BLKÖ:Schwarzenberg, Johann (II.), der Starke

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 33 (1877), ab Seite: 24. (Quelle)
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32. Johann (II.), genannt der Starke (geb. 24. December 1463, gest. 21. October 1528). Eine der edelsten und dabei interessantesten Gestalten des Mittelalters; ein Sohn Sigismund’s, des Stifters der Hohenlandsberg’schen Hauptlinie, aus dessen Ehe mit Eva Gräfin Erbach und somit Neffe des vorbenannten, bei Giengen gefallenen Johann. Nach allen Seiten bedeutend, ist Johann ein Mann der Kraft und der That, unerschrocken auf dem Schlachtfelde, weise und besonnen im Rathe der Fürsten; ein Feind des Lasters und jeglicher Ausschweifung, deren strenger Bekämpfer er war, dabei ein Freund der Wissenschaft und Poesie, selbst Dichter und Schriftsteller; ein treuer Gatte und Verwalter, seines Hauses, eine imposante Erscheinung in seinem vielbewegten Zeitalter, ein Recke an Gestalt, ein edler, echt deutscher Mann von bestem Schlag; fingerdicke Stricke zu zerreißen und frisch geschmiedete Hufeisen zu zerbrechen, soll ihm nicht sonderlich Anstrengung gekostet haben, und wenn man liest, daß nagelartige Decken seine äußeren Fingergelenke bedeckte, wäre man versucht, an die sagenhaften Helden der grauen Vorzeit zu glauben. Ein phantasievolles Gemüth, dessen Sinn längst in fernen Weiten schweifte, zog, er, wie vor ihm schon einzelne seiner Ahnen gethan, zum Grabe des Erlösers nach dem heiligen Lande. Nach seiner Rückkehr in die Heimat tritt er in derselben stark bemerkbar auf. Mit Kaiser Maximilian, dem letzten Ritter, focht er in dessen verschiedenen Kriegszügen in Deutschland und Italien. Im Aufstande der Brügger Rebellen stand er noch mit mehreren seines Geschlechtes muthvoll zur Seite seines kaiserlichen Herrn. Johann war Rath unter Kaiser Maximilian und Karl V., Landhofmeister im Fürstenthume Kulmbach. Tapfer, wie das Schwert, hat er ausgezeichnet auch die Feder zu führen verstanden. Ihm verdankt die Bamberger Halsgerichtsordnung ihre Entstehung, und da dieselbe dem einstimmenden Urtheile der Rechtshistoriker zufolge, der Carolina, dem Criminalgesetze Kaiser Karl’s V. zur Grundlage dient, glänzt der Name Johann’s von S. auch in den Annalen der Rechtswissenschaft, wo er in unserer Zeit wieder an Dr. Zöpfl einen beredten Vertheidiger seiner Verdienste gefunden. Johann hat zur Ehre der Menschheit gelebt, er hat mit glücklichem Erfolge den unterdrückten Rechten des wieder auflebenden gesunden [25] Menschenverstandes zu ihrer Geltung verholfen. Aus seiner Achtung vor der Menschheit und seinem warmen Antheile an Allem, was das Wohl, die Freiheit und die Rechte der Menschheit betraf, war der Gedanke entsprungen, einen milderen Geist in die peinliche Gesetzgebung zu bringen. So groß war sein Ansehen als Staatsmann und Gesetzgeber, daß er dem unter Kaiser Karl V. angeordneten Reichs-Regimente, welches im Jahre 1521 zu Nürnberg aufgestellt worden, beigezogen wurde. Mit den bedeutendsten Männer seiner Zeit stand er im schriftlichen Verkehre; Ulrich von Hutten war sein Freund. Trotz seines Katholicismus konnte er sich einer mächtigen Hinneigung zum Reformator Martin Luther nicht erwehren, und dieser bezeichnet in seinem Buche von den Concilien und den Kirchen Hansen von S. als einen „Mann, dem man zu vertrauen wüßte“. Johann gehörte zu den Verbreitern der Lehre Luther’s und führte dieselbe auch auf seinen Patronatspfarren ein. Wie oben bemerkt worden, war Schwarzenberg auch Schriftsteller und als solchem stand ihm auch ein gesunder Humor zur Seite. Außer der schon erwähnten Bamberger Halsgerichtsordnung, einer deutschen Bearbeitung von Cicero’s „Tractatus de officiis“, indem er, des Lateinischen unkundig, diese Schrift und andere desselben Römers durch seinen Caplan Neuber verdeutschen ließ, worauf er selbst die Uebertragung in’s reine Deutsche (in’s zierliche fränkisch-Hochdeutsche) besorgte, und Bemerkungen in gebundener Sprache als Commentar hinzufügte, einem „Memorial der Tugend“, einem moralischen Gedichte, betitelt: „Kummertrost“, und mehreren dergleichen Schriften, hat er ein ganz eigenthümliches Büchlein geschrieben, das sich betitelt: „Büchle wider