gehoben war, weil weder Oades noch eine seiner Frauen zum Anbringen der Klage willig waren.

Man hat sich nun mit den ausgezeichnetsten Advocaten von San Francisco und Sacramento in Verbindung gesetzt, auch an einen der Commissäre geschrieben, die mit der Abfassung des Civilgesetzbuches betraut waren, in der Zwischenzeit aber den Versuch gemacht, durch persönliche Einwirkung auf die betheiligten Parteien zum Ziele zu gelangen. Zu dem Ende wurde ein Herr Johann Howlet, auf den Rath der Advocaten, an Frau Oades Nr. 1 mit dem Auftrage abgeschickt, ihr die geeigneten Anerbietungen zu machen, um sie zur Klage auf Nichtigkeitserklärung der Ehe mit Frau Oades Nr. 2 zu bewegen. Man glaubte, daß sie, die durch die zweite Ehe Gekränkte, leicht dazu überredet werden könnte. Nach Ueberwindung bedeutender Schwierigkeiten und einiger Gefahr – Oades vertrieb ihn einmal mit dem Gewehre in der Hand – gelang es Howlet, sich mit Frau Oades Nr. 1, während Oades mit seiner zweiten Frau einen Spazierritt machte, eine Privatunterredung zu verschaffen. Sie erschien als eine sanfte, ängstliche Frau; allein es war unmöglich, sie zu einem Schritte in der Sache trotz eines Anerbietens von fünftausend Dollars zu bewegen. Sie äußerte, Oades habe geschworen, im Falle sie versuche, die zweite Ehe zu vernichten, wolle er sie halb todt schlagen und überdies nie mehr mit ihr leben; sie kenne Oades genug, um zu wissen, daß er Wort halten werde; sie mache sich nicht so viel aus den Schlägen, allein sie zöge es vor, sich den gegenwärtigen Verhältnissen anzubequemen, als Oades ganz zu verlieren, besonders da sie, einmal verheirathet, nicht zu einer andern Verbindung schreiten könne.

So kehrte denn Howlet ganz erfolglos zurück. Er wurde demnächst, nach stattgehabter Berathung mit Rechtsverständigen, mit demselben Vorschlage an die zweite Frau Oades abgesandt. Aber auch sie wollte nicht darein willigen. Wenn es irgend ein Mittel gäbe, sagte sie, Oades’ erste Ehe für ungültig zu erklären, so möchte sie sich bewegen lassen, Schritte zu thun, obwohl Frau Oades Nr. 1 ihr wenig Sorge mache, da sie bereits zu alt sei, um eine gefährliche Nebenbuhlerin zu sein; überdies wäre sie ihr im Hauswesen eine wesentliche Stütze; allein was den Antrag auf Ungültigkeitserklärung ihrer eigenen Ehe angehe, so solle man sich nur jede Mühe ersparen, da sie mit Oades vollständig zufrieden sei, selbst mit der Zugabe der ersten Frau und der Kinder derselben.

Nach Empfang dieses Bescheides wurde der Geistliche Kiggett, ein Mann, der eines großen und wohlverdienten Einflusses in der Gemeinde sich erfreut, entboten, um Oades selbst Vorstellungen zu machen. Letzterer empfing ihn freundlich, und verhandelte den Gegenstand mit großer Offenheit. In der Theorie, sagte er, sei er Anhänger der Einehe, und glaube, daß das Gesetz dem Manne nicht erlauben solle, mehr als eine Gattin zu haben; er stimme daher mit dem Geistlichen in der Verdammung der Gesetzescompilatoren, die Doppelehe erlaubten, überein. „Allein,“ fuhr er fort, „solche Fragen müssen denn doch zuletzt in jedem Staate so abgemacht werden, wie die Gesetzgeber in ihrer Weisheit vorgeschrieben hätten, da es jetzt ein in der Rechtslehre festgestellter Grundsatz sei, daß Rechte und Verpflichtungen blos aus einer Willenserklärung des Gesetzgebers entsprängen, daß alle die berühmtesten Juristen, einschließlich der New-Yorker und californischen Compilatoren, darin übereinstimmten, daß Recht ist, was die gesetzgebende Gewalt will; dies sei der Grundstein des bürgerlichen Gesetzbuches. Was die alte Idee eines natürlichen Rechtes betreffe, so sei dieselbe längst aufgegeben. Wenn etwas Derartiges bestehe, so wäre die Bestellung einer Commission von Compilatoren, um jedes Gesetz oder Recht in einem Codex zusammenzufassen, ebenso absurd gewesen, als wenn man ihnen aufgetragen hätte, Chemie oder Mathematik zu codificiren; es wäre dasselbe gewesen, als wolle man Principien abschaffen, die der Allmächtige eingesetzt, und an deren Stelle die seichten Meinungen unwissender und fehlbarer Menschen einschieben. Für seinen Theil mache er keinen Anspruch darauf, weiser oder tugendhafter zu sein als die Gesetze, und da diese ihm den Besitz zweier Frauen gestatteten, so beunruhige es sein Gewissen nicht, sie zu haben; keine seiner zwei Frauen wollte ihn aufgeben, und er könne, um die Wahrheit zu sagen, nicht gut ohne beide auskommen. Ueberdies, wenn eine der beiden Ehen für ungültig erklärt werden sollte, so müßte es die letzte sein, und wenn er für seine Person sich auch in den Verlust der alten Frau würde zu finden wissen, so würde ihn andererseits nichts auf der Welt dazu bewegen, sich von der zweiten zu trennen. Der ehrwürdige Herr verließ darauf, wie sich denken läßt, in großem und gerechtem Aerger das Haus, einem Aerger, der noch bedeutend zunahm, als er am nächsten Sonntage Oades – der stets ein sehr regelmäßiger Kirchenbesucher war – mit seinen zwei Frauen in seinem Pulte sitzen und wohlgefällig seiner Predigt zuhören sah.

