Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. März 1907
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(Nr. 3313.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. März 1907.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- 1. In Nr. XX Abs. (4) wird am Ende nachgetragen:
- mit Ausnahme von Schmierölen, die im Pensky-Martensschen Apparat erst bei einer Wärme von mindestens 100° Celsius entzündliche Dämpfe geben,
- 2. In Nr. XXXVc wird vor dem mit „Dahmenit“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
- Chromammonit (Gemenge von Ammonsalpeter, Kalisalpeter, Chromammoniakalaun oder Chromalaun, Vaseline und höchstens 19,5 Prozent Trinitrotoluol oder höchstens 15 Prozent Kollodiumwolle (Schießwolle),.
- 1. In Nr. XX Abs. (4) wird am Ende nachgetragen:
- Die Änderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 23. März 1907.