Ausführliche Vorschriften zur Blitz-Ableitung an allerley Gebäuden:Seite 36
Johann Albert Heinrich Reimarus Ausführliche Vorschriften zur Blitz-Ableitung an allerley Gebäuden | |
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bekäme, oder mit einem abstehenden zugespitzten Ende nahe auf das Bley hinleiten müßte, welches die Welle umgiebt und mit der Bekleidung der Flügel zusammenhängt.
§. 12.
Ableitung an Krahnen.
An einem Krahne muß erstlich für den sichern Anfall des Blitzes auf den Schnabel gesorgt, und deshalben die Spitze mit Metall beschlagen werden. Zuweilen ist auch ein Windflügel darauf vorhanden, welcher alsdann zur Auffangung dienen kann. Von diesem Metalle lasse man einen Ableitungs-Streifen an der untern Seite des Schnabels bis an das veststehende Gerüste herab gehen und nahe an dasselbige mit einem abwärts stehenden Ende aufhören – Das Gerüste selbst müßte unter der Stelle, wo sich der öbere Theil darauf herumdrehet, mit einem Kreise von Metall beschlagen seyn, welches den Sprung des Strahls von jener obern Leitung auffinge, und von welchem die fernere Ableitung an ein oder anderer Seite bis zur Erde, oder bis zum nahen Wasser fortzusetzen wäre – Von dem Hute oder Gipfel des Gerüstes selbst, zumal wenn es nicht viel niedriger als die Spitze des Schnabels ist, lasse man gleichfalls einen Ableitungs-Streifen herabgehen, welcher sich eben wie der vorige, nahe über den metallenen Kreis endigen muß.
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