BLKÖ:Menzel, J. A.
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich | |||
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Band: 17 (1867), ab Seite: 378. (Quelle) | |||
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Wagner’schen „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“, wie in Wildner’s von Maithstein „Jurist“ sind außer mehreren praktischen Rechtsfällen noch einige andere größere Abhandlungen über einzelne Puncte des bürgerlichen und des Strafgesetzbuches erschienen, und zwar im Jurist „Bei welchem Verbrechen ist nach unserem Strafgesetzbuche ein crimineller Versuch überhaupt nicht denkbar, und welches Resultat ergibt sich hieraus bezüglich jedes einzelnen Verbrechens?“ (Bd. III, S. 103–132; Bd. IV, S. 114–140); – „Ueber die Wette nach den Bestimmungen des allg. bürg. Gesetzbuches“ (Bd. IV, S. 90–113); – „Einige Fragen, betreffend das Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch strafbare Drohungen“ (Bd. IV, S. 392–413); – „Ueber die Legalisirung ausländischer Urkunden“ (Bd. VII, S. 113–128); – „Ansicht über die Frage, ob dem Legatar das Recht zustehe, im Nichtzurechnungsfalle des Schätzungswerthes des mit der Rechtswohlthat des Inventars angetretenen Nachlasses die Veräußerung desselben zur Erhebung des (sogenannten) wahren Werthes zu verlangen?“ (Bd. VIII, S. 143 bis 194); – „Ueber die Zulässigkeit eines criminellen Versuches beim Verbrechen des Todtschlages“ (Bd. IX, S. 175–189); – „Ist der Beweis, daß der geschiedene Ehegatte seiner Gattin während des gesetzlichen Zeitraumes beigewohnt habe, zu Folge Allerh. Entschließung vom 29. Mai 1835 auch noch nach dem Tode des Gatten zulässig?“ (Bd. X, S. 149–158); – „Bemerkungen, die Zulässigkeit des nicht rückschiebbaren Haupteides betreffend“ (Bd. XIII, S. 369–385) – und in der Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit: „Ueber die Vermächtnisse überhaupt, und insbesondere über den Unterschied zwischen dem Gattungsvermächtnisse und dem Vermächtnisse einer bestimmten Sache, nach dem allg. bürg. Gesetzbuche“ (1841, Bd. I, S. 37–56).
2. Ein J. A. Menzel, Doctor der Rechte, war zu Anbeginn der Vierziger-Jahre als juridischer Schriftsteller thätig, und in der