Die Antwort des einen Gesetzbuchs-Compilators ist nun mittlerweile eingegangen, und sie ist so originell und zugleich charakteristisch amerikanisch, daß wir uns nicht enthalten können, sie im Wesentlichen wiederzugeben. Dieser vortreffliche Gesetzgeber ist der Ansicht, daß die ganze Sache sehr böse sei, allein daß er nicht einsehe, was gethan werden könne; die Commission, deren Mitglied er gewesen, sei nicht dafür verantwortlich; alles, was sie gethan, sei gewesen, das Gesetzbuch des ausgezeichneten Compilators David Dudley Field (der New-Yorker Codex) abzuschreiben; daß solches offenbar auch die Absicht der gesetzgebenden Versammlung gewesen, da, im Fall sie die Entwerfung eines neuen Codex beabsichtigt hätte, sie zu verständig gewesen, eine solche Arbeit seiner Commission anzuvertrauen; daß man ja gar nicht hätte erwarten können, daß eine Commission von drei Personen, die zu dem Ende weder besondere Ausbildung noch Erfahrung besessen, in zwei Jahren ein Werk vollenden könnte, zu dessen Erledigung der Kaiser Justinian es nöthig gefunden habe den großen Tribonian und noch siebenzehn der ersten Advocaten des ganzen römischen Reiches während vieler Jahre zu verwenden; ein Werk etc. Er, für seine Person habe nie den Anspruch erhoben ein großer Compilator von Gesetzbüchern zu sein, aber die Stelle wäre ihm angeboten worden mit einem guten Gehalt, und er habe sich nicht für berufen gehalten sie abzulehnen; es sei eine seiner Lebensregeln, nie auf den Grund seiner Nichtbefähigung etwas ihm Angebotenes abzulehnen, seine Befähigung oder Nichtbefähigung sei ja nur für diejenigen von Interesse, welche ihn verwendeten; trüge ihm Jemand auf, ein Piano oder eine Dampfmaschine zu erbauen – Aufgaben, denen er ebensowenig gewachsen sei, als dem Compiliren eines Gesetzbuches –, so würde er den Auftrag annehmen, immer vorausgesetzt, daß er mit einem festen Gehalte und nicht für das vollendete Werk bezahlt werde; seiner Ansicht nach wären seine zwei Collegen nicht befähigter, als er selbst, und die ganze Commission habe ihn stark an Pentaganel’s Meinung von den französischen Advocaten erinnert, dahin gehend: „In Betracht der Thatsache, daß das Gesetz dem wahren Innersten der Moral- und Naturphilosophie entnommen ist, wie könnten diese Narren es verstehn, die mit Philosophie sich weniger beschäftigt haben als meine Maulthiere!“

Diese Herzensergießung des ehrlichen Gesetzgebers fiel auf die Ohren der enragirten San Bernardiner Sittenwächter wie die [149] Antworten des gleichbefähigten weiland Candidaten Jobses auf die seiner gelehrten Examinatoren. Sie beschlossen nunmehr, zu versuchen, welchen Erfolg ein Ausspruch des souverainen Volkswillens haben möchte. Es wurde eine Massenversammlung ausgeschrieben, die denn auch von einer großen Menge von Bürgern aus San Bernardino, Los Angeles und sogar dem entfernten San Diego besucht war. Nach langem Hin- und Herreden einigte man sich in der Ansicht, das einzige Hülfsmittel sei, ein Gesuch um Vernichtung der letzten Ehe von Oades durch einen Gesetzesact an die Legislatur zu richten. Allein Oades, der anwesend war, erhob sich sofort und sagte, das ginge nicht, weil die zwanzigste Section des vierten Artikels der Californischen Verfassung ausdrücklich bestimme: „Die Legislatur soll nie eine Ehescheidung aussprechen.“ Da Oades die gedruckte Verfassung selbst vorlegte, so war natürlich kein Einwand mehr möglich. Es wurde demnächst der Vorschlag gemacht, die Legislatur darum anzugehen, eine Convention zur Abfassung einer neuen Constitution zu berufen, zu dem Ende, um die eine oder andere von Oades’ Ehen für ungültig zu erklären. Aber auch hier trat der stets schlagfertige Oades dazwischen, indem er die Verfassung der Vereinigten Staaten hervorzog, und aus derselben die zehnte Section des ersten Artikels vorlas, welche wörtlich bestimmt: „Kein Staat soll ein Gesetz erlassen, das die aus Contracten sich ergebenden Verpflichtungen antastet.“ Es wäre ein ausgemachter Satz, daß der Ehebund ein Contract sei, und deshalb könne keine irdische Macht ihn seines wohlbegründeten Rechts auf seine beiden Frauen berauben.