das Zutrinken, oder Sendbrief der Stände der Hölle an die Zutrinker“. Die Vorrede handelt zunächst von dem Unterschiede der alten und der neuen Trinkländer. Als neue Trinkländer werden angegeben: Schwaben, Franken, Bayern und die oberen Rheinlande, wo das Zutrinken förmlich bestraft werden soll, während das übrige Deutschland, die alten Trinkländer, durch die Verjährung gleichsam das Recht des Vollsaufens sich erworben haben. „Sie sollen jedoch“, ruft Schwarzenberg, den neuen Trinkländern zu, „wegen dieses Unterschiedes sich nicht grämen, es werde nicht lange dauern, daß die Jungen in dem angefangenen Zutrinken erwachsen, dann werden alle Menschen gemeldeter vier Lande, Edel und Unedel, das Zutrinken mit nicht weniger Gewalt und Ernst handhaben, als in den alten Trinkländern geschehen, wo sich Niemand mehr unterstehen dürfe, dem Zutrinken zu widerfechten. Schwarzenberg’s Teufel geben auch die Gründe an, womit die Zutrinker ihre Sitte rechtfertigen. Nämlich in Betreff des kaiserlichen Verbots vom Jahre 1495 sei es der Majestät nicht Ernst gewesen, das Zutrinken abzustellen, wie sich daraus ergebe, daß seine Gewaltigsten am Hof ebenfalls zutrinken. Höchstens wenn alle Andere seine Gebott und Ordnung vollstrecken werden, alsdann sey Zeit genug, dieß auch zu halten. Der Adel müsse es auch nicht soweit kommen lassen, daß ihm der Kaiser und die Fürsten das Zutrinken wehren, indem sie sich sonst andere Dinge gegen denselben anmaßen möchten, die ihm noch beschwerlicher fallen könnten, als das Zutrinken aufzugeben. In den Trinkländern findet man gewöhnlich „freie, wahrhafte, kühne, getreue, beständig, hart, männlich streitbare Leut, als aller offenbar, hingegen in den Landen, wo die Inwohner alle ihre Sachen auf Mäßigkeit, subtile Weisheit und großen überflüssigen Reichthum setzen, finde man die größten schändlichsten Laster, als: Unkeuschheit wider die Natur, Meuterey, Vergeben, Verrätherey, Zagheit, leichtlich Abfallen von ihren natürlichen und verpflichteten Herrschaften und Obrigkeiten“. – In unseren Tagen erst (1863) ist durch den auf dem Gebiete bayerischen Rechte bekannten Juristen Dr. C. J. Seitz, damals Landgerichtsassessor in Bamberg, in den Registraturen des Appellationsgerichtes[WS 1] zu Bamberg ein höchst interessanter Fund gemacht worden, welcher ein helles Licht auf unseren Johann Sch. wirft. Schwarzenberg hatte nämlich in den Jahren 1490 bis 1524, also volle 34 Jahre in Bamberg gelebt, wo er die Stelle eines bischöflichen Hofmeisters bekleidete und als solcher zugleich Vorsitzender des Hofgerichtes war. Seitz hat nun in den oberwähnten Registraturen die Protokolle des alten Hofgerichtes in ganz wohlerhaltenem Zustande aufgefunden, und in denselben die Urtheile Schwarzenberg’s in den Gerichten, denen er als Vorsitzender beiwohnte. Diese Zeugnisse seines praktischen Wirkens beweisen nun am besten, wie mächtig er durch seine Reformen in die Entwicklung des deutschen Criminalrechtes [26] eingegriffen hat, denn thatsächlich die Bambergensis, wie dieses Werk Schwarzenberg’s allgemein heißt, steht als das erste allgemeine Gesetzbuch für die deutsche Nation da, und bildet heute noch ein herrliches Denkmal seines Urhebers. Wir fügen zu diesen Zeilen einer Charakteristik Johann von Schwarzenberg’s, wie solche sich in einer von Aug. Hagen nach einer Handschrift des 16. Jahrhunderts herausgegebenen „Norica“ betitelten Schrift findet, die uns ein lebendiges Bild dieses merkwürdigen Kämpen für Recht und Licht und edle Ritterlichkeit gibt. In dem bezeichneten Werke schildert ein Zeitgenoß Johann von Schwarzenberg folgendermaßen: „Neben Kaiser Max zunächst stand, mit eiserner Rüstung angethan, denn diese nannte er seine bequemste Tracht, der Freiherr Johannes von Schwarzenberg, von hochansehnlichem Geschlechte, dessen ungewöhnliche Größe mir schon vordem aufgefallen war. Seine Größe entsprach seiner Kraft. Manches edle Roß erlag unter ihm, sobald er sich auf seinen Rücken schwang. In Turnieren war er stets der Sieger und er hob seinen Gegner aus dem Sattel, wie er im Trinke das Heben verstand und den größten Humpen in einem Zuge leerte. Doch war er auch ein Held in der Tugend und in der Wissenschaft. Er wußte um die Rechtsgelehrsamkeit und war mit den lateinischen Schriftstellern bekannt. Diese übersetzte er und jene bezeichnete er durch Gesetzvorschläge“. Und an anderer Stelle dieses Werkes heißt es, als Kaiser Max die Stärke und Kraftrüstung von Männern der Vergangenheit pries: „Schwarzenberg fühlte sich gekränkt und sagte dagegen: wieso soll einem Beherzten gegenwärtig nicht eben so gut ein Wagniß gelingen, als damals? Noch mancher Ritter kann sich jetzt des Muthes und der Kraft rühmen als zur Zeit der Hohenstaufen, wie auch lange vor ihnen männliche Tugenden bekannt waren. Versetzt Euch in die Fabelzeit zurück und denkt an Theseus und Herkules, und laßt es auch nicht unerwägt, daß Schwarzenberg schon zwanzigmal im Turnier den Dank davon trug. Hat eine Zeit vor der anderen den Vorzug, so ist es die unsere, daFriedrich’s hochherziger Sohn das Scepter führt. Wer hörte nicht von Arbeiten des Herkules? Er sprach’s und pfeilschnell war er über die Umzäunung gesprungen und reizte die Wuth des wild um sich stoßenden Stieres. Wie einen morschen Faden riß er den Strang entzwei, ergriff das mächtige Thier bei den Hörnern, drückte es nieder, daß es stöhnte, und wie ich es mit eigenen Augen gesehen (Jacob Haller, ein reicher Kaufherr aus Frankfurt, der damals in Nürnberg verweilte), hob es auf und schleuderte es dann wieder zu Boden. Maxen’s Lob blieb nicht aus. Vor jeder Gefahr schützte uns die Umzäunung und die Erschöpfung des Stiers, der nun matt vor sich hinsah. Der Ritter Schwarzenberg aber war wohlauf, ihm hatte die Anstrengung nicht geschadet“. Freiherr Johann war mit Kunigunde Gräfin Rheinek vermält. Nach Einigen hatte sie ihm eilf Kinder geboren, nach von Stramberg wäre sie 1502 in Kindesnöthen gestorben, nachdem sie siebenmal Mutter geworden. Von seinen Söhnen sind besonders Christoph und Friedrich [siehe beide Nr. 8 u. 22] bemerkenswerth. Der älteste, Christoph, stand seinem Vater in Glaubenssachen entgegen, daraus hatte sich allmälig, zwischen Vater und Sohn eine Verstimmung entwickelt, die mit dem Weggange Christoph’s aus Franken und dessen Uebersiedelung nach Bayern, wo seine katholische Glaubensseligkeit hinreichend Nahrung fand, endigte und wo sein Sohn Otto Heinrich eine eigene, die jüngere bayerische Linie stiftete. Diese Meinungsverschiedenheit in Glaubenssachen ging so weit, daß zwischen Vater und Sohn förmliche Controversschriften gewechselt wurden. [Christ (Joh. Friedr.), Commentarius de Joan. Schwarzenbergico (Halle 1726, 4°.)Herrmann (Emil), J. Freiherr zu Schwarzenberg. Beitrag zur Geschichte deß Criminalrechts und der Gründung der protestantischen Kirche (Leipzig 1841, 8°.). – Haimb (Joh. Henr.), Schwartzenberga Gloriosa (Ratisbonae[WS 2] 1708, kl. 16°.) p. 86 [daselbst heißt es: „Sigismundus genuit anno 1502 ex Eva, Ottonis comitis ab Erpach filia, Joannem cognomento fortem“, das ist unrichtig. Johann von Schwarzenberg ist bereits 1463 geboren]. – Malblank (Jul. Friedr. Dr.), Geschichte der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Carl’s V. von ihrer Entstehung und ihren weiteren Schicksalen bis auf unsere Zeit (Nürnberg 1783, Grattenauer) [enthält reiche Materialien und Quellennachträge über Johann von Schwarzenberg]. – Norica, das sind Nürnbergische Novellen aus alter Zeit. Nach einer Handschrift des 16. Jahrhunderts, herausgegeben von August Hagen. Dritte Auflage, (Leipzig 1867, J. J. Weber, 8°.) S. 196 u. 270 u. f. – Strobel (Georg Theodor), Zwei sehr merkwürdige Briefe des Freiherrn Johann von Schwarzenberg [27] nebst einer kurzen Nachricht über dessen Leben und Schriften (Nürnberg 1773, 8°.). – Zeitschrift für Rechtsgeschichte. Herausgegeben von Rudorff, II. Bd. (1863), 1. und 2. Heft. Das Bamberger Hofgerichtsbuch mit den Urtheilen Schwarzenberg’s. Von C. J. Seitz. – Porträte. 1) Holzschnitt, Alb. Dürer fec., darunter die Verse Schwarzenberg’s:

Die Sippschaft, merk’, ist dazu gut,
Daß sie oft Tugend stärken thut.
Auch weiset, wie man Erbe zeitlich hab’;
Und Jeder bet’ für die im Grab’,
Von denen er ist gestiegen ab.

(Fol.) – 2) A. Dürer p., J. F. Christ fec. (8°.) Radirt, seltenes Blatt.] –

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Apellationsgerichtes.
  2. Vorlage: Rais bonae.