Ausführliche Vorschriften zur Blitz-Ableitung an allerley Gebäuden:Seite 38
Johann Albert Heinrich Reimarus Ausführliche Vorschriften zur Blitz-Ableitung an allerley Gebäuden | |
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Metallstreifen schon zur Beschützung der darin befindlichen Menschen dienen. Um aber unterwärts den Sprung des Blitzes zu den Radschienen und anderm Eisenwerke zu vermeiden, müßten die besagten vier Eckstreifen unten am Kasten noch durch einen Metallstreif verbunden werden, an welchem hinterwärts, mittelst einer Oese, eine Kette anzuhängen wäre, die auf dem Boden nachschleppte.
§. 16.
Ableitung an Schiffen.
An Schiffen, deren Masten aus Stangen bestehen, davon die öbern durch den Mastkorb herunter zu lassen sind, läßt sich keine bevestigte und zusammenhängende Blitzableitung anlegen. Es muß also der Ableiter von der Spitze des Mastbaums bey den Seilen seitwärts herunter geführt werden und die Bequemlichkeit erfordert eine biegsame Zurüstung, die man abnehmen und zusammenpacken kann - Dieses erhält man durch Ketten von dünnen messingenen, oder noch[1] besser kupfernen Stangen, ohngefähr so dick als eine Schreibfeder, davon die Glieder etwa eine Elle lang sind. Die Gelenke aber müßten nicht mit blos umgebogenen Enden zusammen gehaket seyn, sondern wohl in einander schließende Gewinde haben, deren eins vorwärts, das andere seitwärts zu biegen wäre, weil bey wenigerm Zusammenhange Funken und Anschmelzung entstehen, welche den nahen Schiffsseilen gefährlich seyn könnten. Nun muß an dem Ende der öbersten Mast-Stange (Braamstange) eine kleine Rolle befindlich
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