Wenn bis hierher das vollständig innerhalb der Gesetze sich bewegende Verfahren der Gegner von Oades’ ehelichen Verhältnissen unsern ganzen Beifall verdient, so bedauern wir hinzusetzen zu müssen, daß in dem zuletzt erwähnten Stadium in der Versammlung sich eine Stimme erhob, die zu Abhülfe auf eines jener Mittel hinzielte, wie sie nur zu oft die ersten Jahre unserer so schnell aufschießenden Pionieransiedelungen mit Blut und Verbrechen besudelten.

Das Schweigen, welches Oades’ Berufung auf die Verfassung der Vereinigten Staaten – das Buch, dem an Heiligkeit in der Schätzung der Amerikaner nur noch ein anderes, die Bibel, gleichsteht – folgte, wurde durch einen angesehenen Bürger von Los Angeles unterbrochen, der als das einfachste und wirksamste Mittel, der Schwierigkeit abzuhelfen, vorschlug, Oades zu hängen. „Dies,“ so setzte der freundliche Mann hinzu, „ist die gewöhnliche Weise, wie wir in Los Angeles derartige Angelegenheiten aus der Welt schaffen, und es ist stets unter allgemeinem Beifalle geschehen, außer einmal, wo man vielleicht etwas zu weit gegangen ist, indem man siebenzehn Chinesen durch den Strick in’s Jenseits beförderte.“ Dieser menschenfreundliche Wink schien der Massenversammlung so sehr zu gefallen, daß Oades plötzlich die Temperatur zu heiß und erstickend fand und sich entfernte, während der Los Angeles-Mann seine Ansicht näher begründete. Die Massenversammlung löste sich in Streit auf, denn die „Engelsstimme“ fand auch sehr entschiedene Widersacher, und Oades erreichte, nach einem scharfen Wettritte mit seinen Verfolgern, seine Wohnung, die er sofort verbarrikadirte. Er vertrieb seine Feinde mit einem Gewehre.

Nachdem sich die Menge zerstreut hatte, besuchte ein Zeitungsberichterstatter Herrn Oades. Er fand ihn bei Tische mit seinen beiden Frauen, Alle in bester Stimmung, und wurde freundlich zur Theilnahme eingeladen. Der Berichterstatter hatte eine lange und sehr interessante Unterredung mit Herrn Oades, so behauptete er wenigstens, allein höchst unglücklicher Weise hatte er am nächsten Morgen, als er seinen Bericht zu Papier bringen wollte, den Inhalt der Unterredung total vergessen. Er wußte nur noch, daß Oades ein capitalfideler Kerl – also darin verschieden vom Grafen Gleichen – sei, daß sie bis drei Uhr Nachts sich sehr vergnügt unterhalten und während dieser langen Zeit blos drei Flaschen Whiskey getrunken hätten. Oades’ Unterredungskunst und Whiskey hatten einen solch mächtigen Einfluß auf des Berichterstatters Geist, und dessen häusliches Glück auf sein Herz geübt, daß er steif und fest behauptet, die ganze Aufregung entstehe nur aus Eifersucht unter den Leuten von San Bernardino, einer alten Mormonenansiedelung, und aus bloßem Neide gegen Oades, den sie im Genusse einer Bevorzugung sehen, welche die Gesetze ihnen verweigern.

Dies war der Stand der Sache Mitte Januar 1874. Sobald ich Weiteres erfahre, werde ich Fortsetzung und Schluß dieser interessanten Ehegeschichte meinen Landsleuten in Deutschland mittheilen.



  1. Da dieser Fall auch für deutsche Rechtsgelehrte von Interesse sein dürfte, so will ich die Interpretationsregeln des römischen Rechts, wie sie vom Districtsanwalte citirt wurden, kurz hier anführen: „Cessante ratione legis, cessat lex ipsa. – Ubi eadem ratio, ibi idem jus. – Qui haeret in litera, haeret in cortice.“