Ausführliche Vorschriften zur Blitz-Ableitung an allerley Gebäuden:Seite 37
Johann Albert Heinrich Reimarus Ausführliche Vorschriften zur Blitz-Ableitung an allerley Gebäuden | |
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§. 13.
Ableitung an Schilderhäusern.
An Schilderhäusern lasse man oben auf dem Knopfe eine kleine, einer Hand hohe, eiserne Spitze bevestigen, von welcher ein Streifen Bley, etwa 3 Zoll breit, herab geführt, und an der hintern Seite angenagelt wird. Auch lasse man den untern Rand mit Bley beschlagen und vereinige damit jenen Ableitungs-Streifen. Endlich lasse man die Enden des Kreuzes, auf welchem das Schilderhaus ruhet, von der Stelle an, wo es von dem Rande berührt wird, mit Bley beschlagen, welches bis zur Erde herunter geht.
§. 14.
Ableitung an Schäferkarren.
An einem Schäferkarren dürfte nur die Bedeckung desselben oben mit einem Streifen Bley beschlagen werden, von welchem weiter ein Streifen, ein Paar Zoll breit, an der hintern Seite herabgehen müßte. Oben könnte ein eiserner, einer Hand hoher Zapfen zur Auffangung dienen, und unten eine Oese angebracht seyn, von welcher eine kleine herabhängende Kette auf der Erde ein wenig nachschleppte.
§. 15.
Ableitung an Gutschen und Reisewägen.
An Gutschen und Reisewägen würde ein oben um den Rand des Deckels angebrachter Kranz von Metallblechen, und davon an den vier Ecken des Kastens heruntergehende